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Keine Photovoltaik-Anlagen in der freien Landschaft

(LPA) In Südtirol können keine Photovoltaik-Anlagen in der freien Landschaft entstehen. Dies hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landesrat Michl Laimer beschlossen. "Wir wollen einer solchen Entwicklung frühzeitig einen Riegel vorschieben, um nicht - wie dies in anderen Gebieten schon der Fall ist - später über große landschaftlichen Beeinträchtigungen klagen zu müssen", so Laimer.

Der neue Rahmen ist in einer Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz verankert, mit der die Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen geregelt wird. Das Hauptaugenmerk gilt dabei der Entwicklung der Photovoltaik-Anlagen im Land, jener Anlagen also, dank derer man aus Sonnenlicht Strom erzeugen kann. "Für sie gelten - je nach Standort - unterschiedliche, aber klar definierte Regeln", so Laimer. Die wichtigste Bestimmung: Auf Frei- und Grünflächen dürfen keine Photovoltaik-Paneele aufgestellt werden, und zwar auch nicht dann, wenn der Bauleitplan geändert würde. "Die Anlagen sollen auf Dächern installiert werden, die Landschaft ist für solch großflächige Nutzungen zu wert- und reizvoll", so der Landesrat.

Festgeschrieben wird zudem, dass das Anbringen von Paneelen auf denkmalgeschützten Gebäuden verboten und in den Ortszentren ("A-Zonen") nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Denkmalamt erlaubt ist. In anderen Wohnbauzonen dürfen die Paneele dagegen grundsätzlich nur parallel zu Dachflächen und Fassaden angebracht werden. "Das Anbringen auf Ständern ist nur auf Flachdächern erlaubt, und zwar auch nur bis zu einer Höhe von 1,20 Metern", so der Landesrat. Diese Höhe darf nur überschritten werden, wenn die Paneele von der Straße aus nicht sichtbar sind.

In Gewerbegebieten ist die Aufständerung von Photovoltaik-Paneelen auf Flach- und Gründächern dagegen uneingeschränkt zulässig. "Auf Steildächern dürfen die Paneele allerdings nur parallel zur Dachfläche angebracht werden", so der Landesrat. Letztere Regelung gilt auch für Photovoltaik-Anlagen auf Bauten im landwirtschaftlichen Grün, während im alpinen Grün lediglich Anlagen zur Eigenversorgung errichtet werden können. "Und auch dort gilt: das freie Gelände ist tabu", so Laimer.

Eine Sonderregelung gilt schließlich für das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf Gewächs- und Glashäusern. Sie ist grundsätzlich verboten, sofern die Gewächshäuser nicht zu anerkannten Gartenbaubetrieben gehören. Was zudem die Fläche der Anlagen betrifft, gilt als Stichtag der 13. September 2010, der Tag also, an dem die Verordnung genehmigt worden ist. Gewächs- und Glashäuser, die vor diesem Datum bestanden haben, dürfen bis zur Hälfte der Dachflächen mit Paneelen bestückt werden, während später errichtete zwar auch nur die Hälfte der Dachfläche mit Paneelen belegen dürfen, maximal aber 500 Quadratmeter. "Klar ist, dass auch nach Anbringen der Paneele die Gewächshäuser noch ihren ursprünglichen Zweck erfüllen müssen, also nicht etwa eigens als Träger von Photovoltaik-Anlagen errichtet werden", so der Landesrat.

chr