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Kubaturbonus für energetische Sanierung: Kein Verfallsdatum mehr
(LPA) Mit der Verabschiedung des Umwelt-Omnibusgesetzes durch den Landtag ist aus dem ursprünglich nur bis Ende 2010 angelegten Kubaturbonus für die energetische Sanierung eine unbefristete Maßnahme geworden. "Durch die Streichung des Termins können die energetische Sanierung und danach die Realisierung des Bonus ohne Zeitdruck angegangen werden", so Landesrat Michl Laimer.
Ursprünglich war der Kubaturbonus nicht nur als Umwelt- und Klimaschutzmaßnahme gedacht, sondern auch als Schritt zur Ankurbelung der Wirtschaft in Zeiten der Flaute. Deshalb war im Gesetz der 31. Dezember 2010 als Verfallstermin festgeschrieben worden. Nach diesem Datum sollte es keinen Bonus mehr für eine energetische Sanierung geben. "Diesen Termin haben wir nun aber aus dem Gesetz gestrichen, sodass aus dem Kubaturbonus eine dauerhafte Belohnung für all jene geworden ist, die ihre Häuser energetisch sanieren", so Laimer.
Vom Kubaturbonus Gebrauch machen können demnach all jene, die ein älteres Wohngebäude mindestens auf den KlimaHaus-Standard C bringen. Das heißt, dass der Heizwärmebedarf auf 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr zu beschränken ist. Der Bonus gilt auch für Mehrfamilienhäuser, sofern das gesamte Gebäude im ausreichenden Maße energetisch saniert wird. "Dann gibt es die Möglichkeit, den Wohnraum etwa dadurch zu vergrößern, dass Balkone geschlossen werden", erklärt der Landesrat.
Eine Ausnahmeregelung in Sachen Kubaturbonus gibt's auch, was die Gebäudehöhe anbelangt. Die zulässige Höhe darf, um den Kubaturbonus verwirklichen zu können, bis zu einem Meter überschritten werden. "Die vorgeschriebenen Grenzabstände müssen allerdings auch nach dem Ausbau um den zugestandenen Bonus eingehalten werden", so Laimer.
Geregelt ist schließlich auch eine eventuelle Konventionierung des erweiterten Wohnraums. Wird eine geförderte Wohnung erweitert, so wird die Sozialbindung auf den erweiterten Teil ausgedehnt, wird eine freie Wohnung erweitert, bleibt auch der erweiterte Teil bindungsfrei. "Nur wenn durch die Erweiterung eine neue Wohnung entsteht, muss diese in jedem Fall konventioniert werden", so der Landesrat.
chr