Kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (< 3 MW)

Physische und juristische Personen die an einer Wasserableitung aus öffentlichen Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie interessiert sind, können ein Projekt für einen spezifischen Gewässerabschnitt beim Amt für Stromversorgung einreichen. Die Unterlagen die beizulegen sind, sind in der Leitlinie angeführt, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1118 vom 29.09.2015 genehmigt wurde.
Die Leitlinie sieht aufgrund der Unterscheidung im Landesgesetzes Nr. 2 vom 26.01.2015, Genehmigungsverfahren und verschiedene einzureichende Unterlagen und die entsprechenden Gesuche für folgende Ableitungen vor:
- kleinen Ableitungen (bis zu 220 kW) und
- mittleren Ableitungen (zwischen 220 kW und kleiner als 3000 kW).
Weiters werden die Gesuche um Erneuerung der bereits bestehenden Konzessionen unterschieden. Es wird darauf verwiesen, dass für mittlere Anlagen ein öffentliches Verfahren vorgesehen ist. Hingegen kann für Konzessionen von kleinen Ableitungen, sofern nichts entgegen spricht, die Erneuerung auf Ersuchen und bekundetem Interesse seitens des Konzessionärs erlassen werden.
Es wird daran erinnert, dass Wasserkraftwerke auf Trinkwasserleitungen den Konzessionären des Trinkwassers vorbehalten sind.
Bei Beregnungs- und Beschneiungsanlagen ist die Konzession für die hydroelektrische Nutzung den Eigentümern der Anlagen vorbehalten falls die Parameter dieser Konzessionen (Beregnungs- und Beschneiungsanlagen) beibehalten werden. Werden diese Parameter geändert, muss für die Erlangung der Konzession für die hydroelektrische Nutzung das öffentliche Verfahren durchgeführt werden.
Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.
Wichtig: Für neue Projekte, bei einer mittleren jährlichen Nennleistung größer – gleich 50 kW, ist auch eine Umwelt-Vorstudie einzureichen gemäß Anhang II A der Richtlinie 2011/92/EU. Weitere Informationen zum Anhang II A sind unter Umweltverträglichkeitsprüfung UVP abrufbar.
- Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit für konzessionspflichtige Anlagen zur Verbesserung der Sicherheit für konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie. (Ersetzung des eigenen Beschlusses vom 26.04. 2016, Nr. 440).
- Leitlinie (Beschluss der Landesregierung vom 29. September 2015, Nr. 1118)
- Weitere Erläuterungen zur Leitlinie - 20/11/2015
- Landesgesetz Nr. 2 von 2015
- Umsetzung des Art. 23-bis des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2 - Schreiben des Abteilungsdirektors vom 18.09.2019
- Leitlinien für die Festlegung der Entschädigung für den scheidenden Konzessionär gemäß Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 2/2015 (Beschluss der Landesregierung Nr. 443 vom 21. Juni 2022)
- Bewertungskriterien der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich
- Bewertungsprotokoll der Kommission
Für weitere Informationen betreffend die Anwendung der Leitlinie wird ersucht sich an den Ing. Marcello Ciola des Amtes für Stromversorgung während der Amtsstunden, unter folgender Telefonnummer zu wenden: 0471 414708.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung - Amt für Energie und Klimaschutz