Umweltverträglichkeitsprüfung UVP
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes bei großen Vorhaben. Die UVP bewertet die wesentlichen Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt und das kulturelle Erbe.
Der Anhang A des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 legt fest, in welchen Fällen neue Projekte oder Erweiterungen eines schon genehmigten Projektes auf jeden Fall der UVP zu unterziehen sind und in welchen Fällen sie dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen.
Das Amt für Umweltprüfungen hat ein Verzeichnis der Projekte, die der UVP oder der Feststellung der UVP-Pflicht (Screening) unterliegen, erstellt.
Siehe: "Projekte, die der UVP oder der Feststellung der UVP-Pflicht (Screening) unterliegen"
Für die Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht und der Sammelgenehmigung unterliegen, entscheidet die Dienststellenkonferenz im Umweltbereich über die UVP-Pflicht im Rahmen des Sammelgenehmigungsverfahrens.
UVP Verfahren Ablauf und Ausstellung der Einheitlichen Landesgenehmigung
Die Einheitliche Landesgenehmigung wird auf der Grundlage der UVP-Maßnahme ausstellt und umfasst die UVP-Maßnahme und die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts erlassenen Genehmigungen.
Die Gültigkeit der UVP-Maßnahme wird in der Maßnahme selbst festgelegt und beträgt auf jeden Fall mindestens fünf Jahre.
- Umwelt-Vorstudie mit den Angaben laut Anhang II A der Richtlinie 2011/92/EU
Vorbereitende Phase der UVP (fakultativ, um den Umfang der im Projekt und in der Umweltverträglichkeitsstudie anzuführenden Informationen festzulegen)
- Entwurf des Projektes
- Entwurf der Umweltverträglichkeitsstudie
UVP-Verfahren
- Projekt
- Umweltverträglichkeitsstudie mit den Angaben laut Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU
- nichttechnische Zusammenfassung in deutscher und italienischer Sprache
- Verzeichnis der Ermächtigungen, Vereinbarungen,Konzessionen, Lizenzen, Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen, die für die Realisierung des Bauwerkes
notwendig sind
Wichtige Hinweise
- Alle Dateien werden in pdf-Format geliefert. Die maximale Dateigröße pro Datei darf 10 Mbyte nicht überschreiten.
- Die Dateinamen dürfen mit Ausnahme des Punktes vor der Dateibezeichnung (xx.pdf) keine Punkte enthalten.
- Aus dem Dateinamen müssen der Inhalt und das Format ersichtlich sein (z.B. „Anlage1-Uebersichtskarte-A3.pdf“). Umlaute und Sonderzeichen im Dateinamen sind nicht zulässig (mit Ausnahme von „-„).
- Dokumente dürfen nicht auf mehrere Dateien aufgeteilt werden, es ist nicht zulässig z.B. das Titelblatt von Zeichnungen oder Berichten in getrennten Dateien zu liefern.
- Um die Unterlagen übersichtlich zu gestalten und die Anzahl der Dateien zu reduzieren sind die Unterlagen in möglichst wenigen Dateien zu bündeln. Die Dateien müssen in einem einzigen Ordner enthalten sein, Unterordner sind nicht zulässig.
- Es ist die digitale Unterschrift aller verantwortlichen Projekttechniker und des Antragstellers erforderlich.
Feststellung der UVP-Pflicht (Screening)
Die Umweltagentur veröffentlicht die Umwelt-Vorstudie auf ihrer Webseite.
Innerhalb von 45 Tagen ab der Veröffentlichung können alle Interessierten in das Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen und Stellungnahmen einreichen. Die Stellungnahmen werden auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Umweltagentur veröffentlicht die Maßnahme bezüglich der Entscheidung über die UVP-Pflicht und deren Begründung auf ihrer Webseite.
UVP und Einheitliche Landesgenehmigung
Die Agentur veröffentlicht innerhalb von 15 Tagen nach Einreichen des Antrags auf ihrer Webseite den Hinweis über die erfolgte Hinterlegung des Projektes, das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie und die nichttechnische Zusammenfassung.
Innerhalb von 60 Tagen ab der Veröffentlichung können alle Interessierten in das Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen und Stellungnahmen einreichen. Die Stellungnahmen werden auf der Webseite der Agentur veröffentlicht.
Die Gemeinde, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, oder der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin einer Umweltschutzorganisation können bei der Agentur innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung beantragen, dass die Konsultationen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung stattfinden.
Die Einheitliche Landesgenehmigung wird auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Fristen für eventuelle gerichtliche Beschwerden laufen ab dem Datum der Veröffentlichung.
Die Agentur informiert auf ihrer Website über das Monitoring der Umweltauswirkungen des Projektes
Der Umweltbeirat ist ein technisches Beratungsorgan der Landesregierung für die Bewertung von Plänen und Programmen, die der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden sowie von Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden. Der Umweltbeirat entscheidet außerdem bei Rekursen gegen die technischen Gutachten der Landesämter für Gewässerschutz, Luft und Lärm sowie Abfallwirtschaft.
Der Umweltbeirat wird von der Landesregierung ernannt. Er setzt sich zusammen aus
- dem Direktor/der Direktorin der Landesumweltagentur;
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit;
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Landschafts- und Naturschutz;
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Gewässerschutz;
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Luftreinhaltung und Lärmschutz;
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Raumplanung;
- zwei externen Sachverständigen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, die von den Umweltschutzverbänden vorgeschlagen werden.
Der Umweltbeirat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Formulare
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie in die Seite bezüglich der Gesetzgebung Einsicht
Kontakt: Amt für Umweltprüfungen