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Energie-Bonus für Neubauten: Rechtssicherheit wiederhergestellt

Das Urteil 297/2015 des Verwaltungsgerichts zu einem Wohnprojekt in Schenna, laut dem der Kubatur-Bonus nur bei Gebäudesanierungen, nicht aber bei Neubauten zustehe, hat letzte Woche für Verwirrung gesorgt. Um die Rechtssicherheit wiederherzustellen, hat die Landesregierung heute einen Änderungsvorschlag von Art. 127 des Landesraumordnungsgesetzes gutgeheißen, der nun an den Landtag geht.

Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ("Landesraumordnungsgesetz") war zum Zwecke der Umsetzung der EU-Richtlinien über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen worden. Er legt in Absatz 3 fest, dass "die Landesregierung die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus" fördert und zu diesem Zweck auch "zusätzliche Baumöglichkeiten" vorsieht.  Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung im März 2013 den so genannten Energie-Bonus für jene vorgesehen, die über die vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern. Diese Regelung findet mit geringfügigen Änderungen bis heute Anwendung.

Nun wird vorgeschlagen, einen Art. 127/bis einzufügen, der eine "authentische Interpretation" des Artikels 127, Absatz 3, darstellt. "Mit dieser authentischen Auslegung, die auch rückwirkende Gültigkeit hat, möchten wir die Rechtssicherheit wieder herstellen", erklärt der zuständige Landesrat Richard Theiner. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Energiebonus für neue Gebäude nicht anwendbar sei, habe nämlich für große Verunsicherung bei Behörden und Bauherren gesorgt. "Mit der heute genehmigten Präzisierung wird weiterhin die Möglichkeit aufrecht erhalten, den Energie-Bonus auch auf die Neubauten anzuwenden", unterstreicht Landesrat Theiner.

mpi

Die wichtigsten Beschlüsse der Landesregierung vom 27.10.2015