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Verzeichnis der Umweltfachbetriebe: Ausnahmen für Mülltransport

(LPA) Wer eigene nicht gefährliche Abfälle sammelt und transportiert (oder auch gefährliche in einem bestimmten Ausmaß), soll dafür keine Eintragung ins staatliche Verzeichnis der Umweltfachbetriebe vorweisen müssen. Die Ausnahmeregelungen zur Eintragung in das Verzeichnis hat die Landesregierung gestern genehmigt.

Von der Eintragung in das staatliche Verzeichnis der Umweltfachbetriebe ausgenommen sind demnach nach Angaben des Landesamts für Abfallwirtschaft die Sammlung und Beförderung von Abfällen in bestimmten Fällen, in denen der Erzeuger selbst diese vornimmt. Dazu gehört die Sammlung und Beförderung der eigenen nicht gefährlichen Abfälle und jene der eigenen gefährlichen Abfälle, sofern diese die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag nicht überschreiten.

Von der Eintragungspflicht ausgenommen bleibt auch die Beförderung der Abfälle, die bei Wartungs- oder handwerklichen Tätigkeiten anfallen, beim Austausch von Gütern bei Dritten oder in den Gesundheitsdiensten. Dies, sofern die Abfälle von jenem Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt worden sind, zum Sitz des betroffenen Unternehmens gebracht werden und eine Höchstmenge von fünf Kubikmetern pro Fahrt nicht überschreiten.

chr