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Neues UVP-Gesetz: An EU-Vorgaben angepasst

Die Landesregierung hat heute (4. Juli) den Gesetzentwurf zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt.

Schottergrubenplan: Strategische Umweltprüfung notwendig, Foto: LPA

Die Genehmigung von Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wird durch EU-Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien wurden in den vergangenen Jahren mehrfach abgeändert und mussten von den Nationalstaaten mit eigenen Bestimmungen übernommen werden.

Wegen dieser Änderungen auf europäischer und staatlicher Ebene muss auch das Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2 angepasst werden. "Wir haben jedoch das bestehende Gesetz nicht einfach nur abgeändert, sondern beschlossen, dass ein neues auszuarbeiten ist", erklärt Umweltlandesrat Richard Theiner.

Mit dem neuen Gesetz werden alle Genehmigungsverfahren geregelt, für die eine fachübergreifende Beurteilung der Pläne oder Projekte sowie eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden mit Umweltkompetenz vorgesehen sind.

Bei der strategischen Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen von Landesplänen und Programmen überprüft, beispielsweise Fachpläne wie der Skipistenplan, der Schottergrubenplan und der Verkehrsplan, oder auch Vorhaben, die sich auf Schutzgebiete wie Natura 2000 auswirken. Die wenigen Änderungen, die im neuen Gesetz vorgesehen sind, sollen die Koordinierung von überregionalen Plänen und Programmen, wie zum Beispiel EU-Förderprogramme, in Zukunft erleichtern.

Die größten Anpassungen an EU-Vorgaben sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig geworden. "Der Staat hat seine Bestimmungen an die europäischen Richtlinien angepasst, nachdem der Europäische Gerichtshof mehrfach beanstandet hatte, dass es nicht ausreicht, einen Schwellenwert festzulegen, beispielsweise die Größe des Projektes. Es müssten weitere Bewertungskriterien wie Standort oder Schutzgebiet berücksichtigt werden", erklärt Paul Gänsbacher, Direktor des Amtes für Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die integrierte Umweltermächtigung findet vor allem bei großen Industriebetrieben Anwendung und sieht die Ausstellung einer einzigen Umweltermächtigung für alle Bereiche (Luftemissionen, Abwasser, Abfall) vor. "Die EU-Bestimmungen regeln die Ausstellung der integrierten Umweltermächtigung sehr umfassend und detailliert, damit in der gesamten EU für die Betriebe die gleichen Bedingungen gelten", erklärt Theiner. "Den Mitgliedsstaaten und dem Land Südtirol bleiben hier kaum Spielräume für Abweichungen."

Sammelgenehmigungsverfahren werden bei Projekten durchgeführt, bei denen mehr als zwei Gutachten oder Genehmigungen für die Bereiche Luftreinhaltung, Gewässerschutz und -nutzung, Abfall, Landwirtschaft oder Forst vorgesehen sind, zum Beispiel bei Wasserkraftwerken, Beregnungsanlagen oder Straßenbauten. Hier werden die Genehmigungen und Gutachten in ein einziges Verfahren zusammengefasst und damit für die Antragsteller vereinfacht.

Obwohl Umweltgenehmigungen komplexe Verfahren mit bereichsübergreifenden Bewertungen, mit Veröffentlichungspflicht und Öffentlichkeitsbeteiligung sind, enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Bestimmungen, die eine Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zum Ziel haben. So müssen auf Projektebene Daten, Informationen und Bewertungen, die bereits in Plänen und Programmen enthalten sind, nicht ein weiteres Mal vorgelegt werden. Auch ist bei der integrierten Umweltermächtigung keine Fälligkeit vorgesehen, das heißt die Erneuerung der Betriebsgenehmigung erfolgt von Amtswegen.

FP