Ausbringung von Düngemitteln
Die Bestimmungen zur fachgerechten Landwirtschaft sind durch den Artikel 44 del Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und durch das Kapitel II der Dekret des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 geregelt.
Die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger hat zum Ziel, die darin enthaltenen Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe wiederzuverwerten. Seine Verwendung ist erlaubt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Schutz der Gewässer und, für diese, dass das Erreichen der Qualitätsziele nicht beeinträchtigt wird;
- Erzeugung einer Düngerwirkung oder Bodenverbesserung durch Wirtschaftsdünger; Anpassung der angewendeten wirksamen Stickstoffmenge und der Ausbringungszeiten an den Bedarf der Anbaukulturen;
- Berücksichtigung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften sowie der Umweltschutzbestimmungen;
- Eindämmung der Bildung und Ausbreitung von Aerosol und unangenehmen Gerüchen in Richtung Straßen und Siedlungen einschließlich abseits gelegener Wohngebäude;
- Eindämmung der Abrinn- und Auswaschungsgefahr und effektive Einbindung der Wirtschaftsdünger im Boden bei Ausbringung auf Böden ohne Pflanzenbewuchs.
Die Ausbringung der Dünger wird auf den tatsächlichen Bedarf der Kultur abgestimmt und zu geeigneten Zeiten durchgeführt, wobei Wirtschaftsdünger bevorzugt werden. Hohe Verabreichungen müssen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis aufgeteilt werden. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf den Boden außerhalb des Zeitraumes des Hauptfruchtanbaues ist nur dann möglich, wenn eine Bodenbedeckung durch natürliche Vegetation, Zwischenfruchtanbau oder Deckfrucht gewährleistet ist.
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Kontakt: Amt für Gewässerschutz