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Raumordnungsgesetz angepasst: Entschädigung bei Hagelnetzverbot
Südtirols Gemeinden können künftig Verbotszonen für Hagelnetze vorsehen, müssen dafür den betroffenen Bauern aber eine Entschädigung zahlen. Das ist die wichtigste einer Reihe von Änderungen im Landesraumordnungsgesetz, die nun im Amtsblatt der Region veröffentlicht worden sind. Für Raumordungslandesrat Michl Laimer bewirken die Änderungen Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen.
Das Landesgesetz Nummer 14 vom 12. Dezember 2011 ändert unter anderem auch einige Passagen des Landesraumordnungsgesetzes, wie die Verbotszonen für die Hagelnetze, die Verlegung von Gebäuden, die Gutachten der Höfekommission oder die Berufungsmöglichkeit beim Kollegium für Landschaftsschutz. Für Landesrat Laimer sind die Neuerungen in zweifacher Hinsicht wichtig: „Die Änderungen bewirken Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen, etwa im Hinblick auf die Verlegung von Gebäuden.“
Was die Hagelnetze angeht, so ist die bisher bestehende Regelung zum einen erweitert worden und zum anderen um eine Verbotsmöglichkeit erweitert worden. Das Gesetz schließt nun nicht mehr nur die Anbringung von Hagelnetzen ein, sondern auch Kulturschutzfolien und -netze. Außerdem kann die Gemeinde jetzt auch Verbotszonen abgrenzen und muss dafür, sofern eine Hagelversicherung abgeschlossen wird, eine Entschädigung an den Bauern bezahlen, der kein Hagelnetz anbringen darf.
In der Praxis kann der Gemeinderat nach der neuen Regelung jene Gebiete festlegen, in denen zum Schutz des Landschaftsbildes das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen verboten ist. Im entsprechenden Gemeinderatsbeschluss werden diese Gebiete kartografisch abgegrenzt. Die Abgrenzung wird nicht in den Bauleitplan und nicht in den Landschaftsplan eingetragen. Der Bürgermeister muss vor Beschlussfassung den Eigentümern der betroffenen Flächen die Inhalte der Beschlussvorlage mitteilen. Was die Versicherungsentschädigung angeht, hat die Gemeinde dem Bewirtschafter für die mit Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Entschädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Rücksprache mit der repräsentativsten Vereinigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen festgelegt.
Ebenfalls neu gefasst worden ist die Regelung zur Verlegung von Gebäuden: Gebäude, die auf Flächen bestehen, die einem Bauverbot aufgrund von bestätigten Gefahrensituationen unterliegen, konnten bisher abgebrochen und an anderer Stelle im landwirtschaftlichen Grün derselben Gemeinde wieder aufgebaut werden. Der neue Standort muss jetzt aber in demselben Gebietsbereich derselben Gemeinde liegen und das neue Gebäude muss dieselbe Zweckbestimmung haben und darf nicht erweitert werden.
Außerdem ist das Gutachten der örtlichen Höfekommission bei der Ausweisung von neuen Baugebieten ist nicht mehr notwendig. Bei einer Bauleitplanänderung ist anstelle des Gutachtens lediglich eine Anhörung der Bauernvertreter vorgesehen. Schließlich sieht ein weiterer neuer Passus im Gesetz vor, dass gegen den Ablehnungsbescheid oder Bedingungen aus architektonischen, landschaftlichen bzw. ästhetischen Gründen Berufung beim Kollegium für Landschaftsschutz erhoben werden kann.
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