Heizanlagen - Abgaskontrolle

Heizanlagen - Abgaskontrolle
Kamine mit Rauch auf dem Dach (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Die Heizanlagen sind auf lokaler Ebene neben den Industrieanlagen und dem Verkehr, die Hauptverantwortlichen für die Luftverschmutzung.
Durch eine ordnungsgemäß betriebene und gewartete Heizanlage werden die Luftschadstoffe verringert und gleichzeitig die Heizungsspesen reduziert.

Alle Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 35 kW, die entweder mit gasförmigen (Methan oder Flüssiggas), flüssigen (Heizöl) oder festen (Holz) Brennstoffen betrieben werden, müssen einmal im Jahr von einem befähigten Kaminkehrerbetrieb überprüft werden. Die verantwortliche Person der Heizanlage muss sich an einen befähigten Kaminkehrerbetrieb wenden, um die Rauchgaskontrolle durchführen zu lassen.

Ausgenommen sind Heizanlagen mit einer Heizleistung von über 3.000 kW bei Methan oder Flüssiggas und mit einer Heizleistung von über 1.000 kW bei Heizöl oder Holz. Die Emissionen von Heizanlagen mit einer Leistung unter 35 kW (z. B. Wandthermen für einzelne Wohneinheiten) müssen nicht von einem Kaminkehrerbetrieb gemessen werden. Diese Anlagen sind von einer Firma für Heizungstechnik gemäß den geltenden Brandschutzbestimmungen regelmäßig zu warten.

Befähigte Kaminkehrerbetriebe für die Durchführung der Abgasprüfung

Die Rauchgaskontrolle der Heizanlagen kann ausschließlich von Kaminkehrer/innen, welche/r im Besitz der Befähigung als Feuerungskontrolleur ist, durchgeführt werden.
Der Kaminkehrer, die Kaminkehrerin ist für die ordentliche Durchführung der Abgaskontrolle der Heizanlagen verantwortlich. Die verantwortliche Person der Heizanlage erhält ein entsprechendes Protokoll, welches das Ergebnis der Messdaten beinhaltet.

Nützliche Informationen zur Abgaskontrolle

Im Zuge der Kontrolle, überprüft der befähigte Kaminkehrerbetrieb die Einhaltung folgender Grenzwerte:
Heizanlagen mit gasförmigen Brennstoffen:

  • Kohlenmonoxid: 350 mg/m³
  • Stickoxide: 250 mg/m³ (Nennleistung >35 ≤1.000 kW)
  • Stickoxide: 100 mg/m³ (Nennleistung >1.000 ≤3.000 kW)
    * für Anlagen die vor dem 19.12.2017 installiert wurden gilt ein Grenzwert von 350 mg/m³

 

Heizanlagen mit flüssigen Brennstoffen:

  • Kohlenmonoxid: 350 mg/m³
  • Stickoxide: 250 mg/m³
  • Schwärzungsgrad, welcher die Rußzahl “1” der Bacharachskala nicht überschreiten darf
  • Ölderivate: auf dem Filterpapier dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren Spuren von Öl feststellbar sein.

 

Bei Heizanlagen mit festen Brennstoffen hängt der Grenzwert von der Feuerungswärmeleistung ab:

Nennleistung der Anlage
Nennleistung (kw)Kohlenmonoxid (mg/m3)
*Für Anlagen die vor dem 19.12.2017 installiert wurden gilt ein Grenzwert von 350 mg/m³
> 35 ≤ 150 1.000
> 150 ≤ 500 350
> 500 ≤ 1.000 250*

In diesem Fall muss die Anlage von einem Installateur- oder Heizungstechnikerbetrieb überprüft werden.

Alle neu installierten Heizanlagen,  welche mit gasförmigen (Methan und Flüssiggas) oder flüssigen (Heizöl) Brennstoffen betrieben werden, müssen über eine Zertifizierung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte vom Hersteller verfügen.

Die neuen Holz- oder Pellets Heizungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 35 kW, müssen mit einer automatischen Verbrennungsregelung ausgestattet werden und weiters einen der Leistung entsprechend dimensionierten Heizwasserspeicher haben. Auf diese Weise wird eine Optimierung der Verbrennung garantiert und gleichzeitig werden der Verbrauch und die Emissionen verringert.
Nach Abschluss der Einbauarbeiten muss der/die Abnahmetechniker/in die angeführten Vorgaben überprüfen.

Grundsätzlich ist im Landesgebiet die Verwendung folgender Brennstoffe zulässig:

  • gasförmige Brennstoff,
  • Leichtöl, Kerosin und andere Öldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,2 Prozent des Gewichts,
  • naturbelassenes Holz als Stückholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 20 Prozent in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Rinde, bindemittelfreien Holzbriketts und Holzkohle,
  • Biodiesel mit Eigenschaften gemäß der Anlage zum Ministerialdekret vom 31. Dezember 1993 und rohe, unbehandelte Pflanzenöle.

Für begründete und spezielle Erfordernisse des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes kann die Verwendung von bestimmten Brennstoffen im Landesgebiet von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz verboten oder genehmigt werden.


Heizanlagen – Periodische Abgasprüfung

Die verantwortliche Person der Heizanlage, die entweder mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 35 kW haben, müssen einmal im Jahr von einem...

Rechtsgrundlagen:
Gesetzliche Bestimmung bezüglich der Abgaskontrollen: Beschluss 10.04.2018, Nr. 320, „Genehmigung der Bestimmungen über die Emissionen der Heizanlagen.“
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Kontakt:
Amt für Luft und Lärm