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Stein an Stein: Derzeit kein Widerruf der Konzession

Für einen Widerruf der wasserrechtlichen Konzession für das Stein an Stein-Kraftwerk in Mittewald – wie von der Gemeinde Franzensfeste gefordert – bestehen derzeit keine ausreichenden Gründe: Das ist das Ergebnis der rechtlichen Prüfung, die Energielandesrat Richard Theiner veranlasst hat.

"Zum jetzigen Zeitpunkt und gemäß den uns vorliegenden Akten sind nicht die Voraussetzungen gegeben, um ein Verfahren zum Widerruf der Konzession einzuleiten", stellt Landesrat Richard Theiner fest. Er hat die Angelegenheit auch vom Rechtsamt des Landes prüfen lassen.

Die Konzession für das Kraftwerk der Firma Stein an Stein Italien Gmbh in Mittewald war mit Dekret Nr. 116 vom 22. März 2010 erlassen worden. Laut den Rechtsexperten des Landes ist in diesem Fall das damals gültige Landesgesetz 7/2005 anzuwenden. Dementsprechend ist der Konzessionsinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Gemeinde eine Baukonzession einzuholen, wie es auch im 2010 erlassenen Konzessionsdekret vorgesehen ist.

Wie die Gemeinde Franzensfeste dem Landesamt für Stromversorgung mitgeteilt hat, hat die Stein an Stein Italia GmbH am 7. Oktober 2015 eine Baubeginnmeldung an die Gemeinde übermittelt. Die Stein an Stein Italia GmbH beruft sich dabei auf das neue, inzwischen in Kraft getretene Landesgesetz 2/2015, das von der Baukonzession absieht. Diese Meinung teilen die Rechtsexperten des Landes nicht, da die Ausstellung der Wasserkonzession noch auf der Grundlage des Landesgesetzes 7/2005 erfolgte.

Gemäß Konzessionsdekret und der vom Direktor der Landesumweltagentur festgelegten neuen Termine nach dem Urteilsspruch des Obersten Wassermagistrats mussten die Arbeiten innerhalb 13. Oktober 2015 begonnen werden. "Als erster Schritt ist eine Baukonzession bei der Gemeinde Franzensfeste zu beantragen, sind sich die Rechtexperten einig", schließt Landesrat Richard Theiner.

mpi