Wasserkraft

Wasserkraft
Wasserfassung mit Fischtreppe (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sind unterteilt in:

  • kleine Ableitungen (bis 220 kW);
  • mittlere Ableitungen (zwischen 220 kW und unter 3000 kW);
  • große Ableitungen (über 3 MW).

Voraussetzung für den Betrieb eines Wasserkraftwerkes ist die entsprechende Konzession, in welcher unter anderem die Vorschriften für die Wasserableitung angeführt sind. Weiters ist in der Konzession die mittlere jährliche Nennleistung angegeben, aufgrund derer die Zinse entrichtet werden müssen.

Bei mittleren und großen Ableitungen muss der Landesstrom entrichtet werden. Die Konzessionsinhaber dieser Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (Nennleistung über 220 kW) haben die Pflicht, der Autonomen Provinz Bozen jährlich und unentgeltlich 220 kWh Energie je kW der konzessionierten mittleren Nennleistung zu liefern.

Für die Stromversorgung von Gebäuden die nicht an das öffentliche Stromverteilernetz angeschlossen sind und vorausgesetzt dass für diese ein Anschluss an genanntes Verteilernetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, sind Beiträge für Wasserkraftwerke vorgesehen.

Nutzung öffentlicher Gewässer: die Umweltgelder. G.News Production

Wasserzinse
ZINSE€ pro kWFreibetrag
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung < 220 kW (D-MD-R 12,00 bis 59,10
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung 220-3000 kW (GD) 14,90
Wasserzins für Elektrowerke mit Nennleistung >3000 kW (GS) 33,90
Uferzins (Elektrowerke mit Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW) 5,87
Uferzins (Elektrowerke mit Nennleistung von über 3000 kW) 7,78
WEG (Elektrowerke mit Nennleistung von über 220 kW) 31,13

Laut Artikel 13 des Südtiroler Autonomiestatuts und Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 18 vom 30.08.1972 haben die Konzessionsinhaber für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (Nennleistung über 220 kW) die Pflicht, der Autonomen Provinz Bozen jährlich und unentgeltlich 220 kWh Energie je kW der konzessionierten mittleren Nennleistung zu liefern. Falls die Provinz diese Energie nicht beziehen sollte, müssen die Konzessionäre halbjährlich eine Vergütung für jede nicht bezogene kWh entrichten.
Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 29. Marz 2023, Nr. 5349 ist die einheitliche Vergütung für die nicht bezogene Energie für das Jahr 2022 festgelegt worden.

Gesetzliche Grundlage

  • Artikel 13 des Südtiroler Autonomiestatuts;
  • diesbezügliche Durchführungsbestimmungen, genehmigt mit D.P.R. Nr. 235/77, in geltender Fassung;
  • Landesgesetz Nr. 18 vom 30.08.1972;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 2769 vom 28.07.2008;
  • Dekret des Landeshauptmannes Nr. 3236/2020 vom 27.02.2020.

Förderung für den Bau von Wasserkraftwerken

Vorgesehen ist die Gewährung von Beiträgen für den Bau und die Erweiterung von Wasserkraftwerken zur Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Stromnetz angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz mit einem angemessenen technischen und finanziellen Aufwand und unter vertretbaren Umweltauswirkungen nicht durchführbar ist.

Die Beiträge werden in folgendem prozentualen Ausmaß der zugelassenen Kosten gewährt:

  • Bau und Erweiterung von Wasserkraftwerken für die Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Stromnetz angeschlossenen Alm- und Schutzhütten: bis zu 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen wird der Beitrag auf 40 Prozent und bei Großunternehmen auf 30 Prozent reduziert,
  • Bau und Erweiterung von Wasserkraftwerken für die Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Netz angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen und Betriebsgebäuden: 25 Prozent.

Für die Erweiterung bereits bestehender Wasserkraftwerke können Beiträge nur einmal während der Laufzeit der Wasserkonzession gewährt werden.

Große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (> 3 MW)

Derzeit sind keine Ausschreibungen für den Erlass oder die Erneuerung von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie vorgesehen.

D.Lgs. 79/1999, Art. 12.

 

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung - Amt für Energie und Klimaschutz