Was ist ein Trinkwasserschutzgebiet

Im Boden ist das Wasser zahlreichen äußeren Gefahren ausgesetzt. Es können verunreinigende Stoffe wie Gülle, Treibstoffe, Pflanzenschutzmittel usw. in das Grundwasser gelangen, bauliche Eingriffe können zum Versiegen der Quellen führen. Daher ist es von besonderer Wichtigkeit, das Einzugsgebiet vor gefährdenden Verschmutzungen und Aktivitäten zu schützten. Die Ausweisung dieser Trinkwasserschutzgebiete erfolgt gemäß Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, Bestimmungen über die Gewässer und dem Dekret des Landeshauptmanns vom 24.07.2006, Nr. 35, Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete. Trinkwasserschutzgebiete bedecken in der Regel das gesamte Einzugsgebiet und bestehen, wie in der Abbildung ersichtlich, aus drei Zonen:
- Zone I - Fassungsbereich (rote Linie)
Sie ist der eigentliche Fassungsbereich, Größenordnung 100 – 1000 m². Sie schützt die Trinkwasser-Fassungsanlagen und deren unmittelbare Umgebung. Der Zutritt ist verboten, weshalb sie eingezäunt werden muss. Es sind lediglich Tätigkeiten erlaubt, die mit der Fassung des Wassers in Zusammenhang stehen. Die Oberfläche muss so gestaltet sein, dass Oberflächenwasser schnell abfließen kann, d.h. dass sich keine Pfützen bilden können. Die Fläche muss begrünt sein, der Eintrag von jeglichen Düngern ist untersagt. - Zone II – engere Schutzzone (orange Linie)
Sie schützt das nähere Umfeld der Wasserbezugsquelle, Größenordnung 5 – 10 ha. Die Verweildauer des Wassers im Untergrund ist hier geringer als die für das Absterben von Krankheitserregern notwendigen 50 Tage (daher auch 50-Tage–Zone genannt). Leicht abbaubare Schadstoffe und Bakterien dürfen nicht in den wassergesättigten Untergrund gelangen, Grabungsaktivitäten dürfen nicht das Grundwasser beeinträchtigen. Es kann eine maximal zulässige Grabungstiefe vorgeschrieben werden, und die Errichtung von Bauwerken nur eingeschränkt möglich sein. Kanalisationen müssen entweder aus der Zone verlegt werden oder mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen versehen werden. Prinzipiell ist die Düngung mit organischen Flüssigdüngern nicht erlaubt. Andere Dünger dürfen nur nach strikt definiertem Pflanzenbedarf eingesetzt werden. Die im alpinen Raum üblicherweise betriebene Beweidung ist nur zum Teil erlaubt. - Zone III – in der Regel das gesamte Einzugsgebiet (gelbe Linie)
Sie entspricht in der Regel dem Einzugsgebiet, Größenordnung bis zu 100 ha. Sie bietet Schutz vor Verschmutzung durch im Boden schwer abbaubare Schadstoffe und verhindert mengenmäßige Beeinträchtigungen des Wasservorkommens. Da das Wasser mindestens 50 Tage bis zum Austritt an die Oberfläche im Untergrund verweilt, ist lediglich der Schutz vor sehr resistenten Schadstoffen oder schwerwiegenden baulichen Eingriffen notwendig. Die Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen betreffen großräumige Veränderungen wie Bauleitplanänderungen über 1 ha, Aktivitäten wie Schotterabbau und Bergbau, den Bau neuer Friedhöfe sowie die thermische Nutzung von Grundwasser. Zudem bestehen Einschränkungen gegenüber wasserverunreinigenden Stoffen. In der Landwirtschaft dürfen lediglich Pflanzenschutzmittel der Positivliste eingesetzt werden.
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Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung