Wasserkraft

Wasserkraft
Wasserfassung mit Fischtreppe (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sind unterteilt in:

  • kleine Ableitungen (bis 220 kW);
  • mittlere Ableitungen (zwischen 220 kW und unter 3000 kW);
  • große Ableitungen (über 3 MW).

Voraussetzung für den Betrieb eines Wasserkraftwerkes ist die entsprechende Konzession, in welcher unter anderem die Vorschriften für die Wasserableitung angeführt sind. Weiters ist in der Konzession die mittlere jährliche Nennleistung angegeben, aufgrund derer die Zinse entrichtet werden müssen.

Bei mittleren und großen Ableitungen muss der Landesstrom entrichtet werden. Die Konzessionsinhaber dieser Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (Nennleistung über 220 kW) haben die Pflicht, der Autonomen Provinz Bozen jährlich und unentgeltlich 220 kWh Energie je kW der konzessionierten mittleren Nennleistung zu liefern.

Für die Stromversorgung von Gebäuden die nicht an das öffentliche Stromverteilernetz angeschlossen sind und vorausgesetzt dass für diese ein Anschluss an genanntes Verteilernetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, sind Beiträge für Wasserkraftwerke vorgesehen.

Wasserzinse
ZINSE€ pro kWFreibetrag
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung < 220 kW (D-MD-R 12,00 bis 59,10
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung 220-3000 kW (GD) 14,90
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung >3000 kW (GS) 33,90
Uferzins (Elektrowerke mit Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW) 5,87
Uferzins (Elektrowerke mit Nennleistung von über 3000 kW) 7,78
WEG (Elektrowerke mit Nennleistung von über 220 kW) 31,13

Förderung für den Bau von Wasserkraftwerken

Vorgesehen ist die Gewährung von Beiträgen für den Bau und die Erweiterung von Wasserkraftwerken zur Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Stromnetz angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz mit einem angemessenen technischen und finanziellen Aufwand und unter vertretbaren Umweltauswirkungen nicht durchführbar ist.

Die Beiträge werden in folgendem prozentualen Ausmaß der zugelassenen Kosten gewährt:

  • Bau und Erweiterung von Wasserkraftwerken für die Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Stromnetz angeschlossenen Alm- und Schutzhütten: bis zu 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen wird der Beitrag auf 40 Prozent und bei Großunternehmen auf 30 Prozent reduziert,
  • Bau und Erweiterung von Wasserkraftwerken für die Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Netz angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen und Betriebsgebäuden: 25 Prozent.

Für die Erweiterung bereits bestehender Wasserkraftwerke können Beiträge nur einmal während der Laufzeit der Wasserkonzession gewährt werden.

Große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (> 3 MW)

(Gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 79/1999, Art. 12)

Der Landtag hat am 25. Juli 2023 den Gesetzentwurf der Landesregierung zu den großen Wasserableitungen genehmigt. Mehr dazu.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in  Kraft.

Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 1074 vom 5.12.2023 ist die Identifizierung der Konzessionen für Ableitungen öffentlicher Gewässer zu hydroelektrischen Zwecken in Kraftwerken mit durchschnittlicher jährlicher Nennleistung =/>3MW, die von den Vergabeverfahren gemäß Landesgesetz 20/2023 betroffen sein könnten, festgelegt:

  • Premesa - Prembach (GS/80)
  • Brunico - Bruneck (GS/63)
  • Ponte Gardena, Barbiano - Waidbruck, Barbian (GS/58)
  • Naturno - Naturns (GS/1292)
  • Vizze - Wiesen-Pfitsch (GS/46)
  • Curon - Graun (GS/986)
  • Marlengo - Marling (GS/1)
  • Lappago - Lappach (GS/100)

 

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung - Amt für Energie und Klimaschutz