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Energetische Sanierung und Neubau: Bonus bleibt

Die Regelung des Energiebonus wird verlängert. Die Landesregierung behält die bislang geltenden Anwendungen bis Ende 2021 bei.

Wer nachhaltig saniert oder baut, kann weiterhin den heute gültigen Energiebonus in Anspruch nehmen: Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. (Foto: LPA/pixabay)

Auf Vorschlag von Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer hat die Landesregierung heute (31. März) den Energiebonus verlängert. Unter dem Titel "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien" wurde die Durchführungsverordnung beschlossen, die im Landesgesetz Raum und Landschaft den nachhaltigen Umgang mit Energie in Gebäuden regelt.

Damit wurde das geltende Reglement des Energiebonus verlängert, der Privaten und Unternehmen gewährt wird, die nachhaltig sanieren oder bauen. Die Verlängerung dient dazu, eine Übergangszeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes einzurichten. "Die Verlängerung des Energiebonus ist eine pragmatische und bereits bekannte Regelung für Bürgerinnen und Bürger, die in nächster Zeit nachhaltig sanieren oder neu bauen möchten", sagt Landesrätin Hochgruber Kuenzer. Wichtig für derart schwierige Zeiten wie während der Corona-Krise sei es, "von Seiten der Politik Sicherheit und gute Rahmenbedingungen zu schaffen, um Druck aus dem Zeitplan zu nehmen", bekräftigt Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer und sagt: "Bis zum 31. Dezember 2021 können alle den heute gültigen Energiebonus beanspruchen, sofern sie bis dahin den Baubeginn gemeldet haben."

Die Nachhaltigkeit, für die der Energiebonus greift, wird in der Gesamtenergieeffizienz bemessen, die mit der Klimahaus-Berechnung ermittelt wird. Wer beispielsweise ein Gebäude der Klasse G auf Klasse C saniert, verringert den Energieverbrauch um die Hälfte. 

Erst am 21. Februar diesen Jahres hatte die Landesregierung die Aktualisierung der EU-Richtlinie ratifiziert, mit der die neuen Mindeststandards für die verschiedenen Klimahausklassen festgelegt wurden, die auch schon im geltenden Raumordnungsgesetz wirksam sind.
Mit der heute genehmigten Durchführungsverordnung finden diese EU-Mindeststandards zukünftig auch mit dem neuen Gesetz Raum und Landschaft Anwendung.

LPA