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Wasserkonzessionen: Weniger Bürokratie
LPA - Einfacher und schneller wickelt das Landesamt für Gewässernutzung nun die Genehmigung für Änderungen an Wasserkonzessionen ab. „Durch eine Änderung am entsprechenden Landesgesetz können wir den Bürgern beim Genehmigungsverfahren nun eine Menge Bürokratie ersparen“, freut sich Umweltlandesrat Michl Laimer.
Künftig braucht es für eine Reihe von Änderungen an Wasserkonzessionen kein Gutachten des Landesamts für Gewässernutzung mehr. So können Beregnungsleitungen ausgetauscht werden, Großberegner auf ortsfeste Beregung umgestellt werden, kleine Speicherbecken gebaut werden und neue Skipisten beschneit werden, ohne dass eine Genehmigung von Seiten des Landesamts für Gewässernutzung vorliegt. Eine Baukonzession müssen die Bauherren allerdings nach wie vor einholen; ebenso wie die notwendigen Gutachten im Bereich Landschaftsschutz und Forstwirtschaft. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Anlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung und für hydroelektrische Nutzung. In diesem Bereich ist die bisherige Regelung beibehalten worden. Das bedeutet, dass alle Änderungen weiterhin einer Genehmigung bedürfen.
„Vom Amt begutachtet werden müssen nur mehr Änderungen betreffend die Wasserfassung im Bach und die Errichtung von großen Speichern ab 5000 Kubikmeter“, erklärt der Direktor des Landesamts für Gewässernutzung Wilfried Rauter. Gemeldet werden müssen hingegen Erweiterungen der bewässerten oder beschneiten Flächen. Dabei braucht es aber kein Projekt, sondern es genügt eine Erklärung auf den entsprechenden Vordrucken an das Amt.
„Bisher mussten alle Änderungen an bestehenden Wassernutzungsanlagen, also Trinkwasserleitungen, Beregnungen, Industrienutzungen, Anlagen zur Schneeerzeugung usw., vom Amt für Gewässernutzung begutachtet werden“, erklärt Laimer. Vor kurzem wurde Artikel 8 des Landesgesetzes Nr. 5 vom 30. September 2005 geändert. „Dadurch konnten wir das Genehmigungsverfahren für die unwesentlich Änderungen an bestehenden Wasserkonzessionen weiter vereinfachen“, sagt der Landesrat.
Was die wesentlichen Änderungen an bestehenden Wasserkonzessionen betrifft, also Änderungen an der abgeleiteten Wassermenge, dem Zeitraum der Ableitung, der Position der Fassung und der Restwassermenge, braucht es einen Antrag. Angewandt wird in diesem Fall das normale Wasserrechtsverfahren.
SAN