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Öffentliche Gewässer und Umweltprüfungen - Neue Bestimmungen

Änderungen zum Landesgesetz über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sowie Neuerungen im Bereich des Umweltverträglichkeitsverfahrens; Einführung der Einheitlichen Landesgenehmigung.

Am 3. April ist das Landesgesetz vom 27. März 2020, Nr. 2, in Kraft getreten, welches verschiedene Bestimmungen ändert, darunter einige in den Bereichen Gewässernutzung und Umweltschutz.

Es wurden einige Begriffsbestimmungen, die im Landesgesetz über die Gewässer enthalten sind, an welche die in den staatlichen Bestimmungen angeführt sind, angepasst.

Es wurden auch Änderungen zum Landesgesetz über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie eingeführt. Die Konzessionen für mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden nach deren Verfall nicht automatisch erneuert, sondern neu ausgeschrieben. Dabei steht bei Übernahme des bestehenden Kraftwerks durch einen neuen Konzessionär, dem scheidenden Konzessionäre eine Entschädigung zu. Die Festsetzung dieser Entschädigung war bisher an den Marktwert der Güter gebunden, der jedoch aufgrund der Wasserkonzession deutlich über dem materiellen Wert liegt. Damit hätte der scheidende Konzessionär in der Ausschreibung einen Wettbewerbsvorteil. Durch die gegenständliche Gesetzesänderung wird die Entschädigung lediglich mit Bezug auf die für die Güter getätigten und bei Konzessionsablauf nicht amortisierten Investitionen festgelegt.

Wichtige Neuerungen wurden im Bereich des Umweltverträglichkeitsverfahrens eingeführt. Die Autonome Provinz passt sich an die staatlichen Bestimmungen an und führt die Einheitliche Landesgenehmigung ein. Sie umfasst in einem einzigen Verwaltungsakt alle Genehmigungen und Gutachten, die für die Realisierung des Projektes und für den Betrieb der Anlage notwendig sind, also nicht nur im Umwelt- und Landschaftsbereich, sondern auch in den Bereichen Bauwesen, Brandverhütung, Seilbahnwesen, Sicherheit auf den Schipisten, usw. Für weitere Informationen wird auf die Seite der Umweltprüfungen verwiesen.

MF/29.1