Öffentliche Trinkwasserleitungen – Qualitätsmanagement
Wasserqualität der Trinkwasserleitungen | Qualitätskontrollen | Trinkwasserwärter
Von einer öffentlichen Trinkwasserleitung spricht man, wenn eine Trinkwasserversorgungsanlage mindestens 40 Wohneinheiten oder 150 Betten in Beherbergungsbetrieben gewerblicher und nicht gewerblicher Natur bedient (Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 8/2002). Unabhängig von diesen Schwellenwerten ist eine Trinkwasserleitung immer dann öffentlich, wenn sie von einer öffentlichen Körperschaft geführt wird.
Wasserqualität der Trinkwasserleitungen in Südtirol
Das Wasser, das wir aus der Trinkwasserleitung bekommen, beeinflusst unser tägliches Leben. Die Wasserhärte z.B. hat Auswirkungen auf unsere Haushaltsgeräte. Klicken Sie auf die darunterstehende Tabelle um die Ergebnisse der Wasseranalysen der Trinkwasserleitungen in Südtirol zu sehen.
Ergebnisse der Wasseranalysen
Das vom Menschen verwendete Wasser muss sauber und gesundheitlich einwandfrei sein. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit setzt das Gesetz genaue Grenzwerte für einige chemische und mikrobiologische Parameter fest, die kontrolliert und eingehalten werden müssen. Das Labor für Wasseranalysen und Chromatografie führt Analysen zur Kontrolle der chemischen Parameter für Wasserproben durch, die vom Hygienedienst der Sanitätseinheit entnommen wurden. Es führt auch Analysen auf Ansuchen von Privatpersonen durch. Das Biologische Labor analysiert die mikrobiologischen Parameter.
Trinkwasserversorgungsdienst - Interne Qualitätskontrollen
Der Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung ist verpflichtet, interne Qualitätskontrollen durchzuführen. Diese sind über den Beschluss der Landesregierung Nr. 333 vom 04.02.2008 "Trinkwasserversorgungsdienst - Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen" und auf Staatsebene durch das gesetzesvertretendes Dekret vom 23. Febraur Nr. 18, zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2020/2184 über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers geregelt.
Planung und Bau der Trinkwasserversorgungsanlagen
Alle Trinkwasserleitungen, auch die laut Art.10 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wasserrechtlich befreiten Trinkwasserableitungen, müssen nach den vom Direktor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz festgelegten technisch-hygienischen Richtlinien für Qualitätsstandards bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserleitungen errichtet und betrieben werden. Die Niederbringung von Tiefbrunnen ist durch eine eigene Technische Richtlinie geregelt (Beschluss der Landesregierung Nr.2320 vom 30.06.2008).
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Qualitätsstandards bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserleitungen
Technische und Hygienerichtlinien laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 - Anlage A des Dekrets des Abteilungsdirektors vom 25.07.2018, Nr.14252/2018
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Erscheinungsjahr: 2018- Technische Richtlinien
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- Technische Richtlinien
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Richtlinien für den Bau, Führung und Wartung von Tiefbrunnen sowie Bohrungen
Beschluss der Landesregierung Nr. 2320 vom 30.06.2008
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Erscheinungsjahr: 2008
Pflichten der Betreiber öffentlicher Trinkwasserleitungen
Aufgaben der Gemeinden - L.G. vom 18.06.2002 Nr. 8
Art. 4 Aufgaben der Gemeinden sind:
a) die öffentliche Trinkwasserversorgung und die Festlegung der Gebühren für den Trinkwasserversorgungsdienst
b) die Genehmigung der Wasserleitungsordnung;
c) die Führung des Katasters der öffentlichen Trinkwasserleitungen;
Art. 6 (Nutzung des Wassers)
(1) Die Nutzung des Wassers zur Versorgung der Menschen mit Trinkwasser hat Vorrang gegenüber den anderen Nutzungen...
(2) Trinkwasser darf nur aus geschützten Wasserbezugsquellen entnommen werden...
Art. 7 (Öffentliche Trinkwasserversorgung)
(1) Die Gemeinden sind für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst in ihrem Gebiet zuständig. Sie organisieren diesen Dienst, um im Gemeindegebiet eine effiziente und wirtschaftliche Versorgung durch Rationalisierung und sparsamen Umgang mit den vorhandenen Wasservorkommen zu gewährleisten.
(3) Die Gemeinden können den Trinkwasserversorgungsdienst, auch für Teilgebiete der Gemeinde, mit Konvention anderen Betreibern übertragen, sofern Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Dienstes gewährleistet sind.
Bestehender Betreibern - L.G. vom 18.06.2002 Nr. 8
Art. 13 (Bestehenden Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen)
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels bereits bestehenden Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen üben den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst bis zum Ablauf der wasserrechtlichen Konzession oder Genehmigung aus, sofern innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Artikels die Mindestanforderungen gemäß Artikel 11 erfüllt werden und die entsprechende Konvention gemäß Artikel 7 unterzeichnet ist. Ansonsten gelten die Wasserkonzession und der öffentliche Trinkwasserversorgungsdienst als an die Gemeinde übertragen, die in Anwendung des Verfahrens bei Ablauf der Konzession laut Absatz 2 vorgeht.
(2) Bei Ablauf der Wasserkonzession verfährt die Gemeinde gemäß Artikel 7. Die gesamte Trinkwasseranlage wird von der Gemeinde nach dem Verfahren der Enteignung im öffentlichen Interesse übernommen, sofern nicht eine andere Einigung mit dem Eigentümer der Anlage erzielt wird.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Konvention gemäß Absatz 1 muss jeder bestehende Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen die in Artikel 12 vorgesehene Wasserleitungsordnung erstellen.
Regelwerk
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8,
Art. 11 Abs. 1, Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12,
Art. 5, Anhang A
Mindestanforderungen, Mindestqualitätskriterien (Gemeinderat)
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8,
Art. 7 Abs. 3 - Konvention (Versorgungsvereinbarung) (zwischen Gemeinde und Betreiber)
Art. 12 - Regolamento di acquedotto (gestore, autorizzato dal sindaco)
Tarife - Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Art. 7/bis (Tarife für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst)
(1) Die Tarife für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst werden von den Gemeinden für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt und stehen dem Betreiber der Trinkwasserleitung zu.
(2) Die Tarife setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag pro Anschluss und einem verbrauchsabhängigen Betrag. Dabei ist den Betriebskosten der Anlagen und der Trinkwasserschutzgebiete Rechnung zu tragen, damit die Betriebskosten und die Investitionen abgedeckt sind, und ohne dass Gewinne erwirtschaftet werden.
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Art. 7 (Öffentliche Trinkwasserversorgung)
(4) In der Konvention laut Absatz 3 kann auch die Einhebung seitens der Gemeinde der in Artikel 7/bis vorgesehenen Tarife vorgesehen werden. In diesem Fall ist dem Betreiber der Trinkwasserleitung eine Entschädigung zu entrichten, die wenigstens den Betriebskosten der Trinkwasserleitung entspricht.
Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 20 (Tarife)
(1) Die Gemeinde legt jährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags die Trinkwassertarife pro Kubikmeter für die Lieferarten laut Artikel 3 für das Folgejahr fest und teilt diese bis zum 30. Juni dem Landesamt für Gewässernutzung mit.
(2) Der Tarif setzt sich aus Betriebs- und Investitionskosten zusammen, die von der Gemeinde festgelegt werden. Der Anteil der Investitionskosten steht demjenigen zu, der die Investitionen tätigt.
Wasserzähler - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 14 (Wasserzähler)
(1) Je Gebäude oder Entnahmepunkt ist mindestens ein Wasserzähler vorzusehen, der gemäß Anhang A installiert ist.
(2) In Neubauten ist ein eigener Zähler pro Liegenschaftseinheit einzubauen.
Lieferbedingungen- Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Anhang A
(1) Jede Wasserentnahme aus dem Netz ist zu messen, ausgenommen die Löschwasserversorgungen für Übungen und im Notfall
Contatori dell'acqua
(1) …Der Betreiber installiert Zähler, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und alle 8 Jahre auszuwechseln sind….
Anschlussleitungen - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
d) Rechtsträgergrenze: der technische und rechtliche Schnittpunkt zwischen Betreiber und Kunde,
Art. 22 (Anschlussrecht)
(1) Der Kunde hat das Recht, vom nächstgelegenen Betreiber beliefert zu werden, sofern dies technisch möglich ist..
Art. 23 (Anschlusspflicht)
(1) Bei Neubauten im Bereich von 200 Meter Luftlinie zum bestehenden Trinkwassernetz des Betreibers kann die Gemeinde einen Anschluss an das Netz vorschreiben.
Art. 25 (Anschlussleitung)
(1) Die Gemeinde legt die nähere Regelung bezüglich der Anschlussleitungen fest. Aus Gründen der rationellen Betriebsführung des gesamten Leitungsnetzes und dessen Wartung ist es empfehlenswert, dass nach der Errichtung der Anschlussleitung diese bis zum Rückschlagventil nach dem Zähler in das Eigentum des Betreibers übergeht, der alle nach dem Bau auftretenden Kosten trägt, und damit für den Kunden jede Verantwortung für diese Leitung erlischt.
Eigenversorgungsanlagen
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 (Private Trinkwasserleitungen)
(1) Neue kleine private Trinkwasserleitungen oder Eigenversorgungsanlagen im "Inselbetrieb" können von Privaten geführt werden, wenn der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserleitung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur schwer möglich ist und wenn die zuständige Gemeinde ein positives Gutachten abgibt. Die Wasserkonzession wird dann dem privaten Antragsteller erteilt
Zusätzliche Wasserversorgung- Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 27
(1) Sollte Wasser auch aus anderen Bezugsquellen wie Regenwasser, Quellen oder Grundwasser benützt werden, darf es nicht als Trinkwasser verwendet und in keinem Fall mit Trinkwasser in Verbindung gebracht werden
(2) Jede zusätzliche Wasserversorgung muss dem Betreiber gemeldet werden
Sonstiges - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 12 (Überwachung und Wartung)
(1) Der Betreiber führt die Kontrollen, die Wartung und die Überwachung laut Anhang A durch.
Art. 16 (Fernüberwachungs- und Fernwirkanlagen)
Art. 18 (Notfallplan)
Art. 19 (Wasserwärter)
Art. 15 (Verluste)
Trinkwasserwärter
Jeder Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung muss über einen eigens geschulten Wasserwart verfügen. Das Amt für nachhaltige Gewässernutzung fördert die Ausbildung der Trinkwasserwärter durch verschiedene Initiativen wie den Wasserwärter-Grundkurs oder Veranstaltungen zur Vertiefung auf dem Gebiet des Betriebes, der Wartung und der Effizienz der öffentlichen Trinkwasserleitungen. Hier finden Sie einige wichtige Vorlagen für jene Dokumente, die der Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung laut den geltenden Gesetzen führen muss:
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung