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LR Laimer: Freizeitflüge werden kontrolliert

LPA - Der Hubschrauberabsturz in Reischach am 18. Februar hat eine lebhafte Diskussion über die Zulässigkeit und Kontrolle von Freizeitflügen hervorgerufen. "Ganz so einfach wie in der Presse dargestellt, ist die ganze Angelegenheit nicht", präzisierte heute Landesrat Laimer, "und vor allem die praktische Kontrolle ist schwer durchzuführen".

Der Flugverkehr wird in Südtirol vom Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, geregelt. Das Gesetz soll die natürliche Umwelt und vor Lärmbelästigung schützen. Deshalb ist in landschaftlich geschützten Gebieten das Starten, Landen und Überfliegen in einer Flughöhe von weniger als fünfhundert Metern verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Materialtransportdienste, den Flugbetrieb im Bereich von Flughäfen, die Flugdienste von Militär und Polizei, Linienflüge und ermächtigte Nichtlinienflüge. Selbstverständlich betrifft dieses Verbot auch nicht Flüge im Rahmen des Zivilschutzes und der Flug- und Bergrettung. Außerdem können zeitlich begrenzte Flugbewilligungen zum Beispiel für Übungsflüge von Flugschulen ausgestellt werden.

Soweit das geltende Landesgesetz. „Daneben gibt es aber auch ein Staatsgesetz, das vorschreibt, dass Flüge bei der Außenstelle der italienischen Luftbehörde ENAC in Verona gemeldet werden müssen", stellt Landesrat Laimer fest. Er betont, dass die Meldung bei ENAC nichts daran ändert, ob ein Flug gesetzlich erlaubt oder verboten ist oder ob dafür eine Sonderermächtigung notwendig ist; das Bozner Landesgericht hat das in einem Urteil vom 30. Mai 2002 bestätigt. In der Praxis würden die beiden Aspekte „Landesermächtigung" und „Anmeldung bei der ENAC" oft zu wenig berücksichtigt oder gar verwechselt und „so kommt es dann zu Flügen, von denen wir nichts wissen", sagt Laimer. Sport- und Freizeitflüge sind in ganz Südtirol verboten. Im Landesgesetz steht ausdrücklich, dass es nicht erlaubt ist, „Personen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Skifahren und für andere Sport- und Freizeittätigkeiten in die Ski- und Berggebiete zu befördern". Aber einmal in der Luft, lassen sich die Flugzeuge laut Laimer nur schwer kontrollieren: Die Flughöhe und den Zweck eines Fluges vom Boden aus klar festzustellen, sei nicht so einfach wie es vielleicht scheint.

Für die Einhaltung des Gesetzes sind die Stadt- und Ortspolizei, die Forstpolizei und die staatlichen Sicherheitsorgane zuständig. Die Strafe selbst wird dann vom Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft verhängt. Die Höhe der Strafe kann zwischen 1.032,00 Euro bis 6.197,00 Euro liegen, im Wiederholungsfall werden die vorgesehenen Geldbußen verdoppelt. Landesrat Laimer weist den Vorwurf zurück, dass zuwenig kontrolliert und gestraft würde. „Wenn uns illegale Flüge gemeldet werden, gehen wir der Sache selbstverständlich nach. In den Jahren 2000-2002 ist das insgesamt neun Mal passiert und in allen neun Fällen haben wir wie vom Gesetz vorgesehen Geldstrafen ausgestellt."

VFmb