Trockenreinigung - Ermächtigung der Emissionen
Alle Trockenreinigungsbetriebe mit geschlossenem Zyklus für Stoffe und Lederwaren, mit Ausnahme der Pelzmäntel, müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeiten eine allgemeine Genehmigung der Emissionen beantragen.
Die verantwortliche Person der Trockenreinigung muss beim Amt für Luft und Lärm eine Anfrage für die allgemeine Genehmigung der Emissionen einreichen. Bei Inbetriebnahme von neuen Maschinen muss um die Aktualisierung der allgemeinen Genehmigung der Emissionen angefragt werden.
Die verantwortliche Person der Anlage muss die Unterlagen über die täglichen Registrierungen und die Aufstellung der Lösungsmittel beim Standort der betroffenen Anlage aufbewahren.
Gesetzliche Bestimmungen:
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Legislativdekret vom 3. April 2006, Nr. 152, (Externer Link) "Norme in materia ambientale" - Teil V, Anlage III, legt die geltenden bautechnischen Bestimmungen der Anlagen fest.
- Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8, (Externer Link) "Bestimmungen zur Luftreinhaltung“.
Die Details und Formulare sind auf folgendem Link erhältlich.
Genehmigung der Emissionen von Trockenreinigungen für neue Anlagen mit geschlossenem Zyklus
Die verantwortliche Person von neuen Anlagen mit geschlossenem Zyklus für die Trockenreinigung von Stoffen und Lederwaren, mit Ausnahme der Pelzmäntel, müssen vor Inbetriebnahme der Anlagen die allgemeine Genehmigung der Emissionen...
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Luft und Lärm