Beiträge und Finanzierungen

Für die Planung, Errichtung und Sanierung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und der entsprechenden Hauptkanalisationen kann laut Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung ein Kapitalzuschuss von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden
Neue Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen ab 2016 - Beschluss LR Nr. 678 vom 21.06.2016.
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen bis 2015 - Beschluss Nr. 3154 vom 02.09.2002 und Rundschreiben vom 09.04.2010.
Abgaben für die Finanzierungen der Kanalnetze und der dazugehörenden Kläranlagen
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3009 vom 01.09.2003 und folgende Änderungen (Beschluss Nr. 2874 vom 10.08.2008 und Beschluss 1178 vom 11.07.2011) sind die Kriterien für die Berechnung der Beträge festgelegt worden, welche von den Gemeinden zur teilweisen Deckung der Ausgaben für die Errichtung der Kläranlagen und Hauptsammlern an das Land zu überweisen sind.
Beschlüsse der Landesregierungen für die Berechnung der Beträge:
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2021 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR N. 714 vom 22.09.2020
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2020 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 775 vom 17.09.2019.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2019 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 939 vom 18.09.2018.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2018 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1027 vom 26.09.2017.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2017 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1032 vom 27.09.2016.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2016 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1088 vom 22.09.2015.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2015 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1144 vom 30.09.2014.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2014 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1427 vom 30.09.2013.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2013 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1457 vom 01.10.2012.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2012 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1376 vom 12.09.2011.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2011 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 1592 vom 27.09.2010.
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2010 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR Nr. 2397 vom 28.09.2009.
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Gewässerschutz