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Schutzgebiete: Förderkriterien für Besucherzentren angepasst

Die Landesregierung hat die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung gutgeheißen.

Das Land Südtirol fördert die Sensibilisierung für Natur und Landschaft und die Bekanntmachung der Bestimmungen im Bereich Landschaftsschutz und Raumentwicklung (gemäß Landesgesetz Raum und Landschaft) und Naturschutz (gemäß Naturschutzgesetz). Es kann die Tätigkeit von Vereinen und Organisationen in diesem Bereich unterstützen und fördert insbesondere die Forschung sowie Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Arten- und Lebensraumschutz im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der EU. Die Landesverwaltung kann zudem Beiträge und Mittel für Nationalpark- und Naturparkhäuser und -infostellen zur Verfügung stellen. Deren Bezuschussung ergibt sich aus der jeweiligen, zwischen Gemeinde und Landesverwaltung abgeschlossenen Konvention.

In ihrer heutigen (5.Oktober) Sitzung hat die Landesregierung nun Änderungen der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme genehmigt. "Dies stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Land. Wir haben jetzt die Voraussetzungen geschaffen, damit nicht bei jeder Vergabe alles von Grund auf diskutiert werden muss", erklärt Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer, die den Beschluss eingebracht hat.

Die neuen Richtlinien definieren Kriterien für die Festlegung des minimalen und maximalen Prozentsatzes der Förderung für die Führung von Nationalpark- und Naturparkhäusern sowie Nationalpark- und Naturparkinfostellen. Zudem werden die Abrechnungsmodalitäten, auch in Hinblick auf die digitale Rechnungslegung, ergänzt und ausdrückliche Verweise auf mittlerweile aufgehobene Rechtsvorschriften ersetzt.


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mpi