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I. Landschaftsschutzkommission: Ja zu Bannzone am Anreiterhof in Moritzing
(LPA) Die I. Landschaftsschutzkommission hat sich in ihrer gestrigen (20. April) Sitzung für die Wiedereintragung der Bannzone am Anreiterhof in Moritzing in den Bozner Landschaftsplan ausgesprochen. Mit dieser Entscheidung ist allerdings ein Neubau der Kellerei Gries in diesem Bereich nicht ausgeschlossen. Nach der Ausweisung einer Gewerbezone durch die Gemeinde im Bauleitplan müsste nämlich auch der Landschaftsplan wieder abgeändert werden.
Die Geschichte rund um die Bannzone am Anreiterhof in Moritzing ist eine lange. Bereits als es um den Schutz des so genannten Bozner Grünkeils ging, hat die I. Landschaftsschutzkommission der Ausweisung der Bannzone zugestimmt, die Landesregierung hat die Fläche dann allerdings aus der Bannzone wieder ausgeklammert. Gestern hatte sich die I. Landschaftsschutzkommission mit dem Antrag einer Wiederaufnahme der Fläche in die Bannzone zu befassen. "Wir haben in der Kommission unsere erste Entscheidung bestätigt, weil die Fläche rund um den Anreiterhof die selben landschaftlichen Merkmale aufweist, wie die Flächen darum herum", erklärt Roland Dellagiacoma, unter dessen Vorsitz die I. Landschaftsschutzkommission gestern getagt hat. Demnach hat die Kommission sich mehrheitlich für eine erneute Eintragung der Fläche in die Bannzone ausgesprochen.Die Entscheidung der Kommission - darauf legt Dellagiacoma Wert - sei allerdings völlig unabhängig vom Vorhaben der Kellerei Gries getroffen worden, hier ihren neuen Sitz zu errichten. "Wir haben lediglich die landschaftlichen Merkmale bewertet, die eine Eintragung in die Bannzone rechtfertigen", so Dellagiacoma.
Der Neubau der Kellerei auf der betroffenen Fläche wird durch die gestrige Entscheidung nicht hinfällig. "Die Entscheidung über den Standort des neuen Kellereisitzes ist über das für eine Änderung des Bauleitplans vorgesehene Verfahren zu treffen", erklärt Dellagiacoma. Weist die Gemeinde Bozen auf der Fläche in Moritzing also eine Gewerbezone aus, dann muss auch der Landschaftsplan entsprechend abgeändert werden. Diese Vorgehensweise ist vom Gesetz vorgesehen, das der Landschaftsschutzkommission in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit einräumt.
chr