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Vereinfachte Eintragung für den Transport der eigenen Abfälle

LPA - Unternehmen, die eigene Abfälle befördern, müssen sich bei der Handelskammer eintragen; diese Eintragung gilt für die Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher wie auch gefährlicher betriebseigener Abfälle.

Unternehmen, welche die eigenen Abfälle befördern, müssen sich in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe bei der Handelskammer eintragen (Artikel 212 Absatz 8 des Legislativdekretes vom 3. April 2006, Nr. 152). Südtirol hat eine eigene Regelung eingeführt, nach der die Unternehmen mit der Eintragung in das Handelsregister automatisch auch in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen waren.

Diese Regelung ist mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nummer 350/2010 für verfassungswidrig erklärt worden, da im Bereich Umweltschutz laut Verfassung der Staat ausschließliche Zuständigkeit besitzt und Südtirol somit keine abweichende vereinfachte Reglung erlassen kann.

Demzufolge müssen sich nunmehr die Betriebe gemäß staatlicher Bestimmung eintragen; diese vereinfachte Eintragung gilt für folgende Tätigkeiten: a) die Sammlung und Beförderung der eigenen nicht gefährlichen Abfälle, und b) die Sammlung und Beförderung der eigenen gefährlichen Abfälle, die die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag nicht überschreiten.

Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite der Handelskammer: www.handelskammer.bz.it

mac