Wassergebühren für die Ableitung von öffentlichen Gewässern

Wassergebühren für die Ableitung von öffentlichen Gewässern
Wasserlauf (Foto: Landesagentur für Umwelt, Amt für nachhaltige Gewässernutzung, 2013)

Der steigende Bedarf an qualitativ hochwertigem Wasser und der sich abzeichnende Klimawandel erfordern einen zunehmend nachhaltigen und sparsamen Umgang mit der natürlichen Ressource „Wasser“.

Zur Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen und zur Wiederherstellung eines zumindest guten ökologischen Zustandes der Gewässer sowie zu einer effizienten und nachhaltigen Nutzung der Ressource Wasser, insbesondere durch die Optimierung der Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer, wurden mit dem Landesgesetz 10/2019 und dem BLR Landesregierung Nr. 938 vom 13. Dezember 2022 die Wassergebühren nach dem Verursacherprinzip festgelegt. Diese tragen, in Anwendung des Artikels 9 der europäischen Wasserrahmenrichtlinie den sozialen, ökologischen, geographischen, klimatischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Auswirkungen Rechnung. Grundlage dafür bildet der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Autonomen Provinz Bozen (Wassernutzungsplan – WNP).

Die neuen Wassergebühren gelten ab dem Jahr 2020.

Die Jahresgebühr wird auf Grundlage der konzessionierten Jahreswassermenge berechnet, die sich aus dem Produkt aus der mittleren Konzessionswassermenge und dem genehmigten Ableitungszeitraum errechnet.

Für jede Nutzung sind der Einheitspreis (€/m³ oder, für Anlagen für Antriebskraft, €/kW) und die jährliche Mindestgebühr definiert.

Einmaliger Betrag für die Errichtung einer neuen Entnahmestelle

Der einmalige Betrag ist für die Errichtung einer neuen Entnahmestelle geschuldet und wird auf Grundlage der maximal ableitbaren Wassermenge definiert.

Neuer Entnahmepunkt, max. Wassermenge < 10 l/s 250,00 €
Neuer Entnahmepunkt, max. Wassermenge ≥ 10 l/s - < 30 l/s 500,00 €
Neuer Entnahmepunkt, max. Wassermenge ≥ 30 l/s 1000,00 €

Gebührennachlass aufgrund nachhaltiger Nutzungsformen

Um eine nachhaltige Nutzung der Gewässer zu fördern, sind Ermäßigungen der Wassergebühr im Sektor Landwirtschaft ab 2023 beim Bestehend der Voraussetzungen vorgesehen. Für die Anwendung von Gebührennachlässen muss die Mitteilung der Voraussetzungen ausschließlich auf telematischem Weg und mittels Eigenerklärungen der Konzessionäre innerhalb 15. November des Vorjahres erfolgen.

Mit Beschluss Nr. 1168 vom 29.12.2023 wurde die Termin für die Übermittlung der Eigenerklärung für das Jahr 2024 auf den 15. Februar 2024 verschoben.

Es ist keine Bestätigung der Daten im Folgejahr notwendig, jedoch sind die Konzessionäre verpflichtet, umgehend eventuelle Änderungen der Voraussetzungen mitzuteilen.

Der Einheitspreis beträgt ab 2023 0,007 €/m³. In folgenden Fällen wird er reduziert:
•    Wiesen- oder Ackerbaufutterflächen: Der Einheitspreis wird auf 10 Prozent reduziert,
•    Wasserausbringung auf Wiesen- oder Ackerbaufutterflächen mittels traditioneller Bodenberieselung gemäß Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer: Der Einheitspreis wird auf 2,5 Prozent reduziert.

Auf den auch reduzierten Einheitspreis werden folgende Gebührennachlässe in addierbaren Prozentpunkten angewandt:

a) Nachlass von 30 Prozent im Fall der Nutzung konsortialer oder mit anderer Rechtsform gemeinschaftlich geführter Anlagen.

b) Nachlass von 35 Prozent im Fall der Nutzung von wassersparenden Bewässerungstechniken für mindestens 70 Prozent der von der Anlage bewässerten Flächen oder bei Verwendung von Bodenfeuchtemesssensoren.

c) Nachlass von 10 Prozent bei Vorhandensein eines nutzbaren Speichervolumens von 20 bis 200 m³/ha und von 20 Prozent ab einem Volumen von 200 m³/ha.

d) beschränkt auf Anlagen, die über auch solidarisch an Einzelbetriebe vergebene Konzessionen versorgt werden, gilt weiters:

1) Nachlass von 20 Prozent im Fall der Anwendung zertifizierter biologischer Anbaumethoden.

2) Nachlass von 30 Prozent im Fall von Betrieben, die 75 und mehr Erschwernispunkte aufweisen und vorwiegend Wiesen- oder Ackerbaufutterflächen bewirtschaften.

Für jene Anlagen, deren Wasserableitungen oder Übergabepunkte aus anderen Anlagen zur Gänze über 1.060 Meter Meereshöhe liegen und zumindest 95 % an Wiesen oder Ackerfutterbauflächen versorgen, ist keine Jahresgebühr geschuldet

Für weitere Informationen wird auf Art. 5 des BLR 938/2022 „Jahresgebühren für den Sektor Landwirtschaft“ verwiesen. Das entsprechende Formular „Ansuchen um Gebührennachlass“ ist hier erhältlich.

Wassergebühr auf Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge

Für jene Anlagen, die gemäß BLR 1401/2018 der Pflicht zur Quantifizierung der Entnahmen unterliegen, wird die Gebühr auf Grundlage der gemessenen Jahreswassermenge des Vorjahres definiert. Dabei wird der Gebührennachlass laut obenstehendem Buchstaben b) nicht angewandt.

Für weitere Informationen wird auf das Dokument "Wassergebühren für Anlagen mit Messpflicht" verwiesen. Die entsprechenden Formulare sind hier erhältlich.


Gesuchsformular um Gebührenermäßigung LANDWIRTSCHAFT

(festgelegt laut Artikel 13 des LG 7/2005 sowie mit BLR 1343/2017)

Die jährliche Wassergebühr ist auf Grundlage von Gebührenkomponenten festgelegt, abhängig von der mittleren Konzessionswassermenge, der effektiv abgeleiteten Wassermenge, der Anzahl von Entnahmepunkten sowie, bei Mineralwasser, vom abgefüllten Wasservolumen.


Jährliche Wassergebühren (gemäß Beschluss der Landesregierung vom 13. Dezember 2022, Nr. 938)

Sektor

Nutzung


Haushalt

Trinkwasser

Tränkwasser

Versorgung im Inselbetrieb

Einheitspreis: 0,005 €/m³

Jährliche Mindestgebühr: 50,00 €

Landwirtschaft

Trockenberegnung

Bodenbewässerung

Der Einheitspreis: 0,007 €/m³
Kumulierbare Gebührennachlässe können angewandt werden, das Gesuchsformular kann hier heruntergeladen werden

Jährliche Mindestgebühr: 50,00 €

Ausschließlich Frostberegnung

Es ist nur die jährliche Mindestgebühr geschuldet, 50,00 €

Fischzucht und Sportfischerei

Einheitspreis: 0,0007 €/m³

Jährliche Mindestgebühr: 50,00 €

Gewerbe

 

Industrie, Handwerk

Wärmetausch

Einheitspreis: 0,01 €/m³

Jährliche Mindestgebühr: 500,00 €

Der Einheitspreis ist um 50 % reduziert im Falle der Rückführung in den ursprünglichen Grundwasserkörper mit denselben qualitativen Eigenschaften, mit Ausnahme einer maximalen Temperaturdifferenz von 5 Kelvin.

Industrie für landwirtschaftliche Genossenschaften

Einheitspreis: 0,002 €/m³

Jährliche Mindestgebühr: 500,00 €

Technische Beschneiung

Einheitspreise:

- 0,01 €/m³ für Ableitungen im Zeitraum 01.5-31.10

- 0,04 €/m³ für Ableitungen im Zeitraum 01.11-30.04

Jährliche Mindestgebühr: 500,00 €

Bevölkerungsschutz

Löschwasser

Keine Jahresgebühr geschuldet

Andere Nutzungen

 

Verschiedene

(Kneippanlagen, Freizeitteiche,  etc.)

Einheitspreis: 0,001 €/m³

Jährliche Mindestgebühr: 70,00 €

Aufrechterhaltung von Waalen

Einheitspreis: 0,0005 €/m³

Jährliche Mindestgebühr: 70,00 €

Für die Nutzung zum Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme ist keine Jahresgebühr
geschuldet.

Historische Schaumühlen ohne Produktion von Arbeitskraft

Keine Jahresgebühr geschuldet

Ausschließlich der Vermengung von Pflanzenschutzmitteln oder anderen in der Landwirtschaft angewandten Additiven

Es ist nur die jährliche Mindestgebühr geschuldet, 70,00 €

Antriebskraft

Antriebskraft

Einheitspreis: 12 €/kW

Jährliche Mindestgebühr: 70,00 €

Mineralwasser

Mineralwasser

siehe Beschluss der Landesregierung vom 05.12.2017, Nr. 1343

und Dekret des Abteilungsdirektors der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz vom 20.01.2022, Nr. 770

Thermalwasser

Bauernbadl

Die Wassergebühr ist für das laufende Jahr geschuldet, gemäß der vom Amt für nachhaltige Gewässernutzung ausgestellten Zahlungsaufforderung.
Wird die Wassergebühr für 3 Folgejahre nicht entrichtet, kann das Amt den Verfall der Konzession einleiten.

Die Einnahmen aus den Wassergebühren werden für Maßnahmen für Monitoring und Revitalisierung der Wasserkörper und der entsprechenden hydrographischen Einzugsgebiete sowie zur Umsetzung von Maßnahmen für eine sparsame, nachhaltige und umweltgerechte Wassernutzung im Bereich Bewässerung eingesetzt. Dies ist im Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 330, „Richtlinien zur Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen“ festgelegt.

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung