Überwachung der Pestizide

Was sind Pestizide? | Überwachung | Staatliche Instrumente | Rechtsgrundlagen

Pesticidi: foto introduttiva
Ausbringung von Pestiziden im Feld (Foto: Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau)

Was sind Pestizide?

Pestizide“ ist eine Sammelbezeichnung für chemische Stoffe und Stoffkombinationen. Sie werden gegen Organismen eingesetzt, welche in einem bestimmten Bereich schädigend wirken und dort deshalb unerwünscht sind. Pestizide töten, vertreiben oder hemmen Lebewesen, deren Wachstum, Keimung oder Fortpflanzung.

Wie werden Pestizide eingeteilt?

  • Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe, welche in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau eingesetzt werden

  • Biozide: Wirkstoffe, welche im nicht-landwirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden.

  • Herbizide: gegen Unkraut

  • Fungizide: gegen Pilzbefall

  • Insektizide: gegen verschiedene Insekten

  • Molluskizide: gegen Weichtiere

  • Nematodizide: gegen Fadenwürmer

  • Akarizide: gegen Milben

  • Rodentizide: gegen Nagetiere.

  1. Herbizide:

    • Bodenherbizide werden über die Wurzeln oder durch keimende Samen aufgenommen (meist Vorsaat- und Vorauflaufmittel)

    • Blattherbizide: es wird zwischen Kontaktherbizide („Abbrenner“, wirken unmittelbar auf die benetzten Pflanzenteile) und systemische Herbizide (wirken erst nach Aufnahme durch die Pflanze) unterschieden

  2. Insektizide:

    • Fraßgifte: Organismen nehmen diese Gifte über die Nahrung auf. Diese Wirkstoffe bleiben zumeist an der Pflanzenoberfläche und gelangen kaum in die Pflanzensäfte oder das Pflanzengewebe. Deshalb werden stechend-saugende Insekten, die sich vom Pflanzensaft ernähren, vom Insektizid nicht getroffen

    • Kontaktgifte: Insekten mit durchdringlicher Haut nehmen das Gift über den Hautkontakt auf

    • Atemgifte: Insekten nehmen diese Gifte über die Atemwege auf

    • Systemische Insektizide: Diese Gifte werden im Saftstrom der Pflanzen verteilt und wirken über die ganze Pflanze. Somit sind diese Substanzen für alle beißenden, stechend-saugenden und im Gewebe lebenden Insekten tödlich

  3. Fungizide: 

    • Systemische Fungizide: Diese sind im gesamten Pflanzensaft vorhanden und für Schimmelpilze giftig

    • Fungistatika: Sie wirken hemmend auf Schimmelpilze, ohne diese jedoch zu töten

    • Beizmittel: Sie verhindern die Bildung von Schimmelsporen.


Welche Inhaltsstoffe haben Pestizide?

Es sind die aktiven Substanzen in den Pestiziden, welche die zu bekämpfenden Organismen hemmen bzw. töten. Die Wirkstoffe wirken jedoch nicht ausschließlich auf die zu bekämpfenden Zielorganismen, sondern haben zumeist auch Einfluss auf andere Elemente des Ökosystems.

Diese dienen der Konservierung und Stabilisierung des Pestizids (Lösungsmittel, Frostschutzmittel, Schaumverhüter, Farbstoffe). Auch Beistoffe beeinflussen andere Elemente des Ökosystems.

Zu diesen zählen Schutzstoffe und Synergisten. Schutzstoffe schützen die Pflanzen vor potentiell schädlichen Nebenwirkungen durch Wirk- und Beistoffe. Synergisten dagegen sorgen dafür, dass der Wirkstoff auch mit Sicherheit wirkt.


Wo werden Pestizide eingesetzt?

Pestizide werden vor allem in der Landwirtschaft verwendet. Anwendung finden sie aber auch auf öffentlichen Flächen (an Plätzen und Sportplätzen, Straßen, Wegen und Schienen etc.), im Gartenbau und in Privathaushalten (an Balkonen).

Wie gelangen Pestizide in den menschlichen Organismus?

- über verunreinigtes Trinkwasser
- über Nahrungsmittel
- über die Luft
- über Schnittblumen in den Wohnungen.
- über den Einsatz von Pestiziden in der eigenen Wohnung.

Warum sind Pestizide gefährlich?

Pestizide sind gefährlich, weil sich ihre Wirkung nie ausschließlich auf die unerwünschten Organismen beschränkt. Pestizide wirken immer direkt oder indirekt (Nahrungskette) auf alle Elemente eines Ökosystems (Pflanzen, Tiere, Gewässer usw.). Sie stellen dadurch auch eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen dar.

Ergebnisse der Überwachung von Pestiziden in Südtirol

Der Einheitstext Umwelt (gesetzesvertretendes Dekret vom 3. April 2006, Nr. 152) gliedert die Oberflächengewässer in diversen Klassen und setzt die Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/CE) um. Die europäische Richtlinie gibt als zu erreichendes Ziel für alle Oberflächengewässer einen Qualitätszustand „gut” vor, der innerhalb 2015 erreicht werden soll. Zu bewerten sind dabei der ökologische und chemische Zustand des Gewässers.

Ökologischer Zustand
Der ökologische Zustand wird in die Klassen “sehr gut”, “gut”, “mäßig”, “unbefriedigend” oder “schlecht“ gegliedert. Die Bewertungskriterien sind:

  1. biologische Qualität

  2. hydromorphologische Qualität (zur Bestätigung eines sehr guten Zustands)

  3. chemisch-physikalische Qualität (bewertet mit Hilfe des pH-Wertes, der Temperatur, des Sauerstoffgehaltes, des Nährstoffgehaltes und der Konzentration spezifischer Schadstoffe -Tabelle 1/B des Einheitstextes Umwelt, Paragraph A.2.7 der Anlage 1 zum Teil III).

Die Pestizide zählen zu den spezifischen Schadstoffen. Die Konzentrationen dieser spezifischen Schadstoffe werden zur Feststellung des ökologischen Zustands in einer zweiten Phase herangezogen.

Kriterien zur Bewertung der spezifischen Schadstoffe (in diesem Falle der Pestizide) *
QualitätszustandKriterien
sehr gut Die Mittelwerte der Konzentrationen synthetischer Stoffe im Zeitraum eines Jahres sind kleiner oder gleich den Bestimmungsgrenzen der besten, zu vertretbaren Kosten verfügbaren Techniken. Die Konzentrationen der Stoffe natürlichen Ursprungs liegen im Bereich des natürlichen Hintergrunds
gut Der ermittelte Mittelwert der Konzentration eines chemischen Stoffs im Zeitraum eines Jahres ist mit dem Umweltqualitätsstandard nach Tabelle 1/B des Einheitstextes Umwelt
mäßig Der Mittelwert der Konzentration eines chemischen Stoffs im Zeitraum eines Jahres überschreitet den Umweltqualitätsstandard nach Tabelle 1/B des Einheitstextes Umwelt.

* (Tabelle 4.5/a der Anlage 1 zum Teil III des Einheitstextes Umwelt)

Chemischer Zustand
Der chemische Zustand der Oberflächengewässer kann mit „gut“ und „nicht gut“ bewertet werden. Die Bewertungskriterien betreffen die Konzentrationen der „prioritären Stoffe“, welche im Einheitstext Umwelt festgelegt sind (Tabelle 1/A Paragraph A.2.6 der Anlage 1 zum Teil III). Für diese Stoffe wurden auf europäischer Ebene Umweltqualitätsnormen (UQN) für den Jahresdurchschnittswert (JD-UQN) und die zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) festgelegt. In dieser Liste sind auch eine Reihe von Pestiziden aufgeführt. Wird in einem Gewässer auch nur eine Umweltqualitätsnorm (JD oder ZHK) überschritten, ist dem Wasserkörper ein „nicht guter“ chemischer zuzuweisen.

Die Liste der prioritären Stoffe wird ungefähr alle sechs Jahre aktualisiert. Die letzte Aktualisierung im Jahr 2012 hat zu einer Neufassung der Wasserrahmenrichtlinie, der Richtlinie 2013/39/EU geführt, die in Italien mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 172/2015 umgesetzt wurde. In der neuen Liste wurden die UQN für einige Substanzen aktualisiert sowie zwölf neue Stoffe eingetragen.

Monitoring
Um den Zustand der Gewässer zu bestimmen und zu klassifizieren, ist ein Bewirtschaftungsplan mit einer Gültigkeit von sechs Jahren vorgesehen. Aktuell ist der dritte Beobachtungszyklus in Kraft. Dieser begann 2020 und wird 2025 enden. Das Monitoringprogramm sieht das Festlegen von repräsentativen Messstellen für die verschiedenen Gewässer, die Einbindung dieser Punkte in das Monitoringnetz, die Häufigkeit mit welcher die Messstellen untersucht werden und die Häufigkeit der Probenentnahme pro Untersuchungsjahr vor.
Das Monitoringnetz wird gegliedert in:

  1. Überwachungsnetz
  2. Kernnetz
  3. operatives Überwachungsnetz.

Im Monitoringprogramm für die Bewertung des ökologischen Zustandes werden alle Gewässer betrachtet. Bei der Bewertung des chemischen Zustands werden dagegen Gewässer betrachtet, bei denen eine spezifische Belastungsanalyse eine mögliche Gefährdung durch Stoffe aus der prioritären Liste ergeben hat. Vor allem wurden auch Gräben im Talboden berücksichtigt, für welche die Belastung aufgrund landwirtschaftlicher Tätigkeit erheblich ist.

Tabelle 1 (2020–2025): Monitoringpunkte für die Bewertung des chemischen Zustands im Bewirtschaftungsplan 2020 – 2025 in Südtirol; angegeben sind die vorgesehenen Punkte für die Jahre 2022, 2023

Tabelle 1 (2014-2019): Monitoringpunkte für die Bewertung des chemischen Zustands im Bewirtschaftungsplan 2014 – 2019 in Südtirol

Ergebnisse der Pestizidrückstände Analysen:

Gewässer, die im abgelaufenen Bewirtschaftszeitraum und jene, welche in der laufenden Periode keinen guten chemischen Zustand erreicht hatten bzw. erreichen, wurden bzw. werden ins operative Überwachungsnetz aufgenommen. Diese Gewässer werden in der Folge alljährlich beprobt, bis die Ursache des Nichterreichens des guten chemischen Zustands erkannt und beseitigt worden ist. Die Etsch bei Salurn und der große Kalterer Graben werden jährlich untersucht, weil es sich um Gewässer von überregionaler Bedeutung handelt. Diesem Netz gehören auch die Gräben im Tal an.

Das Kernnetz wird aufgrund der zu erwartenden Belastungsanalyse entwickelt und unterscheidet sich durch die unterschiedlichen Entnahmehäufigkeiten für die verschiedenen Entnahmepunkte. Strategische Entnahmepunkte des Kernnetzes werden mindestens zweimal aber auch bis zu sechsmal im Sechsjahreszeitraum beprobt. Die Häufigkeit der Beprobung wird auch durch die Lage im Einzugsgebiet bestimmt.

Die verbleibenden Gewässer sind Teil des Überwachungsnetzes und werden nur einmal im Sechsjahreszyklus untersucht.

Das Monitoringprogramm für die Oberflächengewässer wird durch das Beobachtungsprogramm für die industriellen Ableitungen und kommunalen Kläranlagen, die in Oberflächengewässer einleiten, ergänzt. Die Grenzwerte für diese Einleitungen in Oberflächengewässer garantieren, dass sich der chemische Zustand dadurch nicht verschlechtert. Werden Probleme festgestellt, so wird die kritische Stelle dem Monitoringprogramm der Oberflächengewässer hinzugefügt und spezifisch überwacht.


Pestizide in den Seen

Eine Belastungsanalyse aller Seentypen Südtirols zeig, dass im Besonderen der Kalterer See potentiell einer diffusen Belastung durch Einträge aus der Landwirtschaft ausgesetzt ist. Aufgrund dessen wird bei den routinemäßigen Kontrollen der Wasserqualität des Kalterer Sees (sechsmal jährlich) das Wasser aus einer Tiefe von 1m und 5m nach Pestiziden und anderen toxischen Substanzen untersucht.

Das Wasser aus Südtirols öffentlichen Trinkwasserleitungen wird laufend auf seine Qualität untersucht. Die von den territorial zuständigen Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Südtiroler Sanitätseinheit entnommenen Wasserproben werden im Labor für Wasseranalysen und Chromatographie auch auf das Vorhandensein von Pestiziden untersucht (Tabelle 1).
Die Häufigkeit der durchgeführten Kontrollen, die zu untersuchenden Parameter und die einzuhaltenden Grenzwerte sind im gesetzesvertretenden Dekrete vom 2. Februar 2001, Nr. 31 festgelegt. Diese Norm führt für Pestizide die Wirkstoffe an, auf deren Anwesenheit das Trinkwasser zu untersuchen ist. Gemäß dem Gesetz sind dies: Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid. Für jeden dieser Wirkstoffe gilt der Grenzwert von jeweils 0,03 µg/L.  Zusätzlich sind noch jene Pestizide zu bestimmen, die auf dem jeweiligen Territorium bedeutend sind. Für diese ist der Grenzwert bei jeweils 0,1 µg/L festgesetzt. Neben den Grenzwerten für die einzelnen Wirkstoffe darf die Summe der Konzentrationen aller gefunden Pestizide den Wert von 0,5 µg/L nicht überschreiten.

Seit 23. Februar 2023 ist das gesetzesvertretende Dekret Nr. 18 in kraft, das die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) neu regelt und das gesetzesvertretende Dekret vom 2. Februar 2001 Nr. 31 ersetzt.

Tabelle 1


Zusätzlich wurden weitere Analysen direkt an potenziell gefährdeten Trinkwasserbezugsquellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung durchgeführt (Tabelle 2). Als potentielle gefährdet gelten Trinkwasserbezugsquellen in deren Einzugsgebiet auf min. 20% der Fläche intensive Landwirtschaft betrieben wird bzw. wenn diese selbst sich in intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden. In einzelnen Wasserproben solcher Quellen/Tiefbrunnen wurden Spuren von Pestiziden nachgewiesen.

Tabelle 2


Liste
der im Jahr 2022 untersuchte Wirkstoffe
Liste der im Jahr 2021 untersuchte Wirkstoffe
Liste der im Jahr 2020 untersuchte Wirkstoffe
Liste
der im Jahr 2019 untersuchte Wirkstoffe

Liste
der im Jahr 2018 untersuchte Wirkstoffe

Liste der in den Jahren 2015-2016-2017 untersuchten Wirkstoffe


Im Fall einer Grenzwertüberschreitung teilt der Hygienedienst des Sanitätsbetriebs dem Betreiber der Trinkwasserleitung die notwendigen Maßnahmen mit, um umgehend die Wasserqualität sicherzustellen und um die Ursachen der Verunreinigung zu beseitigen.

Erlaubte Pflanzenschutzmittel in Trinkwasserschutzgebieten
Pflanzenschutzmittel können eine Verunreinigungsquelle des Grundwassers darstellen. Dies hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Eigenschaften der verwendeten Wirkstoffe wie Persistenz, Mobilität, Wirkung der Abbauprodukte etc.
  • Art und Frequenz der Anwendung des Wirkstoffes
  • Eigenschaften des Bodens und des Grundwassers (Durchlässigkeit, Tiefe des Grundwassers).

Das Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35 „Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete“ sieht seit 26. Jänner 2023 vor, dass in den Trinkwasserschutzgebieten Pflanzenschutzmittel unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Beschränkungen verwendet werden dürfen. Diese Regelung der Beschränkungen befindet sich in der Ausarbeitungsphase und wird die sogenannte "Positivliste", erlassen mit Beschluss der Landesregierung vom 12.03.2019, Nr. 142 ersetzen. In den Zonen II ist die Außenreinigung von Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln untersagt.

Als „Grundwasser“ wird alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, bezeichnet.
In Südtirol wird die Qualität des Grundwassers  regelmäßig untersucht. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz hat ein Kontrollnetz zur Ermittlung der Qualität des Grundwassers auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen aufgebaut (Art. 24 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18.06.2002 und gesetzesvertretendes Dekret Nr. 152 vom 03.04.2006 in geltender Fassung). Dabei werden aus dem Grundwasser Proben entnommen und auf Substanzen untersucht, die eine mögliche Belastung darstellen könnten. Zu diesen zählen auch die Pestizide.

Kontrollnetz und Ergebnisse
Sinn und Zweck des Kontrollnetzes besteht in der Vorbeugung der Verunreinigung der Wasserreserven, wobei Qualitätsziele gesetzt werden. Der Art. 76 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 152 vom 03.04.2006 in geltender Fassung sah vor, innerhalb 22. Dezember 2015 die Umweltqualität „gut“ beizubehalten oder zu erreichen sowohl für die signifikativen, oberirdischen Wasserkörper als auch für die unterirdischen Wasserkörper. In Südtirol wurden 39 Grundwasserkörper ermittelt und typisiert. Innerhalb dieser Wasserkörper sind vertretend 65 Kontrollpunkte vorhanden und umfassen Tiefbrunnen im Bereich der Talgrundwasserleiter sowie Quellen in den Berggebieten.

Aus einer Überprüfung der vorhandenen Daten 2015 – 2022 (siehe Dokumente Ergebnisse), unter Berücksichtigung der Grenzwerte gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 152 vom 03.04.2006 in geltender Fassung, ist ersichtlich, dass alle untersuchten Parameter der Wasserproben der Kontrollpunkte, vertretend für die Wasserkörper, unterhalb der Grenzwerte liegen und die Grundwasserkörper den „guten“ chemischen Zustand erreichen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstellt auf der Grundlage der nationalen Kontrollprogramme jährlich Berichte über das Ausmaß der Verunreinigungen und aktualisiert darauf aufbauend die Risikobewertung auf europäischer Ebene.
In Italien koordiniert diese Tätigkeit das Gesundheitsministerium – Direzione Generale per l’Igiene e la Sicurezza degli Alimenti e la Nutrizione (DGISAN). Die ausgearbeiteten Kontrollpläne werden von den autonomen Provinzen und Regionen (Dekret des Gesundheitsministers vom 23. Dezember 1992) umgesetzt. Die zulässigen Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen in/oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs bilden die Grundlage für die amtliche Beurteilung der Laborergebnisse (siehe Verordnung (EG) 396/2005).
Das Land Südtirol setzt zusätzlich auf ein eigenes Programm, welches die spezifischen Besonderheiten der Lebensmittelproduktion auf dem Territorium aufgreift und im amtlichen Kontrollprogramm – Jahresplan der autonomen Provinz Bozen des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit - zusammengefasst ist. Erfasst werden dabei sowohl inländische als auch ausländische Lebensmittel in den verschiedenen Phasen des auf dem Territorium sattfindenden Produktion- und Bereitstellungszyklus. Die entnommenen Proben werden in der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz qualitativ und quantitativ auf mögliche Verunreinigungen und auf die Zusammensetzung untersucht.
Die Gesetzgebung im Bereich der Pestizide ist häufigen Änderungen unterworfen. Dadurch müssen die Liste der zu suchenden Wirkstoffe laufend ergänzt und die Untersuchungsmethoden im Labor weiterentwickelt werden. Dies erfolgt durch die Zusammenarbeit in internationalen Arbeitsgruppen und mit Referenzlabore.
Übersteigt die Konzentration eines Pestizids einen Grenzwert signifikant, wird die Probe beanstandet und ein Verfahren eingeleitet (Siehe Art. 5, Buchstabe h, des Gesetzes vom 30. April 1962, Nr. 283). Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Provinz Bozen werden mittels EDV-Systeme über das Gesundheitsministerium in Rom an die EFSA gesendet.

Tabelle1
Von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz auf Pestizidrückstände untersuchte Hauptgruppen amtlicher Lebensmittelproben 
JahrObstGemüse und LeguminosenWein
2021 86 (1) 25 (1) 30 (0)
2020 82 (1) 27 (0) 22 (0)
2019 132 (1) 28 (1) 28 (0)
2018 95 (1) 29 (1) 23 (0)
2017 96 (1) 45 (0) 32 (0)
2016 113 (0) 33 (1) 34 (0)
2015 123 (0) 43 (0) 39 (0)

* Im Klammer die Anzahl der beanstandeten Proben

 

Das Auftreten von Pestizidrückständen in der Luft ist sowohl auf primäre Quellen, wie Direktabdrift während der Applikation, als auch - im geringeren Maße - auf sekundäre Quellen, wie Verdunstung aus Blättern und Boden oder durch Bodenerosion, zurückzuführen.

Je nach physikalischen und chemischen Eigenschaften der Wirkstoffe (Stabilität, Flüchtigkeit) und der Umweltbedingungen (Windrichtung und -geschwindigkeit, Niederschlag, Temperatur) können diese ganz unterschiedlich lange in der Luft verbleiben und mehr oder weniger wichtigen Transportphänomenen unterliegen.

Auf gesetzlicher Ebene sind gegenwärtig noch keine Grenzwerte für die Pestizidkonzentration in der Luft in Bezug auf die Exposition der Bevölkerung vorgesehen.

Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz hat im Laufe der letzten Jahre Messungen von Pflanzenschutzmittelrückständen in der Luft in Bozen, Auer, Gargazon, Girlan und Leifers durchgeführt, um den Vorsorgeauftrag gerecht zu werden und die Konzentrationen von Pestizidrückständen in der Luft sowohl im ländlichen als auch im städtischen Bereich zu beobachten und zu überwachen. Die Messkampagne wird jährlich während der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (März bis Oktober) durchgeführt, wobei nach jenen Wirkstoffen gesucht wurde, die im lokalen Anbau (Obstbau und Weinbau) verwendet werden. Die Messkampagne wurde an sogenannten Hintergrundstandorten (background sites) durchgeführt, die sich in einem bestimmten Abstand zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden und nicht durch einzelne, nahegelegene Behandlungen beeinflusst werden. Die Probenahme der Partikelfraktion (PM10) erfolgte mittels einer High-Volume-Pumpe, die des gasförmigen Anteils mit einer Low-Volume-Pumpe.

  • Tabelle 1: Auflistung der untersuchten Wirkstoffe

Es folgen Angaben zu den Messorten und die analytischen Messergebnisse, mit Angabe der Wirkstoffe die mindestens einmal pro Messreihe über der Nachweisgrenze ermittelt worden sind.

BOZEN:


AUER:

 

GARGAZON:

 

GIRLAN:

 

LEIFERS:


Wichtige staatliche Instrumente

Dieser nationale Aktionsplan (Piano d’Azione Nazionale - PAN) beabsichtigt, einen Prozess einzuleiten, durch welchen eine neue, nachhaltigere, gesundheits- und umweltverträglichere Praxis im Umgang mit Pestiziden garantiert wird. Dabei verfolgt der Plan folgende Ziele:

  • die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit von Pestiziden und das Risiko zu reduzieren

  • den integrierten Anbau, die biologische Landwirtschaft und andere alternative Ansätze zu fördern

  • die Nutzer von Pestiziden und die interessiere Bevölkerung bestmöglich zu schützen

  • den Schutz der Konsumenten zu verbessern

  • die aquatischen Lebensräume besser zu wahren und die Trinkwasserqualität zu schützen

  • die Biodiversität und die Ökosysteme zu schützen.

Um diese Ziele zu erreichen, will der Plan über möglichen Risiken beim Einsatz von Pestiziden aufklären, die Information der betroffenen Bevölkerung garantieren, ein Kontrollnetz aufbauen, potentiell gefährdete hochwertige Lebensräume besser schützen, die korrekte Entsorgung von nicht mehr verwendeten Produkten und deren Behältern sicherstellen und vieles mehr.

ISPRA (Istituto superiore per la protezione e la ricerca ambientale) erstellt, in Zusammenarbeit mit dem Nationalem System für den Schutz der Umwelt (SNPA), in periodischen Abständen den Nationalen Bericht über die Anwesenheit von Pestiziden in den Gewässern (Daten 2019-2022).

Der Jahresbericht des Gesundheitsministeriums gibt einen Überblick über die Ergebnisse der jährlich in Italien durchgeführten Lebensmittelkontrollen und die daraus zu ziehenden Rückschlüsse.


Rechtsgrundlagen und Links

Landesgesetzgebung

  • Beschluss der Landesregierung vom 19. Januar 2021, Nr. 29 - Abänderung des eigenen Beschlusses vom 3. März 2020, Nr. 141, betreffend die zusätzlichen Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • Art. 24 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 - Bestimmungen über die Gewässer.

Europäische Richtlinien und Verordnungen

  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Hchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  • Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
  • Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden
  • Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
  • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden
  • Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
  • Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten.

Mitteilungen der Kommission

  • COM (2006) 372 endgültig: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden. Brüssel, 12.07.2006
  • COM (2017) 587 endgültig: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Brüssel, 10.10.2017.

Staatliche Bestimmungen

  • Dekret vom 23. Dezember 1992 – “Recepimento della direttiva n. 90/642/CEE relativa ai limiti massimi di residui di sostanze attive dei presidi sanitari tollerate su ed in prodotti.” (Gesetzblatt der Republik, Serie Generale, Nr. 305 vom 30. Dezember 1992)
  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 2. Februar 2001, Nr. 31 - "Attuazione della direttiva 98/83/CE relativa alla qualità delle acque destinate al consumo umano. (Gesetzblatt der Republik, Serie Generale , Nr. 52 vom 3. März 2001)
  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 3. April 2006, Nr. 152 - "Norme in materia ambientale" (Gesetzblatt der Republik, Serie Generale Nr. 88 vom 14. April 2006 - Suppl. Ordinario Nr. 96)
  • Gesetz vom 30. April 1962, Nr. 283 - "Modifica degli articoli 242, 243, 247, 250 e 262 del testo unico delle leggi sanitarie, approvato con regio decreto 27 luglio 1934, n. 1265: Disciplina igienica della produzione e della vendita delle sostanze alimentari e delle bevande"
  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 22. Juni 2012, Nr. 124 zur Änderung und Integration des gesetzesvertretenden Dekretes vom 27. Januar 2010, Nr. 17 (Gesetzblatt der Republik vom 3. August  2012, Nr. 180)
  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. August 2012, Nr. 150 - "Attuazione della Direttiva 2009/128/CE del Parlamento Europeo e del Consiglio"
  • Ministerialdekret vom 22.  Januar 2014 - "Adozione del Piano di azione nazionale per l’uso sostenibile dei prodotti fitosanitari, ai sensi dell’articolo 6 del decreto legislativo 14 agosto 2012, n. 150 recante: Attuazione della direttiva 2009/128/CE che istituisce un quadro per l’azione comunitaria ai fini dell’utilizzo sostenibile dei pesticidi"
  • Ministerialdekret Politiche Agricole Alimentari e Forestali vom 3. März 2015 - "Individuazione delle macchine irroratrici da sottoporre a controllo funzionale secondo intervalli diversi da quelli indicati al paragrafo A.3.2 del Piano d’Azione Nazionale per l’uso sostenibile dei prodotti fitosanitari"
  • Interministerialdekret vom 10. März 2015 - "Linee guida di indirizzo per la tutela dell'ambiente acquatico e dell'acqua potabile e per la riduzione dell'uso di prodotti fitosanitari e dei relativi rischi nei Siti Natura 2000 e nelle aree naturali protette", previste dal Piano di Azione Nazionale (Gesetzblatt der Republik Nr. 71 vom 26. März 2015 - Suppl. Ordinario Nr. 16)
  • Interministerialdekret vom 15. Juli 2015 - “Modalità di raccolta ed elaborazione dei dati per l’applicazione degli indicatori previsti dal Piano d’Azione nazionale per l’uso sostenibile dei prodotti fitosanitari"
  • Interministerialdekret vom 15. Februar 2017 - “Adozione dei criteri ambientali minimi da inserire obbligatoriamente nei capitolati tecnici delle gare d’appalto per l’esecuzione dei trattamenti fitosanitari sulle o lungo le linee ferroviarie e sulle o lungo le strade”.

 

Kontakt:
Labor für Wasseranalysen und Chromatographie
Amt für Gewässerschutz
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Biologisches Labor
Amt für nachhaltige Gewässernutzung