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Abfallregister: Neue Bestimmungen mit 13. Februar in Kraft

LPA - Abfallregister, die nicht vidimiert sind, dürfen ab 13. Februar 2008 nicht mehr verwendet werden. Das teilt das Amt für Abfallwirtschaft der Landesumweltagentur mit Hinweis auf die veränderte Gesetzeslage mit.

Mit Inkrafttreten der neuen gesamtstaatlichen Bestimmungen im Umweltbereich (GvD Nr. 4/2008)  wurde die Vidimierungspflicht für das Abfallregister wieder eingeführt, die im April 2006 abgeschafft worden war. Somit dürfen ab dem 13. Februar 2008 die bisher von den Unternehmen geführten Abfallregister, die nicht nummeriert und vidimiert sind, nicht mehr verwendet werden. Die betroffenen Unternehmen müssen sich ein neues Register besorgen und dieses bei der Handelskammer Bozen oder deren Außenstellen nummerieren und vidimieren lassen.

Das Abfallregister kann in Papierform sowie mit EDV-Systemen geführten werden, wobei die getätigten Registrierungen auf Endlosformularen oder Einzelblättern zu drucken sind. Das Landesamt für Abfallwirtschaft weist auch darauf hin, dass alte Register, die aus der Zeit vor April 2006 stammen und damals vom Registeramt vidimiert wurden, verwendet werden können, auch wenn durch die neue Regelung die Zuständigkeit für die Vidimierung der Handelskammer übertragen worden ist.

Zur Führung eines Abfallregisters sind im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4 aus dem Jahre 2006 Unternehmen, Körperschaften und Betriebe verpflichtet, die gewerbsmäßig Abfälle verwerten oder beseitigen, sammeln und befördern, die mit Abfällen handeln oder solche vermitteln beziehungsweise gefährliche Abfälle erzeugen oder solche besitzen. 

jw