Pflanzenschutzmittel

Die Bestimmungen zur fachgerechten Landwirtschaft sind durch den Artikel 44 del Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und durch das Kapitel II der Dekret des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 geregelt.

Der Einsatz und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln muss auf geeignete Weise erfolgen, um Schäden für die Umwelt und speziell für die Gewässer zu vermeiden.
Die Lagerung erfolgt in eigenen für die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln vorgesehenen Räumen, für die keine Überschwemmungsgefahr besteht. Die Räume haben einen undurchlässigen Boden und sind kühl, frost- und feuersicher und gut belüftet. Die Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung „sehr giftig" oder „schädlich" werden in Schränken oder Räumen aufbewahrt, die mit entsprechendem Verschluss versehen sind und die Aufschrift „Gift" tragen. Angebrochene oder beschädigte Packungen sind zu verschließen, um ein Verschütten oder Austreten von gefährlichen Dämpfen zu vermeiden.

Beim Einfüllen, Zubereiten und Umfüllen der Spritzbrühe darf keine Flüssigkeit auf den Boden oder in Gewässer verschüttet werden. Die für die Ausbringung dieser Mittel verwendeten Geräte dürfen nicht in der Nähe von Wasserläufen, Gräben, Tiefbrunnen und Quellen gereinigt werden. Allfällige Spritzbrühereste sowie das zur Reinigung der Geräte benutzte Waschwasser dürfen ausschließlich auf eigenem Boden ausgesprengt werden.

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für Gewässerschutz