Öffentliche Trinkwasserleitungen – Qualitätsmanagement

Wasserqualität der Trinkwasserleitungen | Qualitätskontrollen | Trinkwasserwärter

Wasserqualität der Trinkwasserleitungen in Südtirol
Trinkwasserquellstube (Foto Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Von einer öffentlichen Trinkwasserleitung spricht man, wenn eine Trinkwasserversorgungsanlage mindestens 40 Wohneinheiten oder 150 Betten in Beherbergungsbetrieben gewerblicher und nicht gewerblicher Natur bedient (Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 8/2002). Unabhängig von diesen Schwellenwerten ist eine Trinkwasserleitung immer dann öffentlich, wenn sie von einer öffentlichen Körperschaft geführt wird.

Wasserqualität der Trinkwasserleitungen in Südtirol

Das Wasser, das wir aus der Trinkwasserleitung bekommen, beeinflusst unser tägliches Leben. Die Wasserhärte z.B. hat Auswirkungen auf unsere Haushaltsgeräte. Klicken Sie auf die darunterstehende Tabelle um die Ergebnisse der Wasseranalysen der Trinkwasserleitungen in Südtirol zu sehen.

Ergebnisse der Wasseranalysen

Chemische und mikrobiologische Parameter

Das vom Menschen verwendete Wasser muss sauber und gesundheitlich einwandfrei sein. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit setzt das Gesetz genaue Grenzwerte für einige chemische und mikrobiologische Parameter fest, die kontrolliert und eingehalten werden müssen. Das Labor für Wasseranalysen und Chromatografie führt Analysen zur Kontrolle der chemischen Parameter für Wasserproben durch, die vom Hygienedienst der Sanitätseinheit entnommen wurden. Es führt auch Analysen auf Ansuchen von Privatpersonen durch. Das Biologische Labor analysiert die mikrobiologischen Parameter.

Interne Qualitätskontrollen und Pflichten der Betreiber

Der Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung ist verpflichtet, interne Qualitätskontrollen durchzuführen. Diese sind über den Beschluss der Landesregierung Nr.333 vom 04.02.2008 „Trinkwasserversorgungsdienst - Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen" und auf Staatsebene durch das Legislativdekret vom 02. Februar 2001, Nr. 31 „Attuazione della direttiva 98/83/CE relativa alla qualità delle acque destinate al consumo umano" geregelt.

Alle Trinkwasserleitungen, auch die laut Art.10 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wasserrechtlich befreiten Trinkwasserableitungen, müssen nach den von der Direktor der Landesagentur für Umwelt festgelegten technisch-hygienischen "Richtlinien für Qualitätsstandards bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserleitungen" errichtet (Dekret des Abteilungsdirektors vom 25.07.2018 Nr.14252) und betrieben werden.
Die Niederbringung von Tiefbrunnen ist durch eine eigene Technische Richtlinie geregelt (Beschluss der Landesregierung Nr.2320 vom 30.06.2008).

Aufgaben der Gemeinden - L.G. vom 18.06.2002 Nr. 8

Art. 4 Aufgaben der Gemeinden sind:
a) die öffentliche Trinkwasserversorgung und die Festlegung der Gebühren für den Trinkwasserversorgungsdienst
b) die Genehmigung der Wasserleitungsordnung;
c) die Führung des Katasters der öffentlichen Trinkwasserleitungen;

Art. 6 (Nutzung des Wassers)
(1) Die Nutzung des Wassers zur Versorgung der Menschen mit Trinkwasser hat Vorrang gegenüber den anderen Nutzungen...
(2) Trinkwasser darf nur aus geschützten Wasserbezugsquellen entnommen werden...

Art. 7 (Öffentliche Trinkwasserversorgung)
(1) Die Gemeinden sind für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst in ihrem Gebiet zuständig. Sie organisieren diesen Dienst, um im Gemeindegebiet eine effiziente und wirtschaftliche Versorgung durch Rationalisierung und sparsamen Umgang mit den vorhandenen Wasservorkommen zu gewährleisten.
(3) Die Gemeinden können den Trinkwasserversorgungsdienst, auch für Teilgebiete der Gemeinde, mit Konvention anderen Betreibern übertragen, sofern Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Dienstes gewährleistet sind.

Bestehender Betreibern - L.G. vom 18.06.2002 Nr. 8

Art. 13 (Bestehenden Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen)
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels bereits bestehenden Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen üben den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst bis zum Ablauf der wasserrechtlichen Konzession oder Genehmigung aus, sofern innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Artikels die Mindestanforderungen gemäß Artikel 11 erfüllt werden und die entsprechende Konvention gemäß Artikel 7 unterzeichnet ist. Ansonsten gelten die Wasserkonzession und der öffentliche Trinkwasserversorgungsdienst als an die Gemeinde übertragen, die in Anwendung des Verfahrens bei Ablauf der Konzession laut Absatz 2 vorgeht.
(2) Bei Ablauf der Wasserkonzession verfährt die Gemeinde gemäß Artikel 7. Die gesamte Trinkwasseranlage wird von der Gemeinde nach dem Verfahren der Enteignung im öffentlichen Interesse übernommen, sofern nicht eine andere Einigung mit dem Eigentümer der Anlage erzielt wird.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Konvention gemäß Absatz 1 muss jeder bestehende Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen die in Artikel 12 vorgesehene Wasserleitungsordnung erstellen.

Regelwerk

Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8,
Art. 11 Abs. 1, Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12,
Art. 5, Anhang A
Mindestanforderungen, Mindestqualitätskriterien (Gemeinderat)

Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8,
Art. 7 Abs. 3 - Konvention (Versorgungsvereinbarung) (zwischen Gemeinde und Betreiber)

Art. 12 - Regolamento di acquedotto (gestore, autorizzato dal sindaco)

Tarife - Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Art. 7/bis (Tarife für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst)
(1) Die Tarife für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst werden von den Gemeinden für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt und stehen dem Betreiber der Trinkwasserleitung zu.
(2) Die Tarife setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag pro Anschluss und einem verbrauchsabhängigen Betrag. Dabei ist den Betriebskosten der Anlagen und der Trinkwasserschutzgebiete Rechnung zu tragen, damit die Betriebskosten und die Investitionen abgedeckt sind, und ohne dass Gewinne erwirtschaftet werden.

Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Art. 7 (Öffentliche Trinkwasserversorgung)
(4) In der Konvention laut Absatz 3 kann auch die Einhebung seitens der Gemeinde der in Artikel 7/bis vorgesehenen Tarife vorgesehen werden. In diesem Fall ist dem Betreiber der Trinkwasserleitung eine Entschädigung zu entrichten, die wenigstens den Betriebskosten der Trinkwasserleitung entspricht.

Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 20 (Tarife)
(1) Die Gemeinde legt jährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags die Trinkwassertarife pro Kubikmeter für die Lieferarten laut Artikel 3 für das Folgejahr fest und teilt diese bis zum 30. Juni dem Landesamt für Gewässernutzung mit.
(2) Der Tarif setzt sich aus Betriebs- und Investitionskosten zusammen, die von der Gemeinde festgelegt werden. Der Anteil der Investitionskosten steht demjenigen zu, der die Investitionen tätigt.

Wasserzähler - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 14 (Wasserzähler)
(1) Je Gebäude oder Entnahmepunkt ist mindestens ein Wasserzähler vorzusehen, der gemäß Anhang A installiert ist.
(2) In Neubauten ist ein eigener Zähler pro Liegenschaftseinheit einzubauen.

Lieferbedingungen- Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Anhang A
(1) Jede Wasserentnahme aus dem Netz ist zu messen, ausgenommen die Löschwasserversorgungen für Übungen und im Notfall
Contatori dell'acqua
(1) …Der Betreiber installiert Zähler, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und alle 8 Jahre auszuwechseln sind….

Anschlussleitungen - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
d) Rechtsträgergrenze: der technische und rechtliche Schnittpunkt zwischen Betreiber und Kunde,

Art. 22 (Anschlussrecht)
(1) Der Kunde hat das Recht, vom nächstgelegenen Betreiber beliefert zu werden, sofern dies technisch möglich ist..

Art. 23 (Anschlusspflicht)
(1) Bei Neubauten im Bereich von 200 Meter Luftlinie zum bestehenden Trinkwassernetz des Betreibers kann die Gemeinde einen Anschluss an das Netz vorschreiben.

Art. 25 (Anschlussleitung)
(1) Die Gemeinde legt die nähere Regelung bezüglich der Anschlussleitungen fest. Aus Gründen der rationellen Betriebsführung des gesamten Leitungsnetzes und dessen Wartung ist es empfehlenswert, dass nach der Errichtung der Anschlussleitung diese bis zum Rückschlagventil nach dem Zähler in das Eigentum des Betreibers übergeht, der alle nach dem Bau auftretenden Kosten trägt, und damit für den Kunden jede Verantwortung für diese Leitung erlischt.

Eigenversorgungsanlagen
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 (Private Trinkwasserleitungen)
(1) Neue kleine private Trinkwasserleitungen oder Eigenversorgungsanlagen im "Inselbetrieb" können von Privaten geführt werden, wenn der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserleitung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur schwer möglich ist und wenn die zuständige Gemeinde ein positives Gutachten abgibt. Die Wasserkonzession wird dann dem privaten Antragsteller erteilt

Zusätzliche Wasserversorgung- Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 27
(1) Sollte Wasser auch aus anderen Bezugsquellen wie Regenwasser, Quellen oder Grundwasser benützt werden, darf es nicht als Trinkwasser verwendet und in keinem Fall mit Trinkwasser in Verbindung gebracht werden
(2) Jede zusätzliche Wasserversorgung muss dem Betreiber gemeldet werden

Sonstiges - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
Art. 12 (Überwachung und Wartung)
(1) Der Betreiber führt die Kontrollen, die Wartung und die Überwachung laut Anhang A durch.
Art. 16 (Fernüberwachungs- und Fernwirkanlagen)
Art. 18 (Notfallplan)
Art. 19 (Wasserwärter)
Art. 15 (Verluste)


Trinkwasserwärter

Trinkwasserwärter

Jeder Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung muss über einen eigens geschulten Wasserwart verfügen. Das Amt für nachhaltige Gewässernutzung fördert die Ausbildung der Trinkwasserwärter durch verschiedene Initiativen wie den Wasserwärter-Grundkurs oder Veranstaltungen zur Vertiefung auf dem Gebiet des Betriebes, der Wartung und der Effizienz der öffentlichen Trinkwasserleitungen. Hier finden Sie einige wichtige Vorlagen für jene Dokumente, die der Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung laut den geltenden Gesetzen führen muss:

KURS 2013

Praxisfortbildung für geschulte Wasserwarte im Sinne des D.LH. Nr. 12/2006:

Desinfektion von Trinkwasserversorgungsanlagen und Entnahme von Trinkwasserproben für interne Qualitätskontrollen

Infolge der immer größer werdenden Ansprüche auf einwandfreies Trinkwasser und der verstärkten Verantwortung der Betreiber der öffentlichen Trinkwasserversorgung (interne Qualitätskontrollen) ist es dem Amt für Gewässernutzung ein wichtiges Anliegen, gemeinsam mit dem Verband der Gemeinden gerade im Bereich der Versorgungssicherheit mit sauberem Trinkwasser das Ausbildungsniveau von Südtirols Trinkwasserwarten weiter anzuheben.

Die korrekte, regelmäßige Reinigung von Quellsammelschächten, Trinkwasserspeichern oder Leitungsabschnitten ist hierbei eine wichtige Maßnahme, die gelernt sein will. Ein theoretischer und ein praktischer Teil in einer nahe gelegenen Trinkwasserversorgungsanlage geben wichtige Informationen zur korrekten Anwendung von Natriumhypochlorid: Von der Aufbewahrung, der Berechnung der korrekten Konzentration, den notwendigen Vorsichtsmaßnahmen bis zur umweltverträglichen Entsorgung des Reinigungswassers.

Ein weiterer Schwerpunkt der Fortbildung ist auf die korrekte Entnahme von Trinkwasserproben im Rahmen der Eigenkontrollen gelegt. Mithilfe der genauen Kenntnis wie und wo eine Trinkwasserprobe entnommen wird, kann der Betreiber wesentliche Einsparungen erzielen: Welche ist die korrekte Behandlung der verschiedenen, teilweise sterilen Gefäße bei Lagerung, Transport und Etikettierung ist, worauf muss man bei der Entnahme achten? Der Schulungsnachweis soll hier eine Eigenbeprobung durch den Wasserwart ermöglichen und somit dem Analyselabor langwierige Anfahrten und Aufstiege ersparen, die nicht mehr auf den Betreiber abgewälzt werden müssen.


KURS 2012

Chlorung und UV – Anlagen im täglichen Betrieb und im Notfall

Südtirols Trinkwasser gelangt weitestgehend unbehandelt in unsere Wasserhähne. Fallweise ist es jedoch erforderlich Maßnahmen zur Entkeimung des Wassers selbst oder von Anlagenteilen wie Behälter und Rohre durchzuführen.
Planung, Betrieb und Überwachung von Desinfektionsanlagen erfordern grundlegende Kenntnisse der Verfahrenstechnik und biologisch-chemischen Technologie des Wassers.
Einschlägige Fachleute werden den TeilnehmerInnen erklären, welche Verfahren wann zur Anwendung kommen, wie der richtige Betriebsbereich einer UV-Anlage oder einer Chlordesinfektion ermittelt werden kann, welche Aufzeichnungen und Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb notwendig sind und wie eine fachgerechte Wartung durchgeführt wird.
Der vom Gemeindenverband angebotene und gemeinsam mit dem Landesamt für Gewässernutzung organisierte Kurs ist dezidiert praxisorientiert für bereits ausgebildete Wasserwärter im Sinne des Landesgesetzes 8/2002 ausgerichtet.


 

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung