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Mindestabstände zwischen Gebäuden neu geregelt

Die Mindestabstände zwischen Gebäuden können nun auch mittels Bauleitplan festgelegt werden. Bisher war dies nur mit Durchführungs- und Wiedergewinnungsplänen möglich. Den Gemeinden wird damit mehr Spielraum eingeräumt. Die entsprechende Gesetzesänderung im Omnibusgesetz wurde gestern (17. Oktober) vom Landtag genehmigt.

Die Abstände zwischen Gebäuden konnten bisher nur mit Durchführungs- und Wiedergewinnungsplänen festgelegt werden. Die neue Regelung, die nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft treten wird, sieht nun auch eine Abweichungsmöglichkeit von den staatlich vorgeschriebenen Mindestabständen zwischen Gebäuden im Bauleitplan vor. "Somit wird den Gemeinden mehr Spielraum eingeräumt", betont Landesrat Richard Theiner, der die entsprechende Gesetzesänderung im Omnibusgesetz eingebracht hat.

2012 ergab sich für die Südtiroler Gemeinden die Notwendigkeit, die staatlich vorgesehen Abstände zwischen Gebäuden rigide anzuwenden. Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Mai 2012 wurde nämlich die Verfassungsmäßigkeit einiger Artikel des Südtiroler Landesraumordnungsgesetzes geprüft und vom Verfassungsgericht aufgehoben. Das Gericht hielt fest, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates falle, die Mindestabstände zwischen Gebäuden festzulegen und dass die Regionen und Autonomen Provinzen bestenfalls größere Abstände vorschreiben könnten. Abweichungen von den Mindestabständen waren laut Verfassungsgericht nur in Anlehnung an die staatlichen Norm (das Ministerialdekret Nr. 1444 aus dem Jahr 1968) vorgesehen.

Eine Ausnahmen war dann gegeben, wenn für bestimmte Zonen Durchführungs- oder Wiedergewinnungspläne ausgearbeitet wurden. Daraus ergab sich für viele Gemeinden der Anreiz aber auch die Verpflichtung, für Wohnbauzonen Durchführungspläne vorzusehen. Mit der vom Landtag gestern genehmigten Gesetzesänderung können Mindestabstände zwischen Gebäuden nun auch mittels Bauleitplan festgelegt werden. 

 

 

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