Hinweisschilder für Trinkwasserschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete sind der Öffentlichkeit mit Tafeln anzuzeigen. Die Schilder werden an den Grenzen der Trinkwasserschutzgebiete in Einfahrtsrichtung aufgestellt, entlang von Staats-, Landes- und Gemeindestraßen sowie auf anderen, stark befahrenen Straßen. Für Fuß- und Forstwege wird jeweils geprüft, ob ein Schild angebracht werden soll, insbesondere wenn es sich um hydrogeologisch sensible Gebiete handelt oder wenn das Trinkwasser von Oberflächengewässern beeinflusst ist.
Wo müssen die Schilder aufgestellt werden?
Die Aufstellung dieser Tafeln ist entlang von Staatsstraßen und Landesstraßen außerhalb von geschlossenen Ortschaften genehmigt, mit Schreiben der Abteilung 12 - Straßendienst (Prot. Nr. 12.0/21.02/19907 vom 06.03.2007).
Für die Aufstellung innerhalb geschlossener Ortschaften erteilt der Straßendienst in oben zitiertem Schreiben ein positives Gutachten, die endgültige Genehmigung erlässt in diesem Falle die jeweilige Gemeinde.
Die Schilder werden an den Grenzen der Trinkwasserschutzgebiete in Einfahrtsrichtung aufgestellt, entlang von Staats-, Landes- und Gemeindestraßen sowie auf anderen, stark befahrenen Straßen. Bei starkem Personenandrang ist es empfehlenswert zu beurteilen, ob nicht auch auf Fuß- oder Forstwegen ein Schild angebracht werden soll, insbesondere wenn es sich um hydrogeologisch sensible Gebiete handelt oder wenn das Trinkwasser von Oberflächengewässern beeinflusst ist.
Hier können Sie den File mit den Daten des Hinweisschildes für Trinkwasserschutzgebiete herunterladen
Richtlinien zur Aufstellung des Hinweisschildes
Zur Aufstellung des Hinweisschildes müssen folgende Auflagen berücksichtigt werden:
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Die Schilder müssen von einer spezialisierten Beschilderungsfirma laut Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und gültigen Verdingungsbedingungen der Landesverwaltung produziert und fachmännisch aufgestellt werden (Höhe, Abstand vom Straßenrand usw.)
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Die Schilder müssen aus Aluminiumblech mit beklebter reflektierender Folie gefertigt sein
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Die Rohrstangen müssen verzinkt sein
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Das verwendete Blau ist jenes, welches von der StVO für die Informationsbeschilderung vorgesehen ist (RAL 5017 - Verkehrsblau)
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Da es sich hierbei um ein Straßenschild handelt, ist für das Aufstellen der Hinweisschilder außerhalb geschlossener Ortschaften keine Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung im Sinne des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 erforderlich.
Die Schilder mit den Maßen 600mm x 900mm werden lediglich entlang von Hauptstraßen wie z.B. Landesstraßen und Staatsstraßen aufgestellt.
Laut Beschluss des Landesausschusses vom 14.03.1983, Nr. 1317 ist die Reihenfolge der Verwendung der Sprachen auf der Beschilderung folgende: Bei Gemeinden in denen auf Grund der letzten Volkszählungsergebnisse die deutsche Sprachgruppe zahlreicher ist, müssen die deutsche Bezeichnungen vor der italienischen Bezeichnung stehen, während die italienischen Bezeichnungen in Gemeindegebieten, in denen diese Sprachgruppe zahlreicher ist, vor den deutschen stehen müssen.
In Gemeinden des Abtei- und Grödnertales müssen in der Reihenfolge die ladinische, deutsche und italienische Sprache verwendet werden.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung