Industrie Abwässer
Projektgenehmigung | Bauabnahme | Revision/Überschreibung Ermächtigung | Anlieferung von Abfälle
Gemäß Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 versteht man unter industriellem Abwasser jede Art von Abwasser, welches aus Gebäuden oder Anlagen wo Handelstätigkeiten oder die Herstellung von Gütern stattfinden, abgeleitet wird, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt.
Alle industriellen Ableitungen benötigen eine Ermächtigung gemäß Art. 38 (Projektgenehmigung) und Art. 39 (Bauabnahme der Bauten und Ermächtigung).
Aufgrund des aufnehmenden Gewässers der Ableitung werden die verschiedenen Emissionsgrenzwerte festgelegt.
- Art. 31 Ableitung auf den Boden oder in die oberen Bodenschichten:
Es gelten die Emissionsgrenzwerte der Anlage G des Landesgesetzes von 18. Juni 2002, Nr. 8. - Art. 32 Ableitung in den Untergrund und in das Grundwasser:
Ausschließlich für Ableitungen die aus Wärmetauschern stammen. - Art. 33 Ableitungen in Oberflächengewässer:
Es gelten die Emissionsgrenzwerte der Anlage D des Landesgesetzes von 18. Juni 2002, Nr. 8 und außerdem ist die Ableitung in natürliche Seen verboten. - Art. 34 Ableitungen in die Kanalisation:
Es gelten die die Emissionsgrenzwerte der Anlage E des Landesgesetzes von 18. Juni 2002, Nr. 8.
Gemäß Art. 10 der Durchführungsverordnung 6/2008 wird die Beschaffenheit des Anschlusses aufgrund der Art, der Ableitungsmenge, des Abstandes zur Kanalisation und weiters die Vorbehandlungsanlagen, festgelegt. - Art. 35 und 39 Ableitungen von gefährlichen Stoffen:
Es gelten die Emissionsgrenzwerte der Anlagen D, E, F und G des Landesgesetzes von 18. Juni 2002, Nr. 8.
Mit der Ermächtigung kann festgelegt werden, dass Teilableitungen von gefährlichen Stoffen einer Behandlung unterzogen werden, bevor sie dem Endablauf zugeführt werden und dabei werden auch die Grenzwerte für diese Stoffe festgelegt oder es wird bestimmt, dass diese vom Endablauf getrennt und als Abfälle entsorgt werden. Die Verdünnung der obengenannten Teileinleitungen mit Kühlwasser, Waschwasser oder Wasser zur Energieproduktion ist nicht zulässig.
Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit von vier Jahren. Ein Jahr vor der Fälligkeit muss um Erneuerung angesucht werden. - Art. 37 Kreislaufführung und Wiederverwendung des Abwassers:
Um Wasser zu sparen, die Anzahl der Ableitungen zu reduzieren und einem Wassermangel vorzubeugen, kann die für die Genehmigung der Abwasserableitung zuständige Behörde, die Kreislaufführung und die Wiederverwendung des Abwassers für folgende Industrienutzungen vorschreiben:- Löschwasser
- Prozesswasser
- Waschwasser
Projektgenehmigung
Die Projekte werden bei der zuständigen Gemeinde eingereicht, welche für die Kategorien die nicht in der Anlage M, des Landesgesetztes 18. Juni 2002, Nr.8 enthalten sind, das Gutachten der Agentur anfordert.
Die technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:
- die Beschreibung der Ansiedlung und, im Falle von Betrieben, die Beschreibung des Produktionszyklus und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte, der Produktionskapazität und des Wasserbedarfes;
- die Angabe der Qualität und Menge der Abwässer, die abgeleitet werden sollen;
- die Angabe des Vorfluters, in welchen die Abwässer eingeleitet werden sollen;
- die Beschreibung des Kanalisationssystems und der Behandlungsanlagen;
- jede weitere aufklärende Angabe gemäß den in der Durchführungsverordnung festzulegenden Grundsätzen und Modalitäten.
Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung
Mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Ableitungen betreffend die Bauten welche gemäß Artikel 39 genehmigt wurden, ist der Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung einzureichen, und zwar bei der zuständigen Gemeinde für die Bauten gemäß Anlage M und bei der Agentur für die Übrigen. Im Antrag ist das Datum der Inbetriebnahme anzugeben, und es ist eine Erklärung über die Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt beizulegen. Diese Erklärung muss von einem anerkannten, in einem Berufsalbum eingetragenen Techniker gegengezeichnet sein.
Mit der Vorlegung des Antrags auf Ermächtigung ist die Ableitung provisorisch ermächtigt, und zwar ab dem im Antrag angegebenen Datum.
Innerhalb von 150 Tagen ab dem für die Inbetriebnahme festgelegten Datum führt die Agentur die Bauabnahme durch und erteilt die Ermächtigung, mit der die Emissionsgrenzwerte, die technischen Vorschriften sowie die Zeitabstände und die Art der durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden.
Revision und Überschreibung der Ermächtigung zur Abwasserableitung
Sollten Änderungen bezüglich des Rechtssitzes, des Inhabers oder der Firma vorgenommen werden, muss dies unverzüglich der zuständigen Gemeinde für die Bauten gemäß Anlage M und der Agentur für die Übrigen mitgeteilt werden.
Sollte die Ansiedlung oder der Betrieb einer neuen Zweckbestimmung dienen, erweitert, ausgebaut, oder erneuert werden, oder falls die ausgeübte Tätigkeit an einen anderen Standort verlegt wird und die Ab-/Einleitung mengen- oder qualitätsmäßig andere Eigenschaften aufweist, muss ein neues Ansuchen um Ermächtigung vorgelegt werden.
Anlieferung und Behandlung von Abfällen in Kläranlagen für kommunales Abwasser
Gemäß Art. 42 kann die Agentur den Betreiber der Kläranlage für kommunales Abwasser autorisieren, folgende Abfälle, die aus Abwasser bestehen und aus Südtirol stammen, im Rahmen der noch vorhandenen Behandlungskapazität anzunehmen:
- häusliches und kommunales Abwasser,
- industrielles Abwasser, welches die Grenzwerte für die Ableitung in die Kanalisation einhält,
- Stoffe, die aus der Behandlung der häuslichen Abwässer stammen,
- Stoffe, die aus der Wartung der Kanalisationen stammen,
- Stoffe, die aus der Behandlung des kommunalen Abwassers stammen und für eine weitere Behandlung, vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung, bestimmt sind,
- Stoffe aus der Behandlung von biologisch abbaubaren Industrieabwässern, die für eine weitere Behandlung, vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung, bestimmt sind.
Für die Anlieferung laut Absatz 2 Buchstaben b) und e) muss der Erzeuger vorher um die Ermächtigung zur Anlieferung seitens der Agentur ansuchen.
Dienste und Formulare
Ableitungen von Abwasser, Oberflächengewässer und angrenzende Flächen - Antrag um Gutachten gemäß Landesgesetz 8/2002
Der Bau von Ansiedlungen, Gebäuden und Anlagen, welche die häuslichen Abwässer nicht in die Kanalisation einleiten, von Betrieben, für welche die Ableitung von industriellem Abwasser vorgesehen ist, sowie von Kanalisationen und...
Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung
Gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002 nr. 8 ist der Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung der Abwasserleitung einzureichen, und zwar bei der zuständigen Gemeinde für die Bauten laut Anlage M und für...
Revision oder Überschreibung der Ermächtigung zur Abwasserableitung
Im Fall von Änderung des Rechtssitzes, des Inhabers der Ermächtigung, der Firmenbezeichnung oder für Ansiedlungen, Gebäude oder Anlagen, für welche eine neue Zweckbestimmung, eine Erweiterung, eine Erneuerung oder die...
Widerruf der Ermächtigung zur Abwasserableitung
Im Falle einer endgültigen Stilllegung der Tätigkeit, die mit einer industriellen Einleitung verbunden ist, muss der Widerruf der Ermächtigung gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002 nr. 8 beantragt werden.
Anlieferung und Behandlung von Abfällen in Kläranlagen für kommunales Abwasser
Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz autorisiert die Betreiber der Kläranlage für kommunales Abwasser, die aus Abwasser bestehen und aus Südtirol stammen, im Rahmen der noch vorhandenen Behandlungskapazität,...
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Gewässerschutz