Was ist ein Trinkwasserschutzgebiet

Was ist ein Trinkwasserschutzgebiet?
Trinkwasserschutzgebiet (Foto aus der Broschüre "Wasser ist Leben", Amt für nachhaltige Gewässernutzung)

Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass jede Quelle (Quelle, Brunnen), die öffentliche Trinkwasserleitungen versorgt, und damit auch ihr Auffangbecken geschützt sind. Der Schutz erfolgt durch die Begrenzung möglicher Verschmutzungsquellen, sei es durch in dem Gebiet durchgeführte Tätigkeiten oder durch die Landnutzung.

Wie werden Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen?

Die Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten in Südtirol begann im Jahr 1973 mit der gesetzlichen Grundlage zur Unterschutzstellung der Quellen und Tiefbrunnen für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Die ersten Trinkwasserschutzgebiete wurden für die Städte und großen Versorgungszentren ausgewiesen. Die Grundlage bildete damals wie heute die hydrogeologische Studie, jedoch waren die Vorschriften, die in den einzelnen Trinkwasserschutzzonen gelten sollten, nicht gesetzlich festgelegt, sodass es häufig zu zeitaufwändigen Einsprüchen gegen die Ausweisungen kam. Damals erfolgte die Ausweisung noch mittels Dekret des Landeshauptmannes.

Eine Vereinfachung des Ausweisungsverfahrens war notwendig, um den Schutz des Trinkwassers effizienter umsetzen zu können. Dies erfolgte mit dem Landesgesetz vom 18.06.2002, Nr. 8, "Bestimmungen über die Gewässer" und dem Dekret des Landeshauptmanns vom 24.07.2006, Nr. 35, "Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete", nach denen heute die Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten erfolgt.

Dadurch konnten bis heute ca. 820 Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen werden, die etwa 85% der Trinkwasserbezugsquellen von öffentlichen Trinkwasserleitungen in Südtirol schützen. Die restlichen 15% sind derzeit in Ausarbeitung.

Die Ausweisung dieser Trinkwasserschutzgebiete erfolgt gemäß Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, Bestimmungen über die Gewässer und dem Dekret des Landeshauptmanns vom 24.07.2006, Nr. 35, Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete.

Die drei Trinkwasserschutzzonen

Trinkwasserschutzgebiete bedecken in der Regel das gesamte Einzugsgebiet und bestehen aus drei Zonen:

Sie ist der eigentliche Fassungsbereich, Größenordnung 100 – 1000 m². Sie schützt die Trinkwasser-Fassungsanlagen und deren unmittelbare Umgebung. Der Zutritt ist verboten, weshalb sie eingezäunt werden muss. Es sind lediglich Tätigkeiten erlaubt, die mit der Fassung des Wassers in Zusammenhang stehen. Die Oberfläche muss so gestaltet sein, dass Oberflächenwasser schnell abfließen kann, d.h. dass sich keine Pfützen bilden können. Die Fläche muss begrünt sein, der Eintrag von jeglichen Düngern ist untersagt.

Sie schützt das nähere Umfeld der Wasserbezugsquelle, Größenordnung 5 – 10 ha. Die Verweildauer des Wassers im Untergrund ist hier geringer als die für das Absterben von Krankheitserregern notwendigen 50 Tage (daher auch 50-Tage–Zone genannt). Leicht abbaubare Schadstoffe und Bakterien dürfen nicht in den wassergesättigten Untergrund gelangen, Grabungsaktivitäten dürfen nicht das Grundwasser beeinträchtigen. Es kann eine maximal zulässige Grabungstiefe vorgeschrieben werden, und die Errichtung von Bauwerken nur eingeschränkt möglich sein. Kanalisationen müssen entweder aus der Zone verlegt werden oder mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen versehen werden. Prinzipiell ist die Düngung mit organischen Flüssigdüngern nicht erlaubt. Andere Dünger dürfen nur nach strikt definiertem Pflanzenbedarf eingesetzt werden. Die im alpinen Raum üblicherweise betriebene Beweidung ist nur zum Teil erlaubt.

Sie entspricht in der Regel dem Einzugsgebiet, Größenordnung bis zu 100 ha. Sie bietet Schutz vor Verschmutzung durch im Boden schwer abbaubare Schadstoffe und verhindert mengenmäßige Beeinträchtigungen des Wasservorkommens. Da das Wasser mindestens 50 Tage bis zum Austritt an die Oberfläche im Untergrund verweilt, ist lediglich der Schutz vor sehr resistenten Schadstoffen oder schwerwiegenden baulichen Eingriffen notwendig. Die Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen betreffen großräumige Veränderungen, wie Bauleitplanänderungen über 1 ha, Aktivitäten wie Schotterabbau und Bergbau, den Bau neuer Friedhöfe, sowie die thermische Nutzung von Grundwasser. Zudem bestehen Einschränkungen gegenüber wasserverunreinigenden Stoffen. In der Landwirtschaft dürfen lediglich Pflanzenschutzmittel der Positivliste eingesetzt werden.


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Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung