Zwischenlagerung von Mist

Die Bestimmungen zur fachgerechten Landwirtschaft sind durch den Artikel 44 del Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und durch das Kapitel II der Dekret des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 geregelt.

Mist darf ohne Bodenversiegelung nur auf für die Ausbringung bestimmten Böden oder in deren unmittelbarer Nähe unter Einhaltung folgender Bedingungen zwischengelagert werden:

  • es ist nur Mist zulässig, der vorher für mindestens 60 Tage auf einer Mistlege gelagert wurde,
  • er darf nur auf Böden zwischengelagert werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind,
  • die Lagerung von Mist erfolgt in Form von kompakten Haufen, damit die Kontaktfläche mit dem Regenwasser und dem Boden höchstmöglich reduziert wird,
  • es darf kein Sickersaft in Oberflächengewässer abrinnen und von Wasserläufen jeder Art ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten,
  • der Standort wird außerhalb der bevorzugten Abflussbereiche von Schmelzwasser gewählt und der Boden darf nicht von Natur aus staunass sein,
  • der Abstand von öffentlichen Straßen beträgt mindestens 5 m; es darf kein Sickersaft auf Straßen jeder Art abrinnen,
  • der Mindestabstand von nicht betrieblichen Wohngebäuden beträgt mindestens 25 m.

Beispiele für ungeeignete Zwischenlagerungen von Mist

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für Gewässerschutz