Wasserrechtsverfahren für Wasserableitungen

In Italien ist seit 1999 jegliches Gewässer, mit Ausnahme des Regenwassers, öffentliches Gut (Grund- und Quellwasser, Bäche und Flüsse, Seen, Meer).
Jeder, der Wasser ableiten bzw. nutzen möchte, braucht eine wasserrechtliche Bewilligung (Wasserkonzession), die von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt wird. Die Wasserkonzession ist zeitlich begrenzt und unterliegt der Bezahlung eines Wasserzinses. Die Genehmigung der Wasserkonzession und der für die Nutzung erforderlichen Anlagen erfolgt ausnahmslos und ohne Unterschied des Bewerbers durch das Amt für nachhaltige Gewässernutzung.
Ausnahme: kleine Wasserableitungen aus Quellen für Trink- und Hauswasser für private Zwecke (≤ 0,4 l/s).
Im wasserrechtlichen Verfahren (Untersuchungsverfahren) besteht die Pflicht zur Veröffentlichung des Antrages, zur Durchführung eines offiziellen Lokalaugenscheines, zur Abfassung eines Protokolls und schließlich zur Behandlung von Einsprüchen und/oder Konkurrenzgesuchen.
Wer ohne Konzession Wasser ableitet oder bestimmte Auflagen, z.B. Restwasser, nicht einhält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist im Wesentlichen das Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, sowie die staatlichen Wasserrechtsgesetze, die im V.T. Nr. 1775 vom Jahr 1933, mit nachfolgenden Anpassungen, zusammengefasst sind.

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung