Wasserkraft
Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sind unterteilt in:
- kleine Ableitungen (bis 220 kW);
- mittlere Ableitungen (zwischen 220 kW und unter 3000 kW);
- große Ableitungen (über 3 MW).
Voraussetzung für den Betrieb eines Wasserkraftwerkes ist die entsprechende Konzession, in welcher unter anderem die Vorschriften für die Wasserableitung angeführt sind. Weiters ist in der Konzession die mittlere jährliche Nennleistung angegeben, aufgrund derer die Zinse entrichtet werden müssen.
Bei mittleren und großen Ableitungen muss der Landesstrom entrichtet werden. Die Konzessionsinhaber dieser Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (Nennleistung über 220 kW) haben die Pflicht, der Autonomen Provinz Bozen jährlich und unentgeltlich 220 kWh Energie je kW der konzessionierten mittleren Nennleistung zu liefern.
Für die Stromversorgung von Gebäuden die nicht an das öffentliche Stromverteilernetz angeschlossen sind und vorausgesetzt dass für diese ein Anschluss an genanntes Verteilernetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, sind Beiträge für Wasserkraftwerke vorgesehen.
ZINSE | € pro kW | Freibetrag |
---|---|---|
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung < 220 kW (D-MD-R | 12,00 | bis 59,10 |
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung 220-3000 kW (GD) | 14,90 | |
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung >3000 kW (GS) | 33,90 | |
Uferzins (Elektrowerke mit Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW) | 5,87 | |
Uferzins (Elektrowerke mit Nennleistung von über 3000 kW) | 7,78 | |
WEG (Elektrowerke mit Nennleistung von über 220 kW) | 31,13 |
Beschluss der Landesregierung vom 24. Januar 2023, Nr. 58
"Inflationsanpassung der Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung für den Zeitraum 2023-2024"
Große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (> 3 MW)
(Gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 79/1999, Art. 12)
Der Landtag hat am 25. Juli 2023 den Gesetzentwurf der Landesregierung zu den großen Wasserableitungen genehmigt. Mehr dazu.
Das Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20 ist am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 1074 vom 5.12.2023 ist die Identifizierung der Konzessionen für Ableitungen öffentlicher Gewässer zu hydroelektrischen Zwecken in Kraftwerken mit durchschnittlicher jährlicher Nennleistung =/>3MW, die von den Vergabeverfahren gemäß Landesgesetz 20/2023 betroffen sein könnten, festgelegt:
- Premesa - Prembach (GS/80)
- Brunico - Bruneck (GS/63)
- Ponte Gardena, Barbiano - Waidbruck, Barbian (GS/58)
- Naturno - Naturns (GS/1292)
- Vizze - Wiesen-Pfitsch (GS/46)
- Curon - Graun (GS/986)
- Marlengo - Marling (GS/1)
- Lappago - Lappach (GS/100)
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung