Abgaskontrolle
Alle Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 35 kW, die entweder mit gasförmigen (Methan oder Flüssiggas), flüssigen (Heizöl) oder festen (Holz) Brennstoffen betrieben werden, müssen einmal im Jahr von einem befähigten Kaminkehrerbetrieb überprüft werden.
Die verantwortliche Person der Heizanlage muss sich an einen befähigten Kaminkehrerbetrieb wenden, um die Rauchgaskontrolle durchführen zu lassen.
Die Heizanlagen sind auf lokaler Ebene neben den Industrieanlagen und dem Verkehr, die Hauptverantwortlichen für die Luftverschmutzung.
Durch eine ordnungsgemäß betriebene und gewartete Heizanlage werden die Luftschadstoffe verringert und gleichzeitig die Heizungsspesen reduziert.
Ausgenommen sind Heizanlagen mit einer Heizleistung von über 3.000 kW bei Methan oder Flüssiggas und mit einer Heizleistung von über 1.000 kW bei Heizöl oder Holz.
Die Emissionen von Heizanlagen mit einer Leistung unter 35 kW (z. B. Wandthermen für einzelne Wohneinheiten) müssen nicht von einem Kaminkehrerbetrieb gemessen werden. Diese Anlagen sind von einer Firma für Heizungstechnik gemäß den geltenden Brandschutzbestimmungen regelmäßig zu warten.
Gesetzliche Bestimmung bezüglich der Abgaskontrollen: Beschluss 10.04.2018, Nr. 320, „Genehmigung der Bestimmungen über die Emissionen der Heizanlagen.“
Durchführung der Abgasprüfung
Die Rauchgaskontrolle der Heizanlagen kann ausschließlich von Kaminkehrer/innen, welche/r im Besitz der Befähigung als Feuerungskontrolleur ist, durchgeführt werden.
Der Kaminkehrer, die Kaminkehrerin ist für die ordentliche Durchführung der Abgaskontrolle der Heizanlagen verantwortlich. Die verantwortliche Person der Heizanlage erhält ein entsprechendes Protokoll, welches das Ergebnis der Messdaten beinhaltet.
Heizanlagen – Periodische Abgasprüfung
Die verantwortliche Person der Heizanlage, die entweder mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 35 kW haben, müssen einmal im Jahr von einem...
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Kontakt: Amt für Luft und Lärm