Erteilung Wasserkonzessionen und Verwaltungsstrafen

Erteilung Wasserkonzessionen und Verwaltungsstrafen
Wasserlauf (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Das Wasserrechtsverfahren (mit Ausnahme der hydroelektrischen Nutzung)

Das Wasserrechtsverfahren für die Erteilung von Wasserkonzessionen wird vom Amt für nachhaltige Gewässernutzung durchgeführt. Die wichtigsten Schritte sind in dieser Reihenfolge: die Einreichung des Antrags mit anschließender Veröffentlichung desselben, sofern zulässig, der Ortsaugenschein, die Dienststellenkonferenz im Umweltbereich, die Prüfung etwaiger Einsprüche und/oder konkurrierender Gesuche und schließlich, wenn keine Hindernisse vorliegen, die Erteilung der Wasserkonzession.

Einreichung des Konzessionsgesuches
Das Konzessionsgesuch wird zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung eingereicht, welches Gesuch und Projekt überprüft. Die Zulassung des Antrags zum Wasserrechtsverfahren erfolgt durch Verordnung des Direktors des Amtes, in der u.a. Datum und Ort des Ortsaugenscheins sowie die Frist für die Einreichung etwaiger Einwände angegeben sind.

Die Veröffentlichung der Verordnung
Die Verordnung wird 15 Tage lang in den von der Ableitung/Rückgabe betroffenen Gemeinden sowie beim Amt veröffentlicht. Etwaige Einwände gegen das Gesuch müssen innerhalb der Frist (1 Tag vor dem Ortstermin) schriftlich bei der Gemeinde oder beim Amt eingereicht werden.

Offizieller Ortaugenschein
Die gesuchstellende Person oder ihre Bevollmächtigte muss am Ortsaugenschein teilnehmen. Jede Person, die ein Interesse hat, kann daran teilnehmen und ihre Bemerkungen, Einwände und Stellungnahmen einbringen.

Prüfung möglicher Einwände und konkurrierende Gesuche und Erlass der Konzession
Konkurrierende Gesuche sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Ortsaugenschein zulässig. Sie unterliegen demselben Verfahren und werden am Ende des Wasserrechtsverfahrens zusammen mit den anderen konkurrierenden Gesuchen bewertet, um den Sieger zu bestimmen. Das entscheidende Vorzugskriterium ist die Rangfolge der Nutzungsarten gemäß Art. 13 des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und anschließend, die rationellste Nutzung der Gewässer, im Wesentlichen im Hinblick auf die Kriterien Bedarfsdeckung, Vermeidung der Wasserverschwendung, Eigenschaften des Gewässers und Umweltauswirkungen.

Anschließend prüft der/die Verfahrensverantwortliche die Einwände und die Ergebnisse der Voruntersuchung und erlässt, nach Einholung der gegebenenfalls erforderlichen Stellungnahme der Dienststellenkonferenz im Umweltbereich, das Konzessionsdekret mit allen erforderlichen Vorschriften und Bedingungen. Sobald der/die Gesuchsteller/in die erforderlichen Zahlungen für das Wasserrechtsverfahren und die Bauarbeiten geleistet hat (Steuermarken, Registergebühren, einmalige Gebühr für den Bau neuer Wasserfassungen, eventuelle Kaution), wird das Dekret im Amtsblatt der Region veröffentlicht und allen interessierten Parteien mitgeteilt. 

Die konzessionsinhabende Person erhält, zusammen mit dem Konzessionsdekret, eine mit einem Sichtvermerk versehene Kopie des Projekts, die für den eventuellen Antrag um Baugenehmigung verwendet werden kann.

Recht auf Rekurse
Gegen das Dekret kann innerhalb von 45 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung gerichtet werden, die innerhalb von 120 Tagen darüber entscheidet. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung kann gegen den Beschluss der Landesregierung Rekurs bei den zuständigen Gerichten eingelegt werden.

Eine wesentliche Variante ist definiert als eine Änderung einer bereits anerkannten oder erteilten Ableitung, im speziellen die Änderung des Verwendungszwecks, die Verlängerung des Verwendungszeitraums, die Änderung der gewährten oder anerkannten Wassermenge, die Verlängerung des Ableitungszeitraums, die Änderung der Lage der Entnahme oder der Rückgabe. Diese Änderungen werden wie ein neuer Antrag auf eine Konzession behandelt und unterliegen daher demselben Genehmigungsverfahren. 
 
Arbeiten an Fassungen von Oberflächenwasser, die Sanierung und der Bau von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen sowie der Bau oder die Erweiterung von Speicherbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Kubikmetern erfordern hingegen ein bindendes Gutachten des Amtes für nachhaltige Gewässernutzung.


Anzahl der vor Ort durchgeführten Kontrollen durch die zuständigen Behörden

Die Abteilung Forstwirtschaft überwacht unter anderem die Einhaltung der Restwassermengen der verschiedenen Wasserkonzessionen vor Ort. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forstinspektorate, der Forststationen und des Amtes für Jagd und Fischerei führen im Rahmen ihrer territorialen Überwachungstätigkeit laufend Kontrollen an den öffentlichen Gewässern durch. Wer ohne Konzession Wasser ableitet oder bestimmte Auflagen (z.B. Restwasser) nicht einhält, unterliegt nämlich einer Verwaltungsstrafe. Im Falle von festgestellten Übertretungen übermittelt das obgenannte Personal einen entsprechenden Dienstbericht zur Ausstellung der Verwaltungsstrafen dem Amt für nachhaltige Gewässernutzung oder dem Amt für Jagd und Fischerei.

Die Anzahl der jährlich durchgeführten Kontrollen vor Ort durch die Abteilung Forstwirtschaft und die vom Amt für nachhaltige Gewässernutzung und Amt für Jagd und Fischerei ausgestellten Verwaltungsstrafen sind in folgenden Diagrammen dargestellt (Veröffentlichung lt. Auftrag des Südtiroler Landtags, Tagesordnung Nr. 20 zum Gesetzentwurf 114-22).

Anzahl Restwasserkontrollen Abteilung Forstwirtschaft

(Quelle: Abteilung Forstwirtschaft)

Verwaltungsstrafen Gewässernutzung

(Quelle: Amt für nachhaltige Gewässernutzung)

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung und Amt für Geologie und Baustoffprüfung