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Landschaft: Richtlinien für Werbeschilder festgelegt

Welche Werbe- und Informationsmittel keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung bedürfen, hat die Landesregierung heute (16. März) beschlossen.

Auch für Hinweisschilder für Wanderwege ist keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich. (Foto: LPA/IDM Südtirol Frieder Blickle)

Werbe- und Informationsmittel können nicht nach Belieben in freier Landschaft aufgestellt werden. Es ist in den meisten Fällen eine landschaftsrechtliche Genehmigung notwendig. Heute (16. März) hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer die Richtlinien für jene Werbe- und Informationsmittel festgelegt, für die gemäß Landesgesetz "Raum und Landschaft" Nr. 9/2018 keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

"Dieser wichtige Schritt gibt den Bürgerinnen und Bürgern mehr Klarheit. Zugleich handelt es sich um eine konkrete Vereinfachung und Entbürokratisierung, die vor allem den Vereinen und den ehrenamtlich Tätigen zugutekommt", unterstreicht Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer.

Demnach ist keine landschaftsrechtliche Genehmigung nötig für Werbemittel für zeitlich begrenzte Veranstaltungen von allgemeinem Interesse, die von Tourismusvereinen, Vereinen oder Wirtschaftsinitiativen abgehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese für höchstens 30 Tage aufgestellt oder auf einer Fläche angebracht werden, die von der Gemeinde und im Einvernehmen mit dem Landesstraßendienst dauerhaft für diese Ankündigungen zur Verfügung gestellt wird. Zudem dürfen diese Werbemittel nur in jener Gemeinde aufgestellt werden, in der die Veranstaltung stattfindet, sowie in den Nachbargemeinden mit deren Genehmigung, und sie müssen nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden. Die Dauer und der Organisator der Veranstaltung müssen angegeben sein.

Ebenfalls keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist für Verkehrszeichen laut Straßenverkehrsordnung, für Schilder in Skigebieten, für Informations- und Hinweisschilder, die von örtlichen Körperschaften zu institutionellen Zwecken angebracht werden, für Hinweisschilder für Wanderwege, für Werbemittel, die innerhalb von Freiluftsportanlagen angebracht werden und nach innen ausgerichtet sind, sowie für Informations- und Hinweisschilder, die von geltenden Bestimmungen aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben sind.

Schließlich benötigen auch die von den Bezirksgemeinschaften oder der Gemeinde Bozen angebrachten Infosäulen längs der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sowie die Werbeschilder der am Bau beteiligten Unternehmen im Baustellenbereich keine landschaftsrechtliche Genehmigung. Letztere dürfen ausschließlich für den Zeitraum zwischen Baubeginn und Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten angebracht werden.

Die heute von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht und treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

mpi