Wassernutzung
Unsere Wasserreserven werden von den Niederschlägen gespeist. Dadurch fällt in Südtirol jährlich eine Wassermenge von etwa 5000 Mio. m³ an. In der folgenden Tabelle wird diese Gesamtwassermenge in Relation zum geschätzten Wasserverbrauch für die einzelnen Kategorien gesetzt:
- Landwirtschaft 150 Mio. m³ 3%
- Industrie 50 Mio. m³ 1%
- Trinkwasser 45 Mio. m³ 1%
- Schneeerzeugung 10 Mio. m³ 0,2%
In Italien ist seit 1999 jegliches Gewässer, mit Ausnahme des Regenwassers, öffentliches Gut (Grund- und Quellwasser, Bäche und Flüsse, Seen, Meer).
Jeder, der Wasser ableiten bzw. nutzen möchte, braucht eine wasserrechtliche Bewilligung (Wasserkonzession), die von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt wird. Die Wasserkonzession ist zeitlich begrenzt und unterliegt der Bezahlung eines Wasserzinses. Die Genehmigung der Wasserkonzession und der für die Nutzung erforderlichen Anlagen erfolgt ausnahmslos und ohne Unterschied des Bewerbers durch das Amt für nachhaltige Gewässernutzung.
Ausnahme: kleine Wasserableitungen aus Quellen für Trink- und Hauswasser für private Zwecke (≤ 0,4 l/s).
Im wasserrechtlichen Verfahren (Untersuchungsverfahren) besteht die Pflicht zur Veröffentlichung des Antrages, zur Durchführung eines offiziellen Lokalaugenscheines, zur Abfassung eines Protokolls und schließlich zur Behandlung von Einsprüchen und/oder Konkurrenzgesuchen.
Wer ohne Konzession Wasser ableitet oder bestimmte Auflagen, z.B. Restwasser, nicht einhält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist im Wesentlichen das Landesgesetz vom 30.9.2005, Nr. 7, sowie die staatlichen Wasserrechtsgesetze, die im V.T. Nr. 1775 vom Jahr 1933, mit nachfolgenden Anpassungen, zusammengefasst sind.
Das Wasserrechtsverfahren sieht folgenden Ablauf vor:
- Nach der Einreichung des Konzessionsgesuches und der notwendigen Unterlagen direkt beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung prüft der für die Behandlung des Gesuchs zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Gewässernutzung das eingereichte Gesuch und Projekt und leitet gegebenenfalls das UVP-Sammelgenehmigungsverfahren ein.
- Wenn es als undurchführbar, im Widerspruch zum guten Wasserhaushalt oder zu anderen allgemeinen Interessen steht, kann es ohne Verfahren mit begründetem Dekret abgelehnt werden.
- Die Zulassung des Gesuchs zum Verfahren erfolgt mit Verordnung des Amtsdirektors, in welcher u.a. das Datum und der Ort des Lokalaugenscheins sowie die Frist für Einsprüche enthalten sind.
- Die Veröffentlichung der Verordnung geschieht für 15 Tage in den betroffenen Gemeinden und im Amt selbst. Während dieses Zeitraums kann jeder in das Projekt Einsicht nehmen. Eventuelle Einsprüche gegen das Gesuch müssen schriftlich innerhalb der festgesetzten Frist (1 Tag vor dem Lokalaugenschein) bei der Gemeinde oder beim Amt eingereicht werden.
- Beim Ortsaugenschein muss der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Vertreter anwesend sein und es sind die zuständigen Ämter vertreten. Es kann weiters jeder Interessierte daran teilnehmen und seine Bemerkungen und Stellungnahmen vorbringen.
- Konkurrierende Gesuche (technisch unvereinbare Gesuche) sind innerhalb von 30 Tagen ab Ortsaugenschein zulässig. Sie werden mit dem gleichen Verfahren behandelt und am Ende des Untersuchungsverfahrens gemeinsam bewertet. Einem Gesuch wird dann der Vorzug gegeben. Ausschlaggebend dafür ist die rationellste Nutzung der Gewässer, im Wesentlichen in Hinsicht auf die Kriterien Bedarfsdeckung, Vermeidung der Wasserverschwendung und Eigenschaften des Gewässers.
- Konzession: Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens behandelt der zuständige Sachbearbeiter die eventuellen Einsprüche, bewertet die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens und nach Einlagen des ev. notwendigen Gutachtens der Dienststellenkonferenz im Umweltbereich wird das Konzessionsdekret mit allen notwendigen Bedingungen und Auflagen erlassen. Nach Durchführung der geforderten Einzahlungen (Stempelmarken, Registergebühren, usw.) durch den Gesuchsteller wird das Dekret im Amtsblatt veröffentlicht und an die am Verfahren Beteiligten zugestellt.
- Rekurse: Gegen das Dekret kann innerhalb von 45 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung gerichtet werden, die innerhalb von 120Tagen darüber entscheidet. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung kann gegen den Beschluss der Landesregierung Rekurs bei den zuständigen Gerichten eingelegt werden.
- Der Antragsteller erhält mit dem Konzessionsdekret eine vidimierte Projektkopie, die für den Antrag der eventuell notwendigen Baukonzession verwendet werden muss.
Wesentliche Änderungen einer Wasserkonzession sind gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30.09.2005, Nr. 7 Änderungen der essentiellen Konzessionsmerkmale, wie abgeleitete Wassermenge, Zeitraum der Ableitung, Position der Fassung, Restwassermenge. Daher müssen nur mehr die Änderungen betreffend die Wasserfassung im Bach und die Errichtung von großen Speichern ab 5000 m³ einer bindenden Begutachtung durch das Amt unterzogen werden. Diesbezügliche Änderungen müssen beantragt werden und es wird das normale Wasserrechtsverfahren angewandt.
Unwesentliche Änderungen an bestehenden Wassernutzungsanlagen (also Trinkwasserleitungen, Beregnungen, Industrienutzungen, Anlagen zur Schneeerzeugung, der Bau eines kleineren Speicherbeckens, außer für Trinkwasser, usw.) müssen nicht mehr vom Amt für nachhaltige Gewässernutzung begutachtet werden. Der Bauherr braucht weiterhin aber die Baukonzession der Gemeinde und die eventuell notwendigen Gutachten im Bereich Landschaftsschutz und Fortwirtschaft.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung