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Landesregierung regelt Hubschrauberflüge in geschützten Gebieten

Neu geregelt wurden heute (10. März) von der Landesregierung die Hubschrauberflüge in geschützten Gebieten. "Durch die Errichtung von Flugkorridoren und genau definierten Landeflächen wollen wir die Umweltbelastung in sensiblen Gebieten weiterhin so gering wie möglich halten", so der zuständige Landesrat Florian Mussner.

Bereits zu ungewöhnlich früher Stunde, ab 7.30 Uhr, hat die Landesregierung heute im Bozner Palais Widmann getagt, um vor der Regionalratssitzung in Trient ihre wöchentliche Tagesordnung abzuarbeiten. Unter anderem hat sie dabei eine neue Verordnung über Hubschrauberflüge in geschützten Gebieten genehmigt, mit der die genaue Art der Flüge definiert sowie die ständigen Hubschrauberlandeflächen in Berggebieten und die Flugkorridore geregelt werden.

Durchgeführt werden können in Zukunft Flüge im öffentlichen Interesse, wie für Wissenschafts-, Forschungs-, oder Studienzwecke, für protokollarische Zwecke, für den Transport von Personen zur Durchführung von Lokalaugenscheinen, für redaktionelle Luftaufnahmen (bei Großveranstaltungen oder Sendungen kulturellen Inhalts), für Ausbildungszwecke, für Filmaufnahmen und als Versorgungsflüge für Schutzhütten.

Was die Landeflächen in den sensiblen Gebieten betrifft, dürfen diese sich nicht in der Nähe von Naturparken, Natura 2000 Schutzgebieten, Biotopen und Schutzhäusern befinden und werden durch die Landesregierung nach der Einholung einer bindenden Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und nach Ermächtigung durch die staatliche Zivilluftfahrtbehörde ENAC benannt. Die vier von der Landesregierung bestimmten Landeflächen über 1600 Meter befinden sich am Grödner Joch, auf dem Speikboden (Ahrntal, Sonnklar), am Kronplatz und in Kurzras-Schnals.

"Wie bisher muss die kürzeste Flugroute und -dauer gewählt werden", so Mussner. Des weiteren hat die Landesregierung die Trasse der Flugkorridore definiert, und zwar am Reschenpass, im Schnalstal, Marauntal/Proveis/Laurein, am Gampenpass, am Timmelsjoch, im Wipptal/Pfitsch, am Sellajoch, am Campolongo-Pass und in Gadertal/St.Kassian.

Ausdrücklich verboten ist weiterhin - wie im entsprechenden Landesgesetz Nr. 15 vom 27.10.1997 vorgesehen - das Heliskiing. Sollten sich die Hubschrauberunternehmen an die vorgegebene Regelung dieser Verordnung nicht halten, werden ihnen Strafen zwischen 2000 bis 4000 Euro auferlegt. Die Übertretungen werden von den zuständigen Forstbehörden festgestellt. "Wird über einen Naturpark geflogen, muss zudem die Meldung auch an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung erfolgen", so der Landesrat.

LPA