Dienste und Formulare - Abfall und Boden

Abfall - Ermächtigung zur Ausübung von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren

Das Amt für Abfallwirtschaft der Agentur für Umwelt und Klimaschutz ermächtigt die Person welche die Anlage betreibt, die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren von Abfällen durchzuführen, falls kein Projekt genehmigt...

Abfall - Änderung und Erneuerung der Ermächtigung zur Ausübung von Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren von Abfällen

Im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4 vom 26.05.2006 sind Anlagen zur Bewirtschaftung von Abfällen genehmigungspflichtig. Das Genehmigungsverfahren wird durch den Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 23. vom 11.07.2012 festgelegt.

Abfall - Abnahme und Ermächtigung einer Anlage zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen

Im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4 vom 26.05.2006 sind Anlagen zur Bewirtschaftung von Abfällen genehmigungspflichtig. Das Genehmigungsverfahren wird durch den Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 23. vom 11.07.2012 festgelegt.

Abfall - Vereinfachtes Verfahren für die Abnahme und die Ermächtigung der Anlagen für die Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen und für die Beseitigung der eigenen Abfälle

Im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4 vom 26.05.2006 (Art. 26) sind Anlagen zur Bewirtschaftung von Abfällen genehmigungspflichtig. Anlagen für die Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen die im Ministerialdekret vom 5.2.1998...

Abfall - Ermächtigung einer mobilen Anlage zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen

Das Ermächtigungsverfahren für mobile Anlagen wird im Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 23. vom 11.07.2012 festgelegt.

Abfall - Genehmigung des Projektes einer Anlage zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen

Die Anlagen zur Bewirtschaftung von Abfällen sind genehmigungspflichtig. Das Genehmigungsverfahren wird durch das Dekret des Landeshauptmanns festgelegt.

Abfall - Beiträge für die Errichtung von Abfallbewirtschaftungsanlagen und -maßnahmen

Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, sieht vor, dass den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung der...

Abfall - Vernichtung von Dokumenten mit sensiblen Daten durch die Verbrennung

Die Vernichtung von Dokumenten in Papierform, die vertrauliche, medizinische oder steuerliche Daten enthalten, ist durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutzgesetz) geregelt. ...

Anträge und Erklärungen, die bei der Landesverwaltung auf elektronischem Wege eingereicht werden, sind gültig, sofern sie mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: (1)

  1. Unterzeichnung mit digitaler Unterschrift
  2. Identifikation des Benutzers/der Benutzerin, je nach vorgeschriebener Mindestsicherheitsanforderung, durch Bürgerkarte (CNS), elektronischen Personalausweis (CIE), öffentliches System für digitale Identität (SPID) oder eIDAS (electronic IDentification Authentication and Signature)
  3. Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift und Einreichung mit einer Kopie des Erkennungsausweises.

Anmerkung: Die Formulare, welche an die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz auf elektronischem Wege eingereicht werden, sind im PDF/A-Format zu senden. Alle Formulare der Umweltagentur sind im digital ausfüllbaren PDF-Format abrufbar.


(1) Rechtsgrundlagen:
Art. 22, Absatz 9, des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. März 2022, Nr. 9: Verordnung zur Protokollierung und zum elektronischen Dokument.


Informationsblatt Art. 13 zum personenbezogenen Datenschutz (General Data Protection Regulation - GDPR 2016/679)