Beiträge und Finanzierungen
Für die Planung, Errichtung und außerordentliche Instandhaltung von Abfallbewirtschaftungsanlagen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen kann laut Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4 den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung ein Kapitalzuschuss von bis zu 90 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden.
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen ab 2018 - Beschluss der Landesregierung Nr. 998 vom 02.10.2018, "Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung von Abfallbewirtschaftungsanlagen und für Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen laut Art. 12 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006 Nr. 4 (abgeändert mit Beschluss Nr. 91 vom 19.02.2019, Beschluss Nr. 752 vom 06.10.2020, Beschluss Nr. 638 vom 20.07.2021, Beschluss Nr. 194 vom 07.03.2023 und Beschluss Nr. 401 vom 16.05.2023)".
Rückzahlungsbeträge für Betreiber und Gemeinden
Die Gemeinden und Betreiber von Sammel- und Entsorgungsanlagen sind verpflichtet der Provinz Bozen jährlich einen Betrag für die teilweise Deckung der Ausgaben für die Errichtung der Entsorgungsanlagen zu überweisen (siehe Landesgesetz Nr. 4 vom 26. Mai 2006). Die Beiträge werden jedes Jahr neu berechnet. Die Berechnung orientiert sich an der Menge der erzeugten Hausabfälle und der Menge der getrennt gesammelten Bioabfälle je Einwohner des Bezugsjahres.
Die Rückzahlungsbeträge für das Jahr 2024 sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 744 vom 05.09.2023 festgelegt.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie in die Seite bezüglich der Gesetzgebung Einsicht
Kontakt: Amt für Abfallwirtschaft