Die zwei Ausweisungsverfahren für Trinkwasserschutzgebiete
Das Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 unterscheidet, je nachdem ob das öffentliche Trinkwasservorkommen vor oder nach dessen Inkrafttretens am 17. Juli 2002 genutzt wurde, 2 unterschiedliche Ausweisungsverfahren.
Für „bestehende“ öffentliche Trinkwassernutzungen (vor dem 17. Juli 2002 schon genutzte) ist ein verkürztes Verfahren vorgesehen. Damit wird zum Schutz des Bürgers die Qualität des Trinkwassers garantiert, welches bereits seit Jahren die Trinkwasserleitungen versorgt.
Das vereinfachte Verfahren betrifft die Ausweisung von Schutzgebieten für Trinkwasserbezugsquellen von öffentlichen Trinkwasserleitungen, die vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 schon genutzt worden sind.
Der Betreiber der betroffenen Trinkwasserleitung übermittelt dem Amt für nachhaltige Gewässernutzung eine vereinfachte hydrogeologische Studie gemäß Anhang F des Dekretes des Landeshauptmanns vom 24.07.2006, Nr. 35, welche von einem zur Berufsausübung befähigten Geologen erstellt wurde.
Der Geologe definiert aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten die Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen sowie einige spezifische Auflagen wie z.B. die erlaubten Grabungstiefen, die Straßenentwässerung oder die Weideerlaubnis. Wesentliche andere Vorschriften sind in den Anhängen C, D und E bereits vordefiniert.
Aufgrund dieser vereinfachten hydrogeologischen Studie wird im Amt für nachhaltige Gewässernutzung der Schutzplan ausgearbeitet und das Schutzgebiet ausgewiesen. Die Unterlagen werden den zuständigen Gemeinden, den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlagen, den Sanitätsbetrieben, der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt. Die Landesabteilung Raumordnung nimmt die Eintragung der Trinkwasserschutzgebiete in den Bauleitplan von Amts wegen vor. Die betroffenen Gemeinden veröffentlichen die Unterlagen an deren Amtstafel für 30 Tage und verständigen die betroffenen Grundeigentümer.
Die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete wird nach sechs Monaten ab der Übermittlung der Unterlagen an die Gemeinde wirksam.
Das „Ordentliche Verfahren“ wird für „neue“ öffentliche Trinkwassernutzungen im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens durchgeführt.
Der Betreiber der Trinkwasserleitung beantragt eine Wasserkonzession mit den notwendigen Unterlagen, darunter die hydrogeologische Studie zur Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes. Aufgrund dieser hydrogeologischen Studie wird im Amt für nachhaltige Gewässernutzung ein Vorschlag des Trinkwasserschutzgebietsplans ausgearbeitet. Der Vorschlag wird gemeinsam mit den Unterlagen des Konzessionsantrages für 15 Tage mittels Anschlag beim Amt für Gewässernutzung und an der Anschlagtafel der Gemeinden, die vom Trinkwasserschutzgebiet betroffen sind, veröffentlicht, sowie auf der Internetseite: Suche Trinkwasserschutzgebiete. Der Vorschlag geht zudem an den Betreiber der Trinkwasserleitung, den zuständigen Dienst für Hygiene und öff. Gesundheit, die Landesabteilung Forstwirtschaft, die Landesabteilung Landwirtschaft und die auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung, die ihre Stellungnahmen innerhalb den vom Gesetz vorgesehenen Termin übermitteln.
Die Gemeinde verständigt die betroffenen Grundeigentümer.
Innerhalb von 20 Tagen nach Abschluss der genannten Veröffentlichung muss der Ortsaugenschein stattfinden, an dem der Gesuchsteller oder ein von ihm dazu ermächtigter Vertreter teilnehmen muss und an dem jeder teilnehmen kann, der daran Interesse hat. Bei diesem Ortsaugenschein werden mögliche Einsprüche besprochen. Nach den vorgesehenen Fristen wird in der Regel die Wasserkonzession erteilt, das Wasserschutzgebiet ausgewiesen und letzteres von Amts wegen von der Landesabteilung für Raumordnung in den Bauleitplan übertragen.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für nachhaltige Gewässernutzung