Anpassung der bestehenden Lagerstätten und periodische Überprüfungen
Einwandige Behälter, die vor weniger als 10 Jahren durch eine Innenbeschichtung saniert wurden ohne einem Leckwarngerät (diese Art von Sanierung war nur zulässig bei Tanks, welche der Kontrolle von seitens der UTIF unterlagen) müssen innerhalb von 10 Jahren ab Sanierung außer Betrieb genommen werden. Die Tanks, die vor mehr als 10 Jahren saniert wurden, müssen innerhalb von 2 Jahren (26/03/2010) nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung außer Betrieb genommen werden.
Die einwandigen oder beschichteten Tanks können in doppelwandige Tanks umgerüstet werden, sofern der gute Zustand der Struktur und die Dichtheit nachgewiesen ist. Bei den zu doppelwandigen Tanks umgerüsteten Behältern muss ein Leckwarngerät zur kontinuierlichen Kontrolle des Zwischenraumes eingebaut werden; diese Tanks können in Betrieb bleiben solange die periodischen Kontrollen ein positives Ergebnis ergeben.
Sollten die Überprüfungen oder die Dichtheitsprüfungen ein negatives Ergebnis zeigen, muss der Behälter außer Betrieb genommen werden und es muss der Untergrund auf eventuelle Verunreinigungen überprüft werden.
Die Rohrleitungen und die Umladeflächen, die nicht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung entsprechen, müssen innerhalb von 4 Jahren (26/03/2012) nach deren Inkrafttreten angepasst werden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Fall der Anpassung der Umladeflächen überprüft werden muss, ob der Untergrund verunreinigt ist und dass gegebenenfalls die erforderliche Bodensanierung durchgeführt werden muss. Bei Tankstellen oder Handelsdepots muss vor Beginn der Arbeiten das Amt für Abfallwirtschaft verständigt werden.
Lagerstätten für feste und halbfeste Stoffe, die nicht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung entsprechen, müssen innerhalb von 2 Jahren (26/03/2010) nach deren Inkrafttreten angepasst werden.
Der einwandfreie Zustand der Lagerstätten, der eingegrabenen Rohrleitungen, der Schutz- und Kontrollvorrichtungen und der Umladeflächen für verunreinigende Stoffe ist stets zu gewährleisten. Alle acht Jahre ist eine Überprüfung von spezialisiertem Personal durchzuführen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist mit einem eigenen Vordruck zu bestätigen und innerhalb von 30 Tagen an die zuständige Gemeinde zu übermitteln.
An den Behältern und an den Kontrollvorrichtungen ist eine Plakette anzubringen mit Angabe des Datums und des Prüfers (z.B. wie bei den Feuerlöschern)
Die Kontrollen an den Behältern und Anlagen sind gemäß den Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften des Herstellers durchzuführen.
Bei der periodischen Kontrolle von einwandigen Behältern ist insbesondere der einwandfreie Zustand des Schutzbauwerkes zu überprüfen.
Bei den periodischen Kontrollen der doppelwandigen Behälter ist insbesondere der einwandfreie Betrieb des Leckanzeigegerätes gemäß Angaben des Herstellers zu überprüfen.
Die Überprüfungen und Kontrollen müssen von spezialisiertem Personal durchgeführt werden, das in diesem Bereich tätig ist und über die geeigneten Messinstrumente verfügt, um Dichtheitsprüfungen an Behältern und Rohrleitungen und andere technische Prüfverfahren laut Angaben des Herstellers durchführen zu können.
Die Überprüfungen können z.B. von Herstellern oder Installateuren von Behältern und Kontrollsystemen, von Planern oder Abnahmetechnikern durchgeführt werden.
Die Überprüfungen können auch von verschiedenen Firmen/Personen für verschiedene Anlagenteile durchgeführt werden.
Dies unbeschadet weiterer Überprüfungen, die von anderen Bestimmungen wie jene betreffend Brandschutz und Arbeitsschutz vorgesehen sind, welche periodische Kontrollen der Gefahrenzonen, der Sicherheitseinrichtungen, der Brandschutzausrüstungen, der Elektroeinrichtungen usw. vorsehen.
Im Fall der Außerbetriebnahme sind die Rückstände im Behälter von autorisierten Firmen zu entsorgen und der Behälter ist stillzulegen und zu versiegeln. Die erfolgte Außerbetriebnahme ist der zuständigen Gemeinde mitzuteilen. Der Mitteilung werden eine Bestätigung des Unternehmens, das die Reinigung des Behälters durchgeführt hat, sowie eine Kopie des Abfallbegleitscheins beigelegt.
Dienste und Formulare
Bescheinigung der periodischen Überprüfung der Lagerstätten von gefährlichen Stoffen
Periodische Überprüfung dem Zustand der Lagerung von gefährlichen Stoffen: Im Sinne des Art. 36 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 muss der einwandfreie Zustand der Lagerstätten, der eingegrabenen...
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Gewässerschutz