Strategische Umweltprüfung SUP
Die strategische Umweltprüfung verfolgt das Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, indem bereits bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen Umweltbelange berücksichtigt werden, um die voraussichtlichen Auswirkungen des Planes oder Programmes auf die Umwelt zu prüfen. Das Prinzip dieser Umweltprüfung liegt in der vorzeitigen Berücksichtigung von Umweltaspekten in der Planungsphase, um mögliche negative Folgen auf die Umwelt zu vermeiden und mögliche positive Effekte zu erzielen.
Die strategische Umweltprüfung umfasst das Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht (Screening SUP) sowie die SUP.
Welche Pläne und Programme sind einer SUP zu unterziehen?
Mit Hilfe des Entscheidungsbaums kann Schritt für Schritt überprüft werden, welche Pläne und Programme verpflichtend dem Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht bzw. dem SUP-Verfahren zu unterziehen sind.
Das Land ist für die Feststellung der SUP-Pflicht und der SUP der Landesplanungsinstrumente sowie für die Änderungen auf Landesinitiative an den gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumenten zuständig. Das Verfahren zur Feststellung der SUP Pflicht und der SUP werden gemäß Art. 6 - 14 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 abgewickelt.
Die Gemeinden sind für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumente sowie der Änderungen an den Landschaftsplänen auf Gemeindeinitiative zuständig. Die Ämter der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz und der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung haben in Absprache mit dem Südtiroler Gemeindenverband einen Leitfaden für die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) für Gemeindeplanungsinstrumente ausgearbeitet.
Das Land ist für die Feststellung der SUP-Pflicht der Landesplanungsinstrumente zuständig, sowie für die Änderungen an den Gemeindeplänen vonseiten des Landes.Das Verfahren zur Feststellung der SUP- Pflicht wird gemäß Art. 7 und 8 des Landesgesetzes Nr.17/2017 abgewickelt.
Dem Amt für Umweltprüfungen ist ein Vorbericht mit einer Beschreibung des Planes oder Programmes und mit den notwendigen Informationen und Daten zur Überprüfung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu übermitteln, wobei die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen sind.
Das Verfahren zur SUP wird gemäß Art. 9 bis 14 des Landesgesetzes Nr. 17/2017 abgewickelt. Folgende Unterlagen sind dem Amt für Umweltprüfungen zu übermitteln:
• Entwurf des Planes oder Programms
• Umweltbericht mit den Angaben gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG
• nichttechnische Zusammenfassung des Umweltberichtes in deutscher und italienischer Sprache
Die Gemeinden sind für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumente sowie der Änderungen an den Landschaftsplänen auf Gemeindeinitiative zuständig. Im Sinne der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Vereinfachung wird das Verfahren zur strategischen Umweltprüfung (SUP) mit jenen für die Raumplanungsinstrumente der Gemeinde koordiniert, um doppelte Verfahren zu vermeiden und die Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu gewährleisten.
Die Ämter der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz und der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung haben in Absprache mit dem Südtiroler Gemeindenverband einen Leitfaden für die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) für Gemeindeplanungsinstrumente ausgearbeitet.
Der Leitfaden soll helfen, die strategische Umweltprüfung und die Feststellung der SUP-Pflicht für die Erstellung und Genehmigung der verschiedenen Gemeindeplanungsinstrumente korrekt abzuwickeln. Er behandelt sowohl die rechtlichen Aspekte der strategischen Umweltprüfung (Zuständigkeiten, Verfahren, usw.) als auch die Inhalte des Umweltberichtes und Umweltvorberichtes.
Formulare
Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Umweltprüfungen