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Trinkwasserschutz neu geregelt

(LPA) Der Trinkwasserschutz in Südtirol steht auf neuen Beinen. Eingerichtet werden Schutzgebiete rund um Quellen und Brunnen, die - in drei Zonen unterteilt - unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen vorsehen. Die Landesräte Michl Laimer und Hans Berger haben die neue Regelung heute (14. März) vorgestellt und dabei die Bedeutung sauberen Trinkwassers noch einmal unterstrichen.

Haben die Bestimmungen zum Trinkwasserschutz vorgestellt: Die Landesräte Berger und Laimer
"Wasser ist Leben." Auf diese kurze Formel brachte Landesrat Laimer die Bedeutung dieser Ressource, die in Südtirol aus 1700 Quellen und hundert Brunnen kommt. Eine Ressource, in die - geht es nach Laimer - "ein gewisses Maß an Würde hineininterpretiert" werden müsse, was zur Folge hätte, dass Wasserverschmutzung und -verschwendung auch moralisch zu verwerfen wären. "Die Bestimmungen zum Trinkwasserschutz haben wir gemeinsam mit den Grundbesitzern, in erster Linie also den Bauern, definiert", so Laimer. Bereits im Vorjahr wurden sie in eine entsprechende Verordnung gegossen.

Diese sieht die Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten vor, an die man nun gemeinsam mit den Gemeinden geht. Die einzelnen Schutzgebiete umfassen drei verschiedene Zonen und insgesamt rund 50.000 Hektar Fläche. "Man muss sich allerdings vor Augen halten, dass davon nur rund 3000 Hektar landwirtschaftlich genutzt werden", so Landesrat Berger. In den drei Zonen gelten unterschiedliche Schutzbestimmungen. Die Zone eins etwa, die nur zehn bis 15 Meter rund um die Quelle umfasst, wird eingezäunt, jegliche Nutzung wird untersagt.

In Zone zwei werden Vorkehrungen getroffen, um das Trinkwasser vor mikrobiologischer Verunreinigung zu schützen. So sei dort das Ausbringen von Jauche und von wassergefährdenden Pflanzenschutzmitteln verboten, unterstrich heute Wilfried Rauter, Direktor des Landesamts für Gewässernutzung. In der dritten Zone gilt schließlich der leichteste Schutz. Hier dürfen keine großflächigen Veränderungen vorgenommen werden (so ist der Bergbau verboten) und Großbauvorhaben werden von einem positiven hydrogeologischen Gutachten abhängig gemacht. 

"In die Zone eins fallen rund 2700 Hektar landwirtschaftlich genutzte Flächen, in die zweite Zone 300", so Berger. Nachdem die Bauern in diesen Zonen Nutzungseinschränkungen unterliegen, müssen sie vom Wasserleitungs-Betreiber entschädigt werden. "Es liegt auch in der Verantwortung der Bauern, sich die Ziele des Trinkwasserschutzes zu eigen zu machen", so Berger.

chr