Kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (< 3 MW)

Kleine und mittlere Wasserbaleitungen zur Erzeugung elektrischer Energie
Wasserfassung (Foto: Landesagentur für Umwelt)

Physische und juristische Personen, die an einer Wasserableitung aus öffentlichen Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie interessiert sind, können ein Projekt für einen spezifischen Gewässerabschnitt beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung einreichen. Die Unterlagen die beizulegen sind, sind in der Leitlinie angeführt, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1118 vom 29.09.2015 genehmigt wurde. Die Leitlinie sieht aufgrund der Unterscheidung im Landesgesetzes Nr. 2 vom 26.01.2015, Genehmigungsverfahren und verschiedene einzureichende Unterlagen und die entsprechenden Gesuche für folgende Ableitungen vor:

  • kleinen Ableitungen (bis zu 220 kW) und
  • mittleren Ableitungen (zwischen 220 kW und kleiner als 3000 kW).

Weiters werden die Gesuche um Erneuerung der bereits bestehenden Konzessionen unterschieden. Es wird darauf verwiesen, dass für mittlere Anlagen ein öffentliches Verfahren vorgesehen ist. Hingegen kann für Konzessionen von kleinen Ableitungen, sofern nichts entgegen spricht, die Erneuerung auf Ersuchen und bekundetem Interesse seitens des Konzessionärs erlassen werden.

Es wird daran erinnert, dass Wasserkraftwerke auf Trinkwasserleitungen den Konzessionären des Trinkwassers vorbehalten sind.

Bei Beregnungs- und Beschneiungsanlagen ist die Konzession für die hydroelektrische Nutzung den Eigentümern der Anlagen vorbehalten falls die Parameter dieser Konzessionen (Beregnungs- und Beschneiungsanlagen) beibehalten werden. Werden diese Parameter geändert, muss für die Erlangung der Konzession für die hydroelektrische Nutzung das öffentliche Verfahren durchgeführt werden.

Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.

Wichtig: Für neue Projekte, bei einer mittleren jährlichen Nennleistung größer – gleich 50 kW, ist auch eine Umwelt-Vorstudie einzureichen gemäß Anhang II A der Richtlinie 2011/92/EU. Weitere Informationen zum Anhang II A sind unter Umweltverträglichkeitsprüfung UVP abrufbar.

Formulare

 

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung - Amt für Energie und Klimaschutz