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Lärm: Neue Bestimmungen in Kraft

LPA - Das neue Landesgesetz "Bestimmungen zur Lärmbelastung" tritt heute (2. Jänner 2013) in Kraft. "Wir setzen mit diesem Gesetz verstärkt auf Prävention und wollen Lärmproblemen bereits in der urbanistischen Planung vorbeugen", so Landesrat Florian Mussner.

Die von der Landesregierung vorgelegten und gemeinsam mit der Landesumweltagentur erarbeiteten neuen "Bestimmungen zur Lärmbelastung" waren vom Südtiroler Landtag am 29. November genehmigt worden. Nach der Ausfertigung durch den Landeshauptmann wurde das Gesetz am 18. Dezember 2012 im Amtsblatt der Region Nr. 51 veröffentlicht. Mit dem heutigen 2. Jänner 2013 erhalten die neuen Bestimmungen Rechtsgültigkeit.

"Während das bisherige Lärmgesetz auf Kontrolle und Vorschriften setzte, wollen wir nun der Prävention Vorrang geben", sagt Umwelt-Landesrat Florian Mussner. "Aus diesem Grunde wurde ein Verfahren entwickelt, um bereits bei der Bauleitplanung und bei der Errichtung von lärmintensiven Anlagen Lärmproblemen vorzubeugen", erklärt der Landesrat. Mit dem neuen Gesetz übernimmt das Land Südtirol außerdem die bindenden Vorgaben von EU und Staat. Auch legt das neue Gesetz die Zuständigkeit der Gemeinden und des Landes unter anderem für die Kontrollen klar fest. 

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass Gemeinden einen Plan für die akustische Klassifizierung vornehmen. Dafür haben sie zwei Jahre Zeit. "Dabei wird anhand der Bauleitpläne jeder urbanistischen Zone eine akustische Zone mit entsprechenden Grenzwerten zugewiesen", so der für Luft und Lärm zuständige Amtsdirektor Georg Pichler. Dabei gilt, dass der Lärmunterschied zwischen verschiedenen Zonen (Wohnbau, Gewerbe usw.) fünf Dezibel nicht überschreiten darf. Für Grenzgebiete ist eine Stellungnahme der Nachbargemeinde vorgesehen. Die Einhaltung der Grenzwerte muss mit geeigneten Maßnahmen garantiert werden. Dies gilt beispielsweise auch für den Fall, dass neue Wohnzonen näher als 50 Meter an Staatsstraßen oder Schienen gebaut werden. Die Maßnahmen zum Lärmschutz, welche die Einhaltung der Grenzwerte garantieren, fließen in die Erschließungskosten ein. "Dabei muss der 'Letztgekommene' oder 'Neue' sich an die bestehende Situation anpassen", sagt Amtsdirektor Pichler, "und auch für etwaige Sanierungskosten aufkommen."

Die großen Lärmquellen wie Eisenbahn, Straßen und Flughäfen fallen nicht unter das neue Gesetz, da sie bereits durch EU- und staatliche Normen geregelt sind. In diesem Zusammenhang weist Landesrat Mussner darauf hin, dass das Land seiner Pflicht zur Ausarbeitung eines Lärmkatasters für das Straßennetz bereits nachgekommen sei, auch der Sanierungsplan (Aktionsplan) für die vierspurigen Straßen sei im Sinne der europäischen Vorgaben bereits erstellt und nach Rom bzw. Brüssel verschickt worden.  

Das neue Gesetz beinhaltet - wie bereits das bisherige - zeitliche Regelungen für Bauarbeiten, Livemusik, Rasenmäher, Pubs und öffentliche Veranstaltungen. Ausnahmen gelten hingegen für Müllabfuhr, Ladetätigkeiten; im Landtag wurde die Ausnahmenliste um Böller- und Salutschüsse erweitert. Für bestimmte lärmintensive Tätigkeiten (neue Straßen, Schotterwerke, Brecher, Diskotheken usw.) bedarf es eines Gutachtens der Landesumweltagentur als Voraussetzung für die Baukonzession oder nötige Genehmigung. Knallkörper gelten im neuen Gesetz nicht mehr als grundsätzlich verboten. Das Gesetz überlässt den Gemeinden die Regelung dieses Bereichs.

Umweltlandesrat Mussner erwartet sich vom neuen Gesetz eine Sensibilisierung der Bevölkerung: "Wir leben in einer sehr lauten Zeit, daher ist es notwendig, den Lärm einzuschränken, wo immer es möglich ist, aber auch in der Bevölkerung ein Bewusstsein für das Problem und für belastende Lärmquellen zu schaffen." 

jw