Klassifizierung der Niederschlagswässer

Klassifizierung der Niederschlagswässer

Im Kapitel IV der Durchführungsverordnung des LG 8/02 sind detaillierte Bestimmungen enthalten zur Förderung des naturnahen Umgangs mit Regenwasser. Die Regenabflüsse werden zunächst je nach Herkunftsfläche in vier Verunreinigungsklassen eingeteilt:

  1. nicht verunreinigte Niederschlagswässer
  2. schwach verunreinigte Niederschlagswässer
  3. verunreinigte Niederschlagswässer
  4. systematisch verunreinigte Niederschlagswässer

Für jede Regenwasserklasse werden die geeigneten Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung festgelegt. Siehe dazu die folgenden Maßnahmenkataloge.

Klassifizierung der Niederschlagswässer

Im Kapitel IV der Durchführungsverordnung des Landesgesetzes Nr.  8/2002 sind detaillierte Bestimmungen enthalten zur Förderung des naturnahen Umgangs mit Regenwasser. Die Regenabflüsse werden zunächst je nach Herkunftsfläche in vier Verunreinigungsklassen eingeteilt: 1) nicht verunreinigte Niederschlagswässer, 2) schwach verunreinigte Niederschlagswässer, 3) verunreinigte Niederschlagswässer und 4) systematisch verunreinigte Niederschlagswässer.  Für jede Regenwasserklasse werden die geeigneten Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung festgelegt. Siehe dazu die folgenden Maßnahmenkataloge.

Von folgenden Flächen:

  • Dächer in Wohn- und Mischgebieten;
  • Fuß- und Radwege;
  • Sport- und Freizeitanlagen;
  • Hofflächen in Wohngebieten mit sehr geringem Kraftfahrzeugverkehr;
  • Straßen in Wohngebieten mit durchschnittlichem Tagesverkehr (DTV) von bis zu 500 Kraftfahrzeugen pro Tag;
  • Parkplätze von Wohngebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, die vorwiegend aus Einzelhäusern, Reihenhäusern usw. bestehen.

Maßnahmen

immer zulässig Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:

  • durchlässige Bodenbefestigungen, Gründächer

immer zulässig Nutzung von Dachwasser

immer zulässig Versickerung (oberflächlich, oberflächlich und unterirdisch gekoppelt, unterirdisch*)

* In Untergeschossen eingebaute Versickerungen sind nur für Dachwasser erlaubt.
* Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 100 m² ist eine Vorbehandlung mittels Filter notwendig (z.B. Zeolithfilter).

problematisch Einleitung in Oberflächengewässer (nur in technisch begründeten Ausnahmefällen)
Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 500 m² ist eine Vorbehandlung mittels Filter notwendig (z.B. Zeolithfilter).

Erlaubt sind auch kombinierte Lösungsansätze, wie z.B.:

  • Gründach mit Überlauf in Versickerung (ev. mit Notüberlauf in Oberflächengewässer);
  • Nutzungsanlage mit Überlauf in Versickerung (ev. mit Notüberlauf in Oberflächengewässer);
  • Parkplätze mit begrünten Betongittersteinen, Versickerungsmulden ev. mit Überlauf in Oberflächengewässer;
  • Versickerungsmulden entlang Wohnstraßen ev. mit Überlauf in Oberflächengewässer.

(immer zulässig im Regelfall immer zulässig, problematisch problematisch, sehr problematisch, in der Regel ungeeignet sehr problematisch, in der Regel ungeeignet)

Von folgenden Flächen:

  • Dächer in Industriezonen;
  • abgedichtete Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten;
  • Straßen mit durchschnittlichem Tagesverkehr (DTV) von bis zu 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, ausgenommen Straßen in Wohngebieten mit weniger als 500 Kraftfahrzeugen pro Tag;
  • Parkplätze mit schwacher bis mäßiger Nutzungsfrequenz wie jene von Kondominien, Büroeinheiten, Handwerks- und Industrieniederlassungen oder kleinen Handelsbetrieben sowie Marktplätze, saisonal genutzte Parkplätze usw. ;
  • Hofflächen von landwirtschaftlichen Betrieben und von Viehhaltungsbetrieben.

Maßnahmen

immer zulässig Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:

  • durchlässige Bodenbefestigungen, Gründächer

immer zulässig Nutzung von Dachwasser

immer zulässig Versickerung (oberflächlich, oberflächlich und unterirdisch gekoppelt)

problematisch Einleitung in Oberflächengewässer

  • Vorbehandlung mindestens mittels Schlammfang.
  • Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 500 m² ist eine Vorbehandlung mittels Filter notwendig (z.B. Zeolithfilter).
  • Ev. weitergehende Behandlung, ev. auch mit Rückhaltemaßnahmen.

sehr problematisch, in der Regel ungeeignet Versickerung (unterirdisch)

  • In Untergeschossen eingebaute Versickerungen sind verboten.
  • Bei Flächen unter 500 m² Vorbehandlung mittels Schlammfang.
  • Bei Flächen über 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse II.
  • Bei Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink oder Blei mit Oberfläche über 100 m² Vorbehandlung mittels Filter (z.B. Zeolithfilter).

Erlaubt sind auch kombinierte Lösungsansätze (ev. auch mit Trennung des besonders verunreinigten 1. Regenstoßes).

(immer zulässig im Regelfall immer zulässig, problematisch problematisch, sehr problematisch, in der Regel ungeeignet sehr problematisch, in der Regel ungeeignet)

von folgenden Flächen:

  • Straßen mit über 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag (DTV);
  • Parkplätze mit hoher Nutzungsfrequenz wie jene von mittelgroßen und großen Handelsbetrieben, jene in Ortskernen usw.;
  • Straßentunnels mit einer Länge von über 300 m.

Maßnahmen

immer zulässig Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:

durchlässige Bodenbefestigungen

immer zulässig Nutzung von Regenwasser von Parkflächen z.B. für Bewässerung

immer zulässig Versickerung (oberflächlich, oberflächlich und unterirdisch gekoppelt)

nur mit Passage einer begrünten Bodenschicht

problematisch Einleitung in Oberflächengewässer

  • Bei Flächen unter 500 m² Vorbehandlung mittels Schlammfang.
  • Bei Flächen über 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse II.
  • Ev. weitergehende Behandlung, ev. auch mit Rückhaltemaßnahmen.

sehr problematisch, in der Regel ungeeignet Versickerung (unterirdisch)

  • Bei Flächen unter 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse II.
  • Bei Flächen über 500 m² Vorbehandlung mittels Abscheider Klasse I.

Erlaubt sind auch kombinierte Lösungsansätze (ev. auch mit Trennung des besonders verunreinigten 1. Regenstoßes).

(immer zulässig im Regelfall immer zulässig, problematisch problematisch, sehr problematisch, in der Regel ungeeignet sehr problematisch, in der Regel ungeeignet)

Von folgenden Flächen mit hoher Verunreinigungsgefahr:

  • Umladeflächen für verunreinigende Stoffe,
  • Waschplätze,
  • Flächen zur Wartung von Fahrzeugen,
  • Plätze und Verkehrswege bei Kläranlagen, Deponien, Abfallsortier-, Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlagen, auf welchen verunreinigende Tätigkeiten ausgeübt werden,
  • Auf- und Abladeflächen für Gewerbetätigkeiten der Sektoren chemische Industrie und Metallurgie,
  • Alteisenlager,
  • andere Flächen, auf denen verunreinigende Produktionstätigkeiten durchgeführt werden.

Maßnahmen:

immer zulässig Vermeidung/Reduktion von Niederschlagsabflüssen:

  • Reduzierung und Abgrenzung der Flächen

immer zulässig Einleitung in Oberflächengewässer über Schmutzwasser- oder Mischwasserkanalisation:

  • Vorbehandlung z.B. mittels Abscheider Klasse I.

problematisch Einleitung in Oberflächengewässer über Regenwasserkanalisation oder anderem direktem Kanal:

  • Vorbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Anlage D des LG 8/2002
  • Ev. weitergehende Behandlung.

sehr problematisch, in der Regel ungeeignet Versickerung

  • Vorbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Anlage G des LG 8/2002.
  • Ev. weitergehende Behandlung.

Die Trennung des besonders verunreinigten 1. Regenstoßes ist erlaubt.

Bestehende Einleitungen von systematisch verunreinigten Niederschlagswässern in Oberflächengewässer oder in den Boden (Versickerung) müssen innerhalb 26.03.2012 an diese Vorschriften angepasst werden. Die entsprechenden Projekte sind bei der Gemeinde innerhalb 26.03.2010 einzureichen.

(immer zulässig im Regelfall immer zulässig, problematisch problematisch, sehr problematisch, in der Regel ungeeignet sehr problematisch, in der Regel ungeeignet)


Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für Gewässerschutz