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Erste Landschaftsschutzkommission: Ja zu Änderungen zweier Naturparkbestimmungen

LPA – Zwei Änderungen, die die Naturparke Fanes-Sennes-Prags beziehungsweise Sextner Dolomiten betreffen, hat die Erste Landschaftsschutzkommission im Verlauf ihrer jüngsten Sitzung befürwortet. Um unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausbau der Kochhütten zu ermöglichen, sollen die Parkbestimmungen des Naturparks Fanes-Sennes-Prags geändert werden. Um das Westufer des Toblacher Sees vom Verkehr zu entlasten, soll der Grenzverlauf des Naturparks Sextner Dolomiten in verändert werden.

Die Kochhütten im Naturpark Fanes Sennes Prags sollen in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden dürfen
Die Änderung der Bestimmungen des Naturparkes Fanes-Sennes-Prags war von der Gemeinde Wengen beantragt worden. Um einem „Verfall der Almhütten“ vorzubeugen und „Unterkünfte für Arbeiter“ schaffen zu können, hatte sie um eine Erweiterungsmöglichkeit für die charakteristischen Kochhütten auf bis zu 50 Kubikmeter angesucht. Die Erste Landschaftsschutzkommission gab zu bedenken, dass diese „Ciasote“, die meist nur fünf bis sechs Quadratmeter Fläche in Anspruch nehmen, zu Wochenendunterkünften ausgebaut werden könnten. Auch handle es sich nicht nur um einzelne Hütten, die von dieser Regelung betroffen wären, sondern um Dutzende. Die Änderung wurde schließlich mit der Auflage genehmigt, dass nur Hütten erweitert werden dürfen, die Teil eines Geschlossenen Hofes sind und über mehr als drei Hektar Bergwiese verfügen.

Auf eine Verkehrsberuhigung des Westufers des Toblacher Sees zielt hingegen die von der Gemeinde Toblach gewünschte Grenzänderung des Naturparkes Sextner Dolomiten ab. Geplant ist eine geringfügige Verlegung der östlich des Sees verlaufenen Staatsstraße zum Hang hin. Auf der derzeitigen Straßentrasse soll ein Auffangparkplatz für die zahlreichen Besucher des Sees errichtet werden. Um dies möglich zu machen, soll die Naturparkgrenze verschoben werden. Die Erste Landschaftsschutzkommission befürwortete den Änderungsantrag mit der Auflage, dass künftig die Zufahrt zur Westseite des Sees den Eigentümern und Bediensteten der dortigen Anlagen sowie den Campinggästen vorbehalten werde.

jw