Probleme mit Lärm?
Was tun und an wem wende ich mich, wenn ich ein Lärmproblem habe.
Zuständig für Lärm, welcher vom Straßenverkehr verursacht wird, ist der jeweilige Betreiber der Infrastruktur. Wenn ein Bürger sich durch den Straßenverkehr belästigt fühlt, muss er sich bei Lärm durch die Autobahn an die Brenner-Autobahngesellschaft AG wenden, an das Amt für Luft und Lärm der Autonomen Provinz Bozen für Staats- und Landesstraßen und an die einzelnen Gemeinden für die Gemeindestraßen.
Jeder hat die Möglichkeit, eine vorläufige Lärmberechnung des eigenen Gebäudes vorzunehmen.
Durch die Eingaben einiger Standards, welche die Eigenschaften der Straße betreffen (Straßentyp, Straßenoberfläche oder Verkehrsaufkommen), die zulässige Geschwindigkeit und der Abstand zum Empfänger, kann der theoretische Straßenlärm berechnet werden. Die damit erzielten Ergebnisse sind als Richtwerte anzusehen, da die Berechnung keine Abschirmung durch topographische oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt. Auch Mehrfachreflexionen, die zwischen parallelen, reflektierenden Stützmauern bzw. Gebäuden auftreten, werden nicht eingerechnet.
Das Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz hat das Lärmkataster für Straßen, die ein Verkehrsaufkommen von über 3.000.000 Fahrzeuge/Jahr aufweisen, mit Hilfe einer Berechnung ausgearbeitet, die Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit und Morphologie mit einbezieht.
Im Lärmkataster werden die bei Tag und Nacht vorherrschenden Lärmwerte dargestellt und zwar für all jene Gebäude, die sich in einem Abstand von max. 250 m von der Straßenachse befinden. Die betroffene Person kann anhand des Lärmkatasters überprüfen, ob das Wohnhaus in einer Zone steht, in der die Lärmgrenzwerte überschritten werden bzw. in welcher Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Umweltagentur, die Abteilung Tiefbau und die Abteilung Straßendienst haben eine Arbeitsgruppe gegründet, um auf der Grundlage des Lärmkatasters, den Aktionsplan für die Lärmsanierung und die Prioritätenliste auszuarbeiten. Diese Unterlagen sind unter dem Link der Abteilung Tiefbau (Externer Link) abrufbar.
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Straßenverkehrslärm:
- Landesgesetz vom 05.12.2012, Nr. 20 (Externer Link)
"Bestimmungen zur Lärmbelastung" - Legislativdekret vom 19.08.2005, Nr. 194 (Externer Link)
“Attuazione della direttiva 2002/49/CE relativa alla determinazione e alla gestione del rumore ambientale”, welches sich zum Ziel setzt, die negativen Folgen des Umgebungslärms zu vermeiden, vorzubeugen und zu reduzieren. - Dekret des Präsidenten der Republik vom 30.03.2004, Nr. 142 (Externer Link)
“Disposizioni per il contenimento e la prevenzione dell’inquinamento acustico derivante dal traffico veicolare”, setzt die Lärmgrenzwerte bezüglich der Immissionen fest.
Wer sich vom Eisenbahnlärm belästigt fühlt, kann sich an das Amt für Luft und Lärm wenden. RFI, der Schienenbetreiber, hat den nationalen Sanierungsplan ausgearbeitet, gemäß dem die Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Weiters wurde auf lokaler Ebene 2003 das erste Einvernehmensprotokoll zwischen RFI und der Autonomen Provinz Bozen unterzeichnet, um den Bau von Lärmschutzwänden in besonders lärmintensiven Zonen voranzutreiben.
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Lärmbelastung durch Eisenbahnverkehr:
- Landesgesetz vom 05.12.2012, Nr. 20
"Bestimmungen zur Lärmbelastung" - Legislativdekret vom 19.08.2005, Nr. 194
“Attuazione della direttiva 2002/49/CE relativa alla determinazione e alla gestione del rumore ambientale”, welches sich zum Ziel setzt, die negativen Folgen des Umgebungslärm zu vermeiden, vorzubeugen und zu reduzieren. - Dekret des Präsidenten der Republik vom 18.11.1998, Nr. 459
"Regolamento recante norme di esecuzione dell’articolo 11 della legge 26 ottobre 1995, n. 447, in materia di inquinamento acustico derivante da traffico ferroviario".
Besonders laute Arbeiten im Freien sind an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Bei Bauarbeiten müssen die vom Gesetz vorgesehenen Lärmgrenzwerte nicht berücksichtigt werden. Allerdings unterliegen die Baustellen bei der Ausübung von lärmintensiven Arbeiten, den technischen Bestimmungen zur Einschränkung der Lärmbelästigung.
Die Gemeinden können in Ausnahmefällen den Baufirmen eine Änderung der vorgesehenen Arbeitszeiten gewähren (Landesgesetz 05.12.2012, Nr. 20) (Externer Link).
Wer sich vom Baulärm belästigt fühlt, kann sich an die zuständige Gemeinde wenden und bei Notwendigkeit um eine Kontrolle der Behörde (Polizei, Carabinieri) ersuchen.
Betriebe, welche industrielle, handwerkliche und Handelstätigkeiten ausüben, müssen die festgelegten Tages- und Nachtgrenzwerte (Nacht von 22 bis 6 Uhr und Tag von 6 bis 22 Uhr) der akustischen Zone, in der sie sich befinden, einhalten.
Falls die Lärmbelastung von technischen Anlagen und Maschinen (z.B. Absaug- und Klimaanlagen, Förderbänder, Schleif- und Fräsmaschinen usw.) verursacht wird, kann sich der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin an die Gemeinde oder an das Amt für Luft und Lärm wenden, welche die Grenzwertüberschreitung erheben und bei Notwendigkeit Maßnahmen zur Lärmeinschränkung vorschreiben.
Gesetzliche Bestimmungen:
- Landesgesetz vom 05.12.2012, n. 20: (Externer Link)
"Bestimmungen zur Lärmbelastung"
Bei Lärmbelästigungen kann sich die betroffene Person an die zuständige Gemeinde wenden. Das Amt für Luft und Lärm und die Gemeinde sind auch Kontrollorgane.
Die Diskotheken und Tanzlokale müssen die vom Landesgesetz 05.12.2012, Nr. 20 (Externer Link) vorgesehenen Lärmgrenzwerte von Musikanlagen einhalten. Der Betreiber muss außerdem einen von einem befähigten Lärmschutztechniker verfassten Bericht vorlegen, welcher die im Dekret des Ministerrates vom 16.04.1999, Nr. 215 (Externer Link) festgelegten Lärmgrenzwerte von Musikanlagen beinhaltet.
Falls das Verwenden vom Musikanlagen in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen oder Treffpunktlokalen (z. B. Jugendzentren) eine so hohe Lautstärke erreicht, dass die Nachbarschaft gestört wird, kann der zuständige Bürgermeister/die zuständige Bürgermeisterin zeitliche Einschränkungen für den Betrieb der Musikanlage verfügen, solange nicht die erforderlichen technisch-organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden.
Bei außerordentlichen Veranstaltungen, welche Musik und somit auch Lärm produzieren und im Innen- oder Außenbereich von öffentlichen Betrieben abgehalten werden, wie z.B. Livekonzerte, Sport- und Kulturveranstaltungen, Wiesenfeste usw. ist eine Genehmigung von Seiten der zuständigen Behörden notwendig. Bei Störung durch Lärm kann sich die betroffene Person an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder an die Ordnungshüter wenden.
Gesetzliche Bestimmungen:
- Landesgesetz vom 05.12.2012, Nr. 20: (Externer Link)
"Bestimmungen zur Lärmbelastung".
Das Dekret des Präsidenten des Ministerrates 05.12.1997 regelt die bauakustischen Eigenschaften der Gebäude. Falls die Bauelemente und technischen Anlagen nicht den festgelegten Bestimmungen entsprechen, kann sich der Betroffene an einen befähigten Lärmschutztechniker wenden, um die Überschreitung der Grenzwerte zu bekunden.
Bei Lärmbelastungen am Arbeitsplatz gelten die Bestimmungen bezüglich der Arbeitssicherheit. Der Bedienstete kann sich an den Verantwortlichen für die Sicherheit des Betriebes oder an das Arbeitsinspektorat wenden.
Gesetzliche Bestimmungen:
- Legislativdekret 9. April 2008, Nr. 81 (Externer Link)
"Testo unico sulla salute e sicurezza sul lavoro". Attuazione dell'articolo 1 della legge 3 agosto 2007, n. 123, in materia di tutela della salute e della sicurezza nei luoghi di lavoro.
Aktivitäten und Verhalten, die nicht in Zusammenhang mit Produktionstätigkeiten, kommerziellen, handwerklichen und professionellen Tätigkeiten stehen, sowie das Benehmen von Menschen und Tieren, werden nicht mittels Landesgesetzt für die Bestimmungen zur Lärmbelastung sondern durch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch geregelt.
Für den Fall, dass eine gütliche Einigung durch Gespräche nicht möglich ist, kann sich der Betroffene an den Kondominiumsverwalter oder an die Kontrollorgane (Polizei, Carabinieri) wenden.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Luft und Lärm