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Neue Richtlinien für Anbringung von Informations-, Werbe- und Hinweisschildern

LPA - Seit heute (11. April) sind die neuen Richtlinien für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung durch die Bürgermeister zur Anbringung von Werbemitteln, Informations- und Hinweisschildern in Kraft. "Diese Richtlinien", sagt Umweltlandesrat Michl Laimer, "sollen eine einheitliche Vorgehensweise im ganzen Land gewährleisten."

Mit den heute in Kraft tretenden Richtlinien hat die Landesregierung festgelegt, welche Werbemittel grundsätzlich zulässig sind.

Bisher war außerhalb der geschlossenen Ortschaften für die Ermächtigung zur Anbringung von Werbemitteln, Informations- und Hinweisschildern der Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft zuständig. Mit dem Landesgesetz Nummer 14 vom 12. Dezember 2011 wurde diese Zuständigkeit den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen übertragen. Nur im Bereich von Biotopen, Naturdenkmälern und in den Naturparks bleibt weiterhin die Landesabteilung Natur- und Landschaft für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung zuständig. "Für die Antragstellenden", betont Landesrat Laimer, "bedeutet dies kürzere Amtswege, für die Gemeinden mehr Zuständigkeit, aber auch mehr Verantwortung in Sachen Landschaftsschutz."

Um eine möglichst homogene Wahrnehmung der neu übertragenen Zuständigkeit von Seiten der Gemeinden zu gewährleisten, hat die Landesregierung verbindliche Richtlinien ausgearbeitet. Die rechtlich auf dem Landschaftsschutzgesetz fußenden Richtlinien finden im gesamten Landesgebiet Anwendung, außer in den Wohnbauzonen und Gewerbegebieten mit genehmigtem Durchführungsplan. Hier greifen wie bisher die Bestimmungen der jeweiligen Gemeindebauordnungen.

Die neuen Richtlinien definieren den Anwendungsbereich und regeln Anzahl, Größe und Art der Schilder; so sehen sie zum Beispiel höchstens ein Schild pro Dorfeinfahrt zur Begrüßung der Gäste vor. Falls sie nur für eine Dauer von weniger als 30 Tagen aufgestellt werden, braucht es für Werbemittel für zeitlich begrenzte Veranstaltungen von allgemeinem Interesse, die von Tourismusvereinen, von gesetzlich anerkannten Vereinen oder gemeinschaftlichen Wirtschaftsinitiativen abgehalten werden, nun keine Landschaftsschutzermächtigung mehr. Auch die von der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Straßenzeichen, die vorgeschriebenen Schilder in Skigebieten, Wanderwegen und im Baustellenbereich sind von Landschaftsschutzermächtigung befreit. In den Bauordnungen der Gemeinden können allenfalls einschränkendere Regelungen vorgesehen werden.

Das Verwaltungsamt für Landschaftsschutz der Landesabteilung für Natur und Landschaft hat ein entsprechendes Rundschreiben für die von der Materie betroffenen Landesämter, Körperschaften, Berufskammern und Interessensvertretungen ausgearbeitet. Dieses ist im Internet veröffentlicht: www.provinz.bz.it/natur/service/rundschreiben.asp; dort finden sich zudem der entsprechende Beschluss der Landesregierung und eine erläuternde Bilddokumentation.

mac