Lagerung von verunreinigenden Stoffen
Die Lagerung von verunreinigende Stoffe ist durch den Artikel 45 del Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und durch das Kapitel III der Dekret des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 geregelt.
Unter dem Begriff verunreinigende Stoffe versteht man alle Stoffe, die von der Richtlinie Nr. 67/548/CEE und folgenden Abänderungen betreffend die Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe (z.B. Benzin, Diesel, Altöl, chemische Stoffe und Verbindungen) geregelt sind.
Grundsätzlich „Unbeschadet aller anderen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Brandschutzes müssen die Tanks, Behälter, Leitungen und Umladeflächen von verunreinigenden Stoffen so errichtet werden, dass die Möglichkeit von Verlusten verhindert wird, der Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie des Bodens und des Untergrundes vorgebeugt wird und Behälter und Leitungen auf ihre Dichtheit überprüft werden können" (Art. 45 LG 8/2002).
Die Lagerstätten mit einem Volumen von weniger als 1.000 Liter sind nicht speziellen technischen Bestimmungen unterworfen.
Dennoch sind stets die allgemeinen Regeln des Art. 45 des Landesgesetzes 8/2002 zu beachten, laut welchem sämtliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Möglichkeit von Verlusten zu vermeiden und der Verunreinigung von Oberflächengewässer und Grundwässer sowie dem Boden und Untergrund vorzubeugen.
Zum Beispiel sind die Behälter auf einem undurchlässigen Boden und geschützt von atmosphärischen Einflüssen aufzustellen. Im Falle von Lagerstätten mit kleinen Behältern (Fässer, Dosen usw.) sind diese Behälter über oder in einer geeigneten Auffangwanne zu lagern.
Die Umladung ist mit größter Vorsicht durchzuführen möglichst auf undurchlässigem Boden. Eventuelle ausgelaufene Stoffe sind unverzüglich zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Lagerstätten mit einem Volumen von mehr als 1.000 Liter werden detaillierter durch das Kapitel III der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz 8/2002, geregelt. Nachfolgend werden allgemeine Grundsätze beschrieben. Wir empfehlen jedenfalls Einsicht in den gesamten Text.
Behälter
Die Lagerung von flüssigen verunreinigenden Stoffen erfolgt in der Regel in einwandigen oder doppelwandigen Behältern.
Die Projektierung und die Konstruktion der Behälter ist auf nationaler und europäischer Ebene von verschiedenen Bestimmungen betreffend Sicherheit und Brandschutz geregelt. Somit gibt die Durchführungsverordnung zu diesem Thema nur allgemeine Hinweise im Umweltbereich.
Die Zulassungsbescheinigung der doppelwandigen Behälter und die entsprechenden Leckanzeigegeräte, die von dem mit dieser Durchführungsverordnung abgeschafften Art. 19 des DLH Nr. 3 vom 19.01.1980 vorgesehen war, ist nicht mehr vorgesehen.
Einbau
Um eventuelle Verluste auffangen zu können, werden die einwandigen Behälter in dichten Schutzbauwerken eingebaut, welche unterirdisch errichtet werden können oder in einem eigenen Raum innerhalb der Gebäude oder in Auffangbecken außerhalb der Gebäude.
Die doppelwandigen Behälter verfügen bereits über ein Schutzbauwerk und können somit eingegraben werden (mit einem eigenen Kontroll- und Warngerät für eventuelle Verluste des eigentlichen Behälters) oder sie können oberirdisch innerhalb oder außerhalb von Gebäuden ohne besonderes Schutzbauwerk aufgestellt werden.
Rohrleitungen
Auch für die Rohrleitungen für verunreinigende Stoffe sind, wie für die Behälter Vorkehrungen zum Auffangen von Verlusten zu treffen. Es sind daher die Rohrleitungen doppelwandig auszuführen oder falls einwandig in einem dichten Schutzbauwerk. Die Rohrleitungen müssen in dichten Schächten zum Auffangen der Verluste eingeführt werden. Die oberirdisch verlegten inspizierbaren Rohrleitungen können einwandig ausgeführt werden, müssen aber gegen mechanische Beschädigungen geschützt werden. Es ist keine Dichtheitsprüfung des Schutzrohres bei den doppelwandigen Rohrleitungen gefordert, es ist jedoch mit Wasser der korrekte Abfluss zu den Sammelschächten zu überprüfen.
Feste und halbfeste verunreinigende Stoffe und Materialien sind auf dichten und beständigen Grundflächen zu lagern. Diese Stoffe und Materialien sind mit geeigneten Abdeckungen vor Niederschlag und, im Fall von Stäuben vor Wind zu schützen.
Während der sind alle Vorsichtsmaßnahmen anzuwenden, um das Verschütten und Verunreinigungen zu vermeiden. Die Tätigkeiten müssen in Beisein des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigter durchgeführt werden. Das Personal der Firma überprüft vor der Befüllung das verfügbare Fassungs-vermögen des Tanks sowie die Funktionsfähigkeit aller angeschlossenen Kontrollvorrichtungen.
Die Lagerstätten für verunreinigende Stoffe fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters und somit der Gemeinde, wo diese errichtet sind. Es sollte in der Projektphase jedenfalls stets überprüft werden, ob eventuelle Genehmigungen für das vorgesehene Bauvorhaben erforderlich sind.
Im Fall von Handelsdepots und Tankstellen, ausgenommen die privaten Betriebstankstellen, übermittelt die Gemeinde das Projekt des Amtes für Gewässerschutz zur Erstellung des Gutachtens.
Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Gemeinde eine Bestätigung betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu übermitteln.
Beim Betrieb der Lager von verunreinigenden Stoffen müssen auf jeden Fall auch die Bestimmungen betreffend Abfallwirtschaft, Sicherheit und Brandschutz, insbesondere wenn es sich um entflammbare Stoffe wie Treibstoff handelt, berücksichtigt werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Tankstellen verwaltungsmäßig durch eigene Bestimmungen der Handelsordnung geregelt werden.
Siehe auch:
Dienste und Formulare
Übereinstimmungserklärung für die Lagerung von verunreinigenden Stoffen
Übereinstimmungserklärung für die Lagerung von verunreinigenden Stoffen die von der Richtlinie Nr. 67/548/CEE und folgenden Abänderungen treffend die Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe geregelt sind.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Gewässerschutz