Genehmigte Brennstoffe

Grundsätzlich ist im Landesgebiet die Verwendung folgender Brennstoffe zulässig:

  • gasförmige Brennstoff,
  • Leichtöl, Kerosin und andere Öldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,2 Prozent des Gewichts,
  • naturbelassenes Holz als Stückholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 20 Prozent in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Rinde, bindemittelfreien Holzbriketts und Holzkohle,
  • Biodiesel mit Eigenschaften gemäß der Anlage zum Ministerialdekret vom 31. Dezember 1993 und rohe, unbehandelte Pflanzenöle.

Für begründete und spezielle Erfordernisse des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes kann die Verwendung von bestimmten Brennstoffen im Landesgebiet von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz verboten oder genehmigt werden.

Gesetzliche Bestimmung: Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8, Art. 8.

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt:
Amt für Luft und Lärm